Sieg für Fortuna Düsseldorf vor Gericht: Das Land NRW darf rund 1,7 Millionen Euro Corona-Hilfe nicht zurückfordern. Das hat das VG Düsseldorf entschieden. Der Vorwurf, der Umsatzrückgang sei nicht allein coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs, greife zu kurz und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine zweite Klage der Fortuna ist noch anhängig.

Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht berechtigt, vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf die Rückzahlung von circa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfe III zu fordern. Das hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage von Fortuna Düsseldorf stattgegeben (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2025, Az. 16 K 937/22).

Die vom Land NRW angeführte Begründung, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe abgefedert werden sollten, seien im Fall der Fortuna nicht (allein) coronabedingt, sondern auch Folge des Ab­stiegs in die 2. Fußball-Bundesliga gewesen, seien ermessensfehlerhaft, so das VG in seiner Begründung. Eine ständige einheitliche Verwaltungspraxis des Landes für die Rückforderung von Corona-Hilfen von Fußballvereinen bestehe nicht.

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Die Aufklärung des VG habe ergeben, dass ent­gegen dem Vortrag des Landes NRW insbesondere die Frage, welcher Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinien als nicht coronabedingt und damit nicht förderfähig anzu­sehen sei, von den verschiedenen Bezirksregierungen des Landes nicht einheitlich be­antwortet worden seien. So sei etwa im Fall eines ostwestfälischen Fußballvereins der Ligaabstieg bei der Bewilligung von Coronahilfen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletze Fortuna Düsseldorf in ihren Rechten.

Eine weitere Klage, mit der die Fortuna zusätzliche Coronahilfen vom Land fordere, ist derweil noch beim VG Düsseldorf anhängig (Az. 16 K 1288/25).

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

tsp