Schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit animierten eine junge Frau dazu, eine vierzigminütige Videoaufnahme von einem Polizeieinsatz anzufertigen. Das war keine gute Idee, denn kurze Zeit später fand sie sich vor dem Strafrichter wieder. Der Vorwurf: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Das Verfahren wurde eingestellt und die Frau kam noch einmal mit einem blauen Auge davon. Doch in einem noch laufenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ihres Handys kam nun heraus: Die Frau hätte auch verurteilt werden können.

Wer Polizeieinsätze mit dem Handy filmt, kann sich wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar machen. Das hat das OLG Zweibrücken jetzt entschieden (Beschl. v. 30.06.2022, Az. 1 0LG 2 Ss 62/21).

3 Uhr morgens im Frühjahr 2020. Es ist die Zeit der Corona-Beschränkungen, doch eine Gruppe von rund 20 Personen hat sich in Kaiserslautern an einem Teich nahe der Fachhochschule versammelt. Auf den Hinweis eines Anwohners rückt die Polizei an, die Beamten wollen die Einhaltung der Corona-Regeln überprüfen. Außerdem gehen sie dem Verdacht auf Drogenkonsum nach. Von allen anwesenden Personen werden die Personalien festgestellt. Unter Ihnen: Elizabeth M. Die junge Frau angolanischer Herkunft hat in der Vergangenheit nach eigenen Angaben „schlechte Erfahrungen“ mit Polizisten gemacht, daher holt sie Handy hervor und beginnt, ein Video aufzuzeichnen. Zu sehen ist auf den Aufnahmen nicht viel; die junge Frau hat überwiegend den Boden gefilmt, was sie selbst auch immer wieder betont. In erster Linie ging es ihr darum, den Ton des Einsatzes aufzuzeichnen. Und zu hören ist auf der rund vierzigminütigen Aufnahme in der Tat einiges: Man hört Gespräche von Polizisten mit Betroffenen, von Betroffenen mit anderen Betroffenen und auch von Polizisten untereinander.

Gespräche an öffentlichen Orten sind nicht vertraulich

Den Beamten blieb die Filmtätigkeit jedoch nicht unverborgen; das Smartphone wurde daher beschlagnahmt. Bald darauf musste sich Elizabeth M. daher vor Gericht verantworten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Verstoß gegen § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Das Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Kaiserslautern wurde zwar eingestellt. Die Frau wollte aber noch feststellen lassen, dass die Beschlagnahme ihres Smartphones rechtswidrig war. Da die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme davon abhängt, ob die Polizisten von strafbaren Aufnahmen ausgehen durften, musste dennoch geklärt werden, ob die Aufnahme des Tons von Polizeieinsätzen gegen § 201 StGB verstößt. Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt und unter Juristen umstritten. Einige Landgerichte hatten in ähnlichen Konstellationen die Strafbarkeit verneint. Der Grund: Strafbar sind gem. § 201 StGB Aufnahmen des „nichtöffentlich gesprochenen Worts“. Entscheidend ist daher, ob die Äußerungen von Polizisten bei Polizeieinsätzen öffentlich oder nichtöffentlich sind. Hierfür kommt es auf eine sogenannte „faktische Öffentlichkeit“ an, also darauf, ob beliebige andere Personen in der Lage wären, ein Gespräch mitzuhören. Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte für Polizeieinsätze an frei zugänglichen Orten erst vor kurzem eine faktische Öffentlichkeit bejaht. Schließlich ist an solchen Orten nie auszuschließen, dass Passanten oder Anwohner die Gespräche zwischen Polizisten und Betroffenen mitbekommen.

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Keine Öffentlichkeit um 3 Uhr nachts

Das OLG verwies hier allerdings darauf, dass die Maßnahme um drei Uhr morgens stattfand und sich außer der Zwanzigergruppe niemand an dem Gewässer aufhielt. Daraus folgerten die Richter, dass keine konkrete Wahrnehmung des Gesprochenen möglich gewesen sei. Kurios: Dazu, dass der Polizeieinsatz erst durch den Hinweis eines Anwohners ausgelöst worden war, sich also durchaus potentielle Zuhörer in der Nähe befanden, gingen die Zweibrückener Richter nicht ein.

Darüber hinaus wurde der Frau zum Verhängnis, dass sie den Polizisten auch nachlief, als diese etwas der Gruppe Einzelgespräche mit Gruppenmitgliedern führte. Denn jedenfalls dort, wo eine bewusste Abschirmung vor möglichen Zuhörern stattfindet, ist von einem nichtöffentlich gesprochenen Wort auszugehen. Das bedeutet allerdings noch nicht automatisch die Strafbarkeit: Denn die Personen, deren gesprochenes Wort aufgezeichnet wird, können in die Aufnahme einwilligen. Das LG Kassel war 2019 insoweit der Meinung, dass eine Einwilligung der Betroffenen genügt, da die Äußerungen von Polizisten im Rahmen einer Personenkontrolle gar keinen eigenen Erklärungsgehalt hätten. Denn es sei ohnehin jedermann geläufig, was es bedeute, dass die Polizei Personalien erhebt (Beschl. v. 23.09.2019, Az. 2 Qs 111/19). Von einer Einwilligung der Betroffenen ist nach Auffassung der Kasseler Richter aber in der Regel auszugehen, da die Aufnahmen ja gerade zu dem Zweck gefertigt würden, polizeiliche Fehler zu dokumentieren. Mit dieser Argumentation befasste sich das OLG allerdings nicht, sondern stufte die abseits geführten Gespräche pauschal als nichtöffentlich ein.

Schlechte Erfahrungen begründen kein Beweisbedürfnis

Schließlich versuchte die junge Frau sich mit dem Argument zu retten, dass sie sich in einer Situation der Beweisnot befunden hätte: Nur durch das Filmen mit dem Handy wäre sie in der Lage gewesen, ein rechtswidriges Verhalten der Beamten nachzuweisen. Auch dies überzeugte die Richter jedoch nicht. Zwar könne eine Situation der Beweisnot Tonaufzeichnungen rechtfertigen, hierfür müssten aber Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln der Beamten vorliegen. Die „schlechten Erfahrungen“ der Frau mit Polizisten ließen die Richter hierfür jedoch nicht gelten.

Schlussendlich werteten die Richter die Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil als unbegründet. Wie gezeigt, gingen sie dabei auf viele landgerichtliche Argumentationen in ähnlichen Fällen nicht ein, sondern äußerten sich nur zum konkreten Fall. Die Hoffnung vieler, dass die OLG-Richter die Gelegenheit für eine Grundsatzentscheidung nutzen würden, hat sich daher nicht erfüllt. Andere Gerichte könnten daher in Zukunft wieder abweichend entscheiden, die Rechtslage für von Polizeieinsätzen Betroffene bleibt damit weiterhin unklar. Gegenwärtig kann nur dazu geraten werden, Polizeieinsätze nicht aufzuzeichnen.

So helfen wir Ihnen

Andere Leute einfach zu filmen, ist nie eine gute Idee. Dabei muss es gar nicht immer gleich um eine Straftat gehen: Eine viel wichtigere Rolle spielt das Datenschutzrecht. Personen, die Sie ohne deren Einwilligung gefilmt oder deren Stimme sie aufgezeichnet haben, können Schadensersatzforderungen gegen Sie stellen. Wenn Sie das Video dann auch noch weiterverbreiten oder gar auf Social Media-Plattformen posten, kann es richtig teuer werden. Verunsichert? Dann rufen Sie unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) direkt unser Expertenteam im Datenschutzrecht für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Problems an.

jko