Wenn das eigene Facebook-Konto durch das Unternehmen deaktiviert wurde, kann das lästig sein. Noch lästiger ist es aber, wenn das Konto erst freigegeben wird, nachdem ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, Facebook aber die Kosten für den Anwalt und das Verfahren nicht tragen will. Kann Facebook in solchen Fällen zur Kasse gebeten werden oder bleiben die Nutzer auf den Kosten sitzen?

Wenn eine Nutzerin aus Sorge vor einer Löschung ihres Kontos gerichtlich gegen die Deaktivierung ihres Facebook-Kontos vorgeht, muss nicht sie die Kosten für den Anwalt und das Verfahren tragen, sondern Facebook. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, nachdem Facebook sich weigerte, die Kosten zu übernehmen. Dabei spiele es laut Gericht keine Rolle, ob Facebook das Nutzerkonto auch wirklich löschen wollte (Beschl. v. 16.08.2023, Az. 10 W 15/23).

Das Facebook-Konto einer Nutzerin wurde aufgrund vermeintlich unzulässiger Inhalte von Facebook deaktiviert, ohne dass ihr gegenüber zuvor eine Warnung ausgesprochen wurde. Das wollte die Nutzerin nicht hinnehmen und stellte einen Antrag auf Überprüfung. Zu ihrem Unmut blieb der Antrag jedoch unbeantwortet. Also schaltete sie einen Anwalt ein, der auf seine Anfrage hin nur eine standardisierte E-Mail als Antwort erhielt.

Anfrage blieb von Facebook unbeantwortet

Die Nutzerin ließ sich jedoch nicht unterkriegen und reichte beim Landgericht (LG) Lübeck einen Antrag auf eine Eilentscheidung ein. Sie begehrte, dass Facebook untersagt wird, das Konto endgültig zu löschen. Noch bevor das LG über den Antrag entscheiden konnte, entschied sich Facebook dazu, das Konto wieder freizugeben. Zwar war das zur Freude für die Nutzerin. Allerdings gab Facebook erst nach, nachdem das Verfahren bereits eingeleitet war. Daher waren zum Zeitpunkt der Freigabe bereits Gerichts- und Anwaltskosten angefallen. Facebook wollte diese Kosten aber nicht übernehmen und argumentierte, dass die dauerhafte Löschung des Kontos nie beabsichtigt gewesen sei.

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Nutzerin musste Löschung des Kontos befürchten

Das nächstinstanzliche OLG Schleswig teilte die Auffassung des Konzerns nicht und bestätigte stattdessen die zuvor ergangene Entscheidung der Kollegen des LG Lübeck. Die Schleswiger Richter führten aus, dass die Nutzerin aufgrund des intransparenten Verfahrens durchaus habe befürchten müssen, ihr Konto sowie alle damit verbundenen Daten endgültig zu verlieren. Daher sei das Unternehmen auch verpflichtet, die Prozesskosten zu übernehmen. Es spiele laut Gericht keine Rolle, ob Facebook tatsächlich die Absicht hatte, das Konto dauerhaft zu löschen.

Die Richter betonten außerdem, dass Nutzer in Bezug auf den richtigen Zeitpunkt für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einen gewissen Spielraum hätten. Dies resultiere aus dem Umstand, dass der Plattformbetreiber zwar vorgerichtliche Abhilfemöglichkeiten anbietet, aber nur begrenzte Informationen darüber bereitstelle, wie, wann und ob überhaupt auf Anfragen über die bereitgestellten Möglichkeiten reagiert werde. Darüber hinaus würden klare Informationen darüber fehlen, wie lange persönliche Daten nach Deaktivierung des Kontos sicher aufbewahrt werden würden. Auch sei laut dem OLG unklar, wann der Löschungsprozess tatsächlich in Gang gesetzt werde.

Also hieß es für die Nutzerin: Ende gut, alles gut. Sie kann wieder auf ihren Account zugreifen und musste die Kosten für das Verfahren und ihren Anwalt nicht tragen.

Account deaktiviert? Wir können helfen!

Die Nutzerin konnte sich vor dem OLG Schleswig behaupten und so die Kosten umgehen. Reagiert Facebook aber immer erst, wenn Gerichtsverfahren eingeleitet werden? Nein! In den meisten Fällen hilft bereits eine Kontaktaufnahme oder auch ein Schreiben an Meta (der Konzern, dem Facebook angehört). Dabei hat sich in der Vergangenheit häufig gezeigt, dass anwaltliche Hilfe von großem Nutzen ist – insbesondere dann, wenn Facebook einmal nicht auf das Schreiben reagiert.

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