Bei diesem kuriosen Fall kann man nur den Kopf schütteln – weil ein Geschäftsmann unerlaubt Sex-Auf­nah­men einer in der Öffentlichkeit bekannten In­ter­net-Be­kannt­schaft auf Porno-Por­ta­len hochge­la­den hatte, muss er dieser nun eine hohe Entschädigung zahlen. Das LG Düsseldorf sah hierin eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Frau und verurteilte den Immobilienmakler zudem zur Unterlassung einer Veröffentlichung oder Verbreitung der Videos.

Weil ein in Luxemburg wohnender Geschäftsmann Sex-Auf­nah­men einer In­ter­net-Be­kannt­schaft auf Porno-Por­ta­len hoch­ge­la­den hat, verurteilte das Landgericht (LG) Düsseldorf ihn zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 120.000 Euro. Daneben müsse der Immobilienmakler der betroffenen Frau sämtliche bisherigen und künftigen Kosten erstatten, die ihr bei ihren Bemühungen entstehen, die verbreiteten Videos im Internet löschen zu lassen. Auch ein Unterlassungsanspruch wurde vom Gericht bejaht (Urt. v. 14.06.2023, Az. 12 O 55/22).

Ende des Jahres 2020 lernte die betroffene Frau den Geschäftsmann über eine bekannte Dating-App kennen. Dabei gab der Immobilienmakler der Frau einen falschen Namen von sich an. Die beiden Parteien tauschten fortan täglich Nachrichten aus, telefonierten miteinander oder kommunizierten online per Video. Zu einem persönlichen Treffen der beiden kam es nie. Indem der Geschäftsmann selbst neben Videos und eigenen Fotos auch Blumen und Pralinen an die Wohnanschrift der Frau sendete, gelang es ihm mit der Zeit das Vertrauen der Frau zu gewinnen. Immer häufiger bestand der Makler darauf, dass auch die Frau ihm intime Videos von sich zusende.

Innerhalb mehrerer Wochen sendete sie dem Geschäftsmann sodann 15 Videos mit teilweise mehreren Minuten Lauflänge zu. Beiden Parteien sei dabei bewusst gewesen, dass die gegenseitig zugesendeten Videos nicht zur Weitegabe an oder zur Offenbarung gegenüber Dritte(n) bestimmt waren. Nach Erhalt der Videos habe der Makler plötzlich und ohne erkennbaren Anlass den Kontakt abgebrochen und die Nummer der Frau blockiert. Kurz darauf habe die Frau festgestellt, dass die Aufnahmen auf Porno-Portalen hochgeladen waren. Die Videos waren kostenlos abrufbar und enthielten teilweise den vollen Namen der in der Öffentlichkeit bekannten Frau in den Titeln. Auch ihr Gesicht war auf den Videos zu erkennen.

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Betroffene Frau erstattet Anzeige

Nach ihrer Entdeckung schaltete die Frau die Polizei in Deutschland ein und erstattete Anzeige. Rund eine Woche später erstattete sie auch bei der luxemburgischen Polizei Strafanzeige. Der Immobilienmakler versuchte sich zunächst mit allerhand Ausreden. So meldete er sich kurze Zeit später bei der Frau und behauptete ihr gegenüber, ihm sei sein Smartphone gestohlen worden. Als dieses bei einer späteren Hausdurchsuchung entdeckt wurde, behauptete er, die Aufnahmen seien durch ein technisches Versehen im Internet gelandet. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht. Insgesamt seien die Angaben des Beklagten bloße Schutzbehauptungen und nicht glaubhaft. 

Die Frau war der Auffassung, der Geschäftsmann habe die Videos bewusst und vorsätzlich hochgeladen und insofern mit gezielter Schädigungsabsicht gehandelt. Gegen den vom Makler behaupteten Zweck der bloßen privaten Speicherung der Videos spreche bereits die Art und Weise der Benennung der einzelnen Videos in englischer und deutscher Sprache sowie unter Verwendung des vollständigen Namens der Frau. Dies deute auf ein geplantes und gezieltes Handeln hin. Dieser Ansicht folgte auch das Gericht.  

Schwere Persönlichkeitsverletzung

Das LG Düsseldorf verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 120.000 Euro und zur Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Videos. Die Höhe der Geldentschädigung begründete das Gericht unter anderem mit der Schwere der Persönlichkeitsverletzungen. Dabei habe das Gericht auch berücksichtigt, dass der Immobilienmakler exklusive und hochpreisige Immobilien handelt und Firmeninhaber ist. Dies sei zulässig, denn das Gericht könne bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu gehörten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers.

ezo