Am 23. Juni 2009 verhandelt der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen einer Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Internetseite www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird.

Die den Schulnoten 1 bis 6 entsprechenden Bewertungen orientieren sich an vorgegebenen Kriterien wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern der entsprechenden Schule anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können die Schüler auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Namen und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Zitate wurden bisher nicht eingestellt.

Die Klägerin erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die auf deren Widerspruch aufgehoben wurde. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.

Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH; Nr. 60/2009)