Der deutsche Presserat hat entschieden, dass Wikeleaks seine Dokumente ausschließlich dem Spiegel zur Verfügung stellen durfte. Ein Informant ist nicht verpflichtet, brisante Informationen mehreren Redaktionen zuzuspielen.


Der Spiegel hatte exklusiv über tausende von Wikileaks veröffentlichte Dokumente berichtet, welche dem Spiegel, der New York Times, dem Guardian, El Pais und Le Monde von Wikileaks zugespielt worden waren.

Dies nahm eine Journalistin zum Anlass für eine Beschwerde beim Deutschen Presserat, da der Spiegel einen alleinigen Zugang zu den Dokumenten gehabt und damit eine Monopolstellung eingenommen habe. Für andere Journalisten sei die Berichterstattung wegen dem fehlenden Zugang zu den Dokumenten unmöglich gewesen.

Der Spiegel entgegnete, dass ein solcher Zugang nicht zur Bedingung für eine Zusammenarbeit mit Wikileaks gemacht worden sein und seitens des Spiegels auch nicht auf eine solche Exklusivität hingedrängt worden sei.

Laut Richtlinie 1.1 des Pressekodex (Exklusivverträge) heißt es dazu:

„Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.“


Laut dem Deutschen Presserat hat der Spiegel nicht gegen diese Richtlinie verstoßen, da das Angebot, die Unterlagen exklusiv zur Verfügung zu stellen, seitens Wikileaks abgegeben worden sei. Der Pressekodex könne hier nicht einem Informanten vorschreiben, dass man sich mit Material an verschiedene Redaktionen wenden müsse. Da die Redaktion dem Informanten die Informationen nicht zur exklusiven Berichterstattung abgekauft habe um ein Informationsmonopol zu erlangen, könne es dem Spiegel zudem nicht vorgeworfen werden, dass man auf dieses Angebot eingegangen war, schließlich sei es verständlich, dass solch angebotenen exklusiven Informationen auch zu einer exklusiven Berichterstattung genutzt würden.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Presserates vom 24.03.2011