BGH: Keine Erstattung von Schufa-Kosten bei Zahlungsverzug
Wer eine Rechnung zu spät bezahlt, bekommt oft Post von einem Inkassounternehmen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern meist auch teuer, da auf den Forderungsaufstellungen häufig zahlreiche Zusatzposten auftauchen. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass Gebühren für eine Schufa-Bonitätsauskunft in der Regel nicht von den Verbrauchern bezahlt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt mit zwei aktuellen Urteilen die Rechte von Verbrauchern gegenüber Inkassodienstleistern und Gläubigern. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Kosten für eine vor einem Gerichtsverfahren eingeholte Bonitätsauskunft grundsätzlich keinen erstattungsfähigen Verzugsschaden darstellen (BGH, Urt. v. 11.06.2026 – Az. VII ZR 93/25 und 96/25). Damit schiebt das höchste deutsche Zivilgericht einer gängigen Praxis in der Inkassobranche, bei der auch Kleinstbeträge für Schufa-Abfragen standardmäßig auf die Schuldner abgewälzt werden, einen klaren Riegel vor.
Streit um Cent-Beträge vor dem höchsten deutschen Gericht
In den beiden zugrundeliegenden Verfahren ging es um Kunden eines Abfallentsorgungsunternehmens. Im ersten Fall war eine Lastschrift über einen Betrag von 39,27 Euro fehlgeschlagen, im zweiten Fall blieb ein Halbjahresabschlag in Höhe von 79,98 Euro unbezahlt. Das Entsorgungsunternehmen mahnte die Betroffenen vergeblich ab und beauftragte schließlich ein Inkassounternehmen mit dem Einzug der offenen Forderungen.
Bevor das Inkassobüro jedoch gerichtliche Schritte einleitete, holte es in beiden Fällen eine Schufa-Auskunft über die Bonität der Kunden ein. Die Kosten hierfür waren minimal und beliefen sich auf 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro. Dennoch forderte das Unternehmen auch diese Beträge als Verzugsschaden von den Kunden ein. Während die Gerichte in den Vorinstanzen dem Entsorgungsunternehmen Recht gaben, was die eigentlichen Entsorgungsgebühren anging, wiesen sie die Erstattung der Schufa-Kosten ab. Das Unternehmen wollte dies nicht akzeptieren und zog vor den Bundesgerichtshof.
Warum der BGH die Schufa-Gebühren kippte
Die Richter des VII. Zivilsenats wiesen die Revisionen des Unternehmens ab. Ein Gläubiger kann Aufwendungen, die ihm bei der Verfolgung seiner Rechte entstehen, nur dann als Verzugsschaden geltend machen, wenn sie aus Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zum Zeitpunkt der Maßnahme erforderlich und zweckmäßig sind. Bei einer Schufa-Abfrage vor der Einleitung eines Prozesses ist das jedoch nicht der Fall.
Wir sehen in der Begründung des BGH einen sehr praxisnahen Ansatz: Um ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, durchzuführen und am Ende einen rechtskräftigen Titel zu erlangen, benötigt ein Gläubiger schlichtweg keine Bonitätsauskunft. Die Schufa-Abfrage dient lediglich dazu, dem Gläubiger eine Prognose darüber zu erlauben, ob beim Schuldner im Rahmen einer späteren Zwangsvollstreckung überhaupt etwas zu holen ist. Da ein einmal erstrittener Vollstreckungstitel gesetzlich jedoch 30 Jahre lang gültig bleibt und in dieser Zeit nicht verjährt, hat die aktuelle finanzielle Lage des Schuldners kaum Aussagekraft für die Zukunft. Wer heute pleite ist, kann in zehn oder zwanzig Jahren wieder solvent sein. Besondere Ausnahmefälle, warum die Auskunft hier zwingend nötig gewesen wäre, konnte das Unternehmen nicht nachweisen.
Wertvolle Praxishinweise für Verbraucher
Für Sie als Verbraucher ist dieses Urteil ein echter Meilenstein und bringt bares Geld. Wenn Sie künftig eine Mahnung oder ein Inkassoschreiben erhalten, sollten Sie die beigefügte Forderungsaufstellung ganz genau unter die Lupe nehmen. Häufig verstecken sich dort Positionen wie „Bonitätsauskunft“, „Schufa-Abfrage“ oder „Adressermittlung“.
Unter Verweis auf die neuen BGH-Urteile vom 11. Juni 2026 können Sie die Zahlung genau dieser Posten verweigern. Das Massengeschäft der Inkassobüros sieht solche Prüfungen standardmäßig vor, doch das Risiko und die Kosten dafür müssen die Unternehmen nun selbst tragen. Bezahlen Sie Rechnungen und berechtigte Inkassoforderungen zwar zügig, um weiteren Ärger zu vermeiden, aber streichen Sie unberechtigte Zusatzgebühren wie die Schufa-Kosten konsequent aus der Überweisungssumme heraus.
WBS.Legal: Vertretung im Verbraucher- und Vertragsrecht
Wir erleben es in unserer täglichen Praxis immer wieder, dass Verbraucher durch unübersichtliche Inkassoschreiben eingeschüchtert werden und überhöhte Gebühren blindlings bezahlen. Das aktuelle BGH-Urteil zeigt, wie wichtig es ist, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Wenn Sie Post von einem Inkassounternehmen erhalten haben und unsicher sind, welche Gebühren Sie tatsächlich zahlen müssen, stehen wir Ihnen mit unserer rechtlichen Expertise zur Seite. Melden Sie sich jederzeit bei uns für eine Prüfung Ihres Falls – wir beraten Sie gerne und setzen Ihr Recht durch.
hekem