Wer seinen Fitnessstudio-Vertrag online kündigen möchte, stößt oft auf Hürden. Das Gesetz schreibt zwar seit Jahren einen klaren Kündigungsbutton vor, doch viele Unternehmen versuchen bis zuletzt, Kunden mit Angeboten wie Vertragspausen umzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass die gesetzliche Bestätigungsseite frei von Kündigungsalternativen bleiben muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr massiv und sorgt für absolute Klarheit beim Online-Kündigungsprozess. Die Karlsruher Richter stellen klar, dass Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsseite nicht als Werbefläche oder zur Kundenrückgewinnung Zweckentfremden dürfen. Sobald du den Entschluss fasst, dich von einem Dauerschuldverhältnis zu trennen, muss der Weg dorthin direkt, transparent und ohne jegliche Ablenkung sein. Jede Form von alternativen Angeboten, wie das beitragsfreie Pausieren eines Vertrags, verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches. (BGH, Urt. v. 16.07.2026 – Az. I ZR 200/25)

Ein Fitnessstudio und die verlockende Pause statt der Kündigung

Der konkrete Fall, der nun die höchste Instanz beschäftigte, betrifft einen Anbieter von Fitnessstudios, bei dem Kunden ihre Verträge kostenpflichtig über das Internet abschließen können. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen zog vor Gericht, weil die Ausgestaltung des Kündigungsprozesses auf der Webseite der Kette aus Sicht der Verbraucherschützer unzulässig war. Der Anbieter hatte zwar in der Fußzeile seiner Startseite eine ordnungsgemäße Kündigungsschaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag kündigen“ platziert. Wer darauf klickte, landete jedoch nicht auf einer sachlichen, rein funktionalen Unterseite, sondern auf einer geschickt gestalteten Barriere.

Im oberen Bereich dieser sogenannten Bestätigungsseite prangte ein großes, emotional ansprechendes Hintergrundbild einer trainierenden Person. Direkt daneben befand sich ein auffälliger, orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“. Erst darunter folgte das eigentliche Kündigungsformular, an dessen Ende ein weiterer orangefarbener Button platziert war, der allerdings mit den irreführenden Worten „Vertrag finden“ beschriftet war. Die Verbraucherzentrale sah darin ein unzulässiges Ablenkungsmanöver, das den gesetzlich gewollten, schnellen Kündigungsvorgang bewusst erschwert und verkompliziert.

In den Vorinstanzen hatte die Klage nur teilweise Erfolg. Bezüglich des missverständlichen Buttons mit der Aufschrift „Vertrag finden“ knickte das Fitnessstudio ein und erkannte den Unterlassungsanspruch an, woraufhin das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein Teilanerkenntnisurteil erließ. Die Richter am OLG Düsseldorf sahen in dem Angebot, den Vertrag stattdessen zu pausieren, jedoch zunächst keinen Verstoß gegen das Gesetz und wiesen diesen Teil der Klage ab. Die Verbraucherschützer gaben sich damit nicht zufrieden und legten Revision beim Bundesgerichtshof ein, um eine grundsätzliche Klärung für alle Verbraucher herbeizuführen.

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Der rechtliche Rahmen des Kündigungsbuttons im Fokus

Um die Tragweite der Entscheidung zu verstehen, hilft ein Blick in das Gesetz. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahr 2022 eine klare Schutzzone für Verbraucher geschaffen. Diese Vorschrift regelt das zweistufige Verfahren bei Online-Kündigungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Sie verpflichtet jeden Unternehmer, der Verträge über eine Webseite anbietet, die auf ein dauerhaftes, entgeltliches Leistungsverhältnis abzielen, eine einfache und unkomplizierte Trennungsmöglichkeit bereitzustellen.

Das Gesetz schreibt detailliert vor, wie dieser Prozess ablaufen muss. Die erste Stufe bildet die Kündigungsschaltfläche, die gut lesbar mit „Verträge hier kündigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung versehen sein muss. Diese Schaltfläche muss den Nutzer ohne Umwege direkt zur zweiten Stufe leiten: der Bestätigungsseite. Das Gesetz listet in § 312k Abs. 2 BGB abschließend auf, welche Angaben diese Seite enthalten darf. Dazu gehören die Abfrage zur Art der Kündigung, die Identifizierung des Kunden, die eindeutige Bezeichnung des Vertrags sowie der gewünschte Beendigungszeitpunkt. Den Abschluss bildet die finale Bestätigungsschaltfläche, die zwingend mit „jetzt kündigen“ beschriftet sein muss.

Diese gesetzliche Struktur verfolgt ein klares Ziel: Verbraucher sollen vor sogenannten „Dark Patterns“ geschützt werden. Das sind manipulative Design-Elemente auf Webseiten, die Nutzer dazu verleiten sollen, Dinge zu tun, die sie eigentlich gar nicht wollen – oder sie von ihren ursprünglichen Absichten abbringen sollen. Der Gesetzgeber wollte mit der strikten Regulierung der Bestätigungsseite sicherstellen, dass der Kündigungswillige nicht im letzten Moment durch geschicktes Marketing, Rabattangebote oder eben die Option einer Vertragspause verunsichert oder vom Kündigungsklick abgehalten wird.

Warum der BGH keine Kompromisse bei Verbraucherrechten macht

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Praxis des Fitnessstudios nun eine klare Absage erteilt und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Wir bewerten diese Entscheidung als einen Meilenstein für den digitalen Verbraucherschutz. Der BGH stellt unmissverständlich klar, dass die Ausgestaltung der Bestätigungsseite in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt ist. Das bedeutet im Klartext: Alles, was nicht ausdrücklich im Gesetzestext als erlaubte Angabe aufgeführt ist, hat auf dieser Seite absolut nichts zu suchen.

Der BGH betont in seiner Urteilsbegründung den strikten Wortlaut und die systematische Struktur der Norm. Die Bestätigungsseite hat demnach eine einzige, rein funktionale Aufgabe: Sie dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Daten und der anschließenden Abgabe der Kündigungserklärung. Sobald ein Unternehmer zusätzliche Angebote, Werbebanner, Optionen oder Informationen zu Kündigungsalternativen auf dieser Seite platziert, überschreitet er den engen gesetzlichen Rahmen und handelt rechtswidrig.

Die Karlsruher Richter untermauern ihre Entscheidung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das Verfahren im Internet muss für dich als Verbraucher so einfach, direkt und unkompliziert wie möglich ablaufen. Wenn du dich einmal dazu entschieden hast, einen Vertrag zu beenden, darf das Unternehmen dich auf dem finalen Schritt nicht mehr mit Alternativangeboten konfrontieren, die dich zum Umdenken bewegen oder ablenken sollen. Das prominente Platzieren der Option, den Vertrag im Selfservice zu pausieren, lenkt vom eigentlichen Kündigungswunsch ab und gefährdet die vom Gesetzgeber gewollte, barrierefreie Kündigungsmöglichkeit. Mit diesem Urteil schafft der BGH Rechtssicherheit für Millionen von Verbrauchern, die sich täglich durch digitale Vertragskündigungen navigieren.

hekem