Mit einem nicht so alltäglichen Rechtsstreit muss sich derzeit das LG München II beschäftigen. Ein Wanderer parkte seinen Mercedes auf einem Parkplatz einer Wanderhütte. Als er nach der Wandertour zurückkehrte, fand er sein Auto „abgeschleckt und demoliert“ wieder und forderte deshalb 8.500 Euro Schadensersatz vom Inhaber des Parkplatzes. Das Gericht regt nun zu einem Vergleich zwischen dem Wanderer und dem Parkplatzbetreiber an.

Der kuriose Fall ereignete sich im Juni 2022. Ein Wanderer wollte mit seinen Freunden eine Bergtour unternehmen und die Natur am Spitzingsee im Süden Bayerns genießen. Zu diesem Zweck parkte er seine Mercedes C-Klasse auf dem ausgewiesenen Parkplatz einer Wanderhütte des Bayerischen Landessportverbands (BLSV). Als der Mann mit seiner Wandergruppe wieder zurück zum Parkplatz kam, fand er fünf Autos, darunter seinen Mercedes, in einem beschädigten Zustand vor. So hing nach Angaben des Mannes der Heckscheibenwischer herunter und es befanden sich überall Schleck- und Sabberspuren. Bei näherer Betrachtung fand der Wanderer weiterhin Dellen, Beulen und Lackschäden am Fahrzeug. Von dem Sportverband forderte er daraufhin ungefähr 8.500 Euro für die Reparatur (Landgericht (LG) München II, Az. 13 O 869/23).

Musste der Wanderer mit frei herumlaufenden Kühen rechnen – oder hätte der Parkplatzbetreiber auf die Rindergefahr hinweisen müssen? Das stellt die entscheidende Prozessfrage dar. Der Geschädigte sagte, er habe zwar gewusst, dass Kühe auf der angrenzenden Wiese herumlaufen, nicht jedoch, dass sie auch auf sein Auto losgehen könnten. Der Anwalt, der den Parkplatzbetreiber vertritt, hielt das jedoch für unglaubwürdig und war der Ansicht, dass man auf einer Alm damit rechnen müsse, dass Weidetiere frei herumlaufen.

Lichtbilder von Kuhfladen als Beweismittel?

Um die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Wanderers zu widerlegen, brachte der Anwalt der BLSV den Vorschlag, einen Gutachter mit der Frage zu beauftragen, wie alt die Kuhfladen sind, die auf den Beweisfotos des Wanderers zu sehen waren. Falls der Wanderer seinen Mercedes nämlich auf den Parkplatz parkte, obwohl er davon wusste, dass sich Kühe dort aufhielten, käme eine Mitschuld des Wanderers in Betracht.

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Vergleichsvorschlag der Richterin

Die Richterin war von diesem Vorschlag jedoch bislang nicht überzeugt. Selbst, wenn der Mann gewusst habe, dass dort Kühe unterwegs sind, bedeute das noch lange nicht, dass er davon ausgehen müsse, dass diese ihm auch das Auto zerbeulen, erklärte die Richterin. Sie sehe das „eher wie jemand, der nicht auf den Alpen groß geworden ist.“

Das Münchner LG II regt nun mit einem Vergleichsvorschlag zur Einigung an. Statt der geforderten 8.500 Euro des Wanderers, sollen sich die Streitparteien auf einen Betrag von 6.500 Euro einigen. Man kann daher erahnen, auf welcher Seite das LG München in dem Fall steht. Bis zum Dezember besteht für die zwei Parteien die Möglichkeit, den Vorschlag anzunehmen. Kommt es bis dahin nicht zu einer Einigung, wird das Gericht voraussichtlich per Beweisbeschluss einen Gutachter bestellen, der dann klären muss, welche Schäden Kühe an Autos verursachen können und welche eventuell schon vorher da waren.

Möglicherweise könnte es bis Dezember jedoch schon ein obergerichtliches Urteil in einem ähnlichen Fall geben. Denn auch die Fahrzeuge mehrerer Wandererfreunde des Klägers wurden während des Ausfluges beschädigt. Auch sie hatten bereits Klagen gegen den BLSV eingereicht. Einer der Fälle liegt zurzeit beim Oberlandesgericht (OLG) München.

jsc