Ein spannender Streit um die Eintragung der Bezeichnung „Super Bowl“ als Wortmarke für Schokolade und Kekse ist vor dem BPatG zu Ende gegangen. Das Gericht lehnt den Markenschutz ab und stellt klar, dass Konsumenten bei diesem Begriff primär an das berühmte Sportereignis denken. Die notwendige markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt daher vollständig.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Anmeldung der Marke „Super Bowl“ für verschiedene Süßwaren bereits im Jahr 2023 zu Recht abgelehnt. Eine findige Anmelderin wollte sich diesen Namen für Produkte wie Kekse, Bonbons, Schokolade, Eis und Erdnussbutter rechtlich sichern lassen. Doch das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigt nun die Sichtweise der Vorinstanz und weist die Beschwerde der Anmelderin ab. Der Begriff besitze für die angemeldeten Waren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Selbst der kreative Versuch, den Namen mit dem aktuellen Food-Trend rund um verschiedene Schüsselgerichte zu erklären, rettet die Anmeldung nicht. (BPatG, Beschl. v. 19.08.2026 – Az. 25 W 543/23)
Der Kampf um das Markenregal bei Snacks und Süßigkeiten
Der Fall beginnt mit einer vermeintlich cleveren Idee. Eine Markenanmelderin strebt an, den Begriff „Super Bowl“ als Wortmarke in das Register des DPMA eintragen zu lassen. Ziel dieser Anmeldung ist es, exklusive Rechte für die Vermarktung von Süßwaren zu erlangen. Die Liste der beanspruchten Waren liest sich wie das ideale Buffet für einen langen Fernsehabend. Darunter befinden sich Kekse, Bonbons, Schokolade, Gebäck, Speiseeis, Müsli und auch Erdnussbutter. Wer als Unternehmer eine Marke anmeldet, verspricht sich davon eine Alleinstellung auf dem Markt. Konkurrenten dürften den geschützten Begriff dann nicht mehr ohne Weiteres für identische oder ähnliche Produkte verwenden.
Das Vorhaben scheitert jedoch bereits im ersten Schritt. Das DPMA lehnt den Antrag im Jahr 2023 ab. Die Behörde begründet dies mit einem fehlenden markenrechtlichen Schutzhindernis. Genauer gesagt bemängeln die Prüfer die fehlende Unterscheidungskraft. Die Anmelderin gibt sich mit dieser Entscheidung allerdings nicht zufrieden und legt Beschwerde ein. Sie zieht vor das BPatG, um ihr Recht auf die begehrte Wortmarke durchzusetzen. Wir erleben in unserer Praxis immer wieder, wie hartnäckig Unternehmen um prägnante Begriffe kämpfen. Schließlich ist ein einprägsamer Name ein enormer Wettbewerbsvorteil. In diesem Fall prallt das kommerzielle Interesse jedoch auf die harte Realität des deutschen Markenrechts.
Unterscheidungskraft als Grundpfeiler des Markenrechts
Das Markenrecht stellt hohe Hürden an die Eintragung von Begriffen. Im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits steht die sogenannte Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 MarkenG. Eine Marke erfüllt vor allem die Funktion, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die angesprochenen Verkehrskreise müssen also beim Anblick der Marke sofort erkennen, dass das Produkt aus einer bestimmten betrieblichen Herkunft stammt. Fehlt diese Unterscheidungskraft, scheidet ein Markenschutz grundsätzlich aus. Das Gesetz schützt die Allgemeinheit davor, dass gängige Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs von einzelnen Akteuren monopolisiert werden. Wir sprechen hierbei auch vom sogenannten Freihaltebedürfnis.
Gerade bei englischsprachigen Wörtern prüfen die Markenämter sehr genau, wie das deutsche Publikum diese auffasst. Englische Begriffe gehören längst zum Alltag in Deutschland. Ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher versteht die grundlegenden Vokabeln problemlos. Sobald ein Wort in erster Linie eine Eigenschaft der Ware beschreibt oder als bloße werbliche Anpreisung dient, fehlt ihm die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis. Im Lebensmittelbereich ist dies besonders relevant. Hier kursieren unzählige beschreibende Angaben. Wenn du beispielsweise in den Supermarkt gehst, ordnest du Bezeichnungen wie „Premium“ oder „Extra“ intuitiv als Qualitätsaussage ein und nicht als Name des Herstellers. Ähnlich streng bewerten die Gerichte Bezeichnungen, die einen direkten inhaltlichen Bezug zum Anlass des Konsums aufweisen.
Die rechtliche Hürde für die Eintragung ist folglich enorm hoch. Wir prüfen bei WBS.LEGAL tagtäglich Markenanmeldungen und wissen ganz genau, wie schnell das DPMA bei vermeintlich beschreibenden Begriffen einen Riegel vorschiebt. Eine sorgfältige Vorabprüfung der Unterscheidungskraft erspart dir viel Zeit und Geld. Oftmals reicht schon ein einziger bestimmter Bedeutungsinhalt eines Wortes aus, um die Eintragungsfähigkeit endgültig zunichtezumachen. Dabei kommt es absolut nicht darauf an, ob der Begriff noch weitere und abstraktere Bedeutungen haben könnte. Maßgeblich bleibt immer die unmittelbare Sichtweise des angesprochenen Publikums in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren.
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Warum das BPatG die Marke endgültig ablehnt
Das Gericht positioniert sich in seinem Beschluss unmissverständlich. Wer „Super Bowl“ auf einer Packung Chips oder Schokolade liest, denkt sofort an das weltweit bekannte Finale der amerikanischen Profiliga NFL. Das BPatG stellt klar, dass dieses gigantische Fernsehereignis längst im deutschen Einzelhandel angekommen ist. Händler bewerben rund um das Finale in großem Stil typische amerikanische Lebensmittel. Oftmals rufen sie spezielle Themenwochen aus und dekorieren die Märkte entsprechend. Cookies, Schokolade und Bonbons gelten als absolute Klassiker für einen langen Fernsehabend. Sie lassen sich mühelos nebenbei konsumieren und stehen in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem Event.
Aus unserer Sicht ist die Argumentation des Gerichts absolut schlüssig und nachvollziehbar. Wenn ein Begriff derart stark mit einem bestimmten Ereignis verknüpft ist, geht die Herkunftsfunktion komplett verloren. Du fasst den Schriftzug auf der Verpackung als bloßen Hinweis auf den Anlass zum Naschen auf. Du gehst ganz sicher nicht davon aus, dass ein neues Unternehmen namens „Super Bowl“ den Keks gebacken hat. Die Anmelderin hat im Verfahren noch versucht, diese offensichtliche Verbindung mit einer kreativen Umdeutung zu entkräften. Sie argumentiert allen Ernstes, Verbraucher würden das englische Wort „Bowl“ im Sinne der aktuell sehr trendigen Schüsselgerichte verstehen. Es gebe schließlich auch verschiedene hippe Schüsselgerichte für das Frühstück oder als Hauptmahlzeit. Das vorangestellte „Super“ bilde zusammen mit „Bowl“ einfach die Bedeutung einer großartigen Schüssel. Dies weise lediglich auf die herausragende Zusammenstellung der Süßwaren hin.
Das BPatG wischt diese alternative Interpretation vom Tisch. Die Richter bestätigen zwar, dass der Begriff bei bestimmten Lebensmitteln theoretisch als Anspielung auf ein Schüsselgericht durchgehen kann. Ein erheblicher Teil der Käufer verbindet die Bezeichnung aber weiterhin unweigerlich mit dem populären Sportereignis. Das Gericht legt den rechtlichen Maßstab hier sehr streng, aber konsequent an. Für die Versagung des Markenschutzes reicht es bereits vollkommen aus, wenn nur einer der möglichen Bedeutungsinhalte die erforderliche Unterscheidungskraft vermissen lässt. Dass das Zeichen daneben vielleicht noch eine andere Bedeutung hat, ändert an dem negativen Ergebnis rein gar nichts. Die Marke bleibt somit für die beanspruchten Süßwaren gesperrt.
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Der vorliegende Fall zeigt sehr deutlich, wie komplex das Markenrecht in der Praxis ist. Ein guter Einfall für einen Produktnamen reicht oft nicht aus, um die strengen Vorgaben des DPMA zu erfüllen. Wir stehen dir bei allen juristischen Fragen rund um den Schutz deiner Marke jederzeit kompetent zur Seite. Unsere Experten analysieren im Vorfeld genau, ob dein Wunschname die nötige Unterscheidungskraft besitzt. Wir prüfen zudem intensiv, ob Freihaltebedürfnisse dem Schutz entgegenstehen könnten. Wir entwickeln gemeinsam mit dir rechtssichere Strategien für den Markenaufbau und vertreten dich bei Konflikten mit den Markenämtern oder Konkurrenten.
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