Das BVerwG hat in einem aktuellen Urteil die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau gekippt. Zur Begründung verwies das Gericht unter anderem auf das Fehlen einer tauglichen Rechtsgrundlage. Bisher haben andere Kommunen die Gebühren für das Anwohnerparken nur zögerlich erhöht. Das neue Urteil des BVerwG könnte nun starke Auswirkungen auf die Parkgebühren aller Kommunen bundesweit haben.  

Bis zum 31. März 2021 erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewohnerparkgebieten eine Gebühr von jährlich 30 Euro. Grundlage hierfür war die Gebührenordnung des Bundesverkehrsministeriums für Maßnahmen im Straßenverkehr. Ab dem 1. April 2022 wurden die Gebühren auf die Freiburger Gebührensatzung gestützt, nach der ein Stufentarif gilt. Je nach Länge des Fahrzeugs betragen die Gebühren danach grundsätzlich entweder 240 Euro (bis 4,20 m), 360 Euro (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 Euro (ab 4,71 m). Personen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaberinnen und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren von 60 Euro, 90 Euro und 120 Euro. Denjenigen Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer Behinderung sind, wird die Gebühr erlassen. Wegen der drastischen Erhöhung der Gebühren erhob der FDP-Stadtrat Freiburgs Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim. Während der Normenkontrollantrag in der Vorinstanz noch erfolglos gewesen ist, erklärte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Freiburger Gebührensatzung nun für unwirksam (Urt. v. 14.06.2023, Az. 9 CN 2.22).

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Gründe für die Unwirksamkeit der Satzung

Zur Begründung der Unwirksamkeit führte das BVerwG drei Gründe an. Zum einen stellte das Gericht klar, dass die Parkgebührenverordnung keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung sei. Anstelle einer Satzung hätte eine Rechtsverordnung erlassen werden müssen. Dies ergebe sich aus § 6a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Bundes. Darüber hinaus verletze der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die damit verbundenen starken Gebührensprünge bildeten den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall könne ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung sei auch unter dem Gesichtspunkt der – hier allenfalls geringfügigen – Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen.

Auch für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle laut BVerwG eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürften bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden, nicht jedoch soziale Zwecke.

Keine Bedenken gegen „Regelgebühr“ von 360 Euro

Nicht beanstandet hat das BVerwG dagegen die Höhe der “Regelgebühr” von 360 Euro. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes stehe sie nicht in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck. Dies sei zum einen der Ausgleich der mit dem Bewohnerparkausweis verbundenen Vorteile und zum anderen die Deckung der Verwaltungskosten.

Einige Stimmen begrüßten das Urteil – immerhin hätten die Kommunen nun Rechtssicherheit. Positiv bewertet wurde außerdem, dass sich das BVerwG in seiner Entscheidung gerade mit der rechtlichen Ausgestaltung durch die Kommunen auseinandergesetzt habe. Insbesondere die Klarstellung des Unterschieds zwischen Rechtsverordnungen und kommunaler Satzungsautonomie spiele hierbei eine entscheidende Rolle, konkret die Ausführungen zu den Grenzen der Subdelegation nach Art. 80 Grundgesetz (GG). Danach können die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Bei der Subdelegation an Kommunen dürfe die Landesregierung ohne eine ausdrückliche Regelung im ermächtigenden Bundesgesetz statt einer Rechtsverordnung nicht einfach den Normtyp hin zu einer Satzung ändern.  

Kritisiert wurde das Urteil des BVerwG im Hinblick auf eine zu starke Einschränkung der Handlungsoptionen der Kommunen. Gewarnt wurde zudem vor sozialen Problemen, die mit einer solch drastischen Gebührenerhöhung einhergehen würden. Denn die erhöhten Kosten würden letztlich nur die Durchschnittsverdiener treffen. Besserverdiener seien in der Regel nicht auf die Parkausweise angewiesen, da sie z.B. über eine eigene Garage verfügen würden. Es bleibt abzuwarten, ob nun auch weitere Kommunen mit Erhöhungen der Parkgebühren reagieren werden.

ezo