Wer im Internet nach einem Hotelzimmer sucht oder Produkte in einem Online-Shop vergleicht, kennt die farbigen Einblendungen und drängenden Hinweise im Buchungsprozess. Solche gestalterischen Kniffe zur Verkaufsförderung sind nach einer aktuellen Entscheidung der Justiz nicht automatisch rechtswidrig, sofern die zugrundeliegenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Das Oberlandesgericht Dresden stellte klar, dass werbliche Druckelemente erst dann unzulässig werden, wenn sie die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher erheblich einschränken.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschied in einem wegweisenden Verfahren, dass marketingtypische Hinweise wie eine hohe Nachfrage oder die Aufforderung zu einer schnellen Kaufentscheidung weder gegen das europäische Recht des Digital Services Act noch gegen die nationalen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die Richter wiesen die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Reisevermittlungsportal in vollem Umfang ab, da die beanstandeten Designelemente die gesetzliche Erheblichkeitsschwelle für eine unzulässige Beeinflussung nicht überschritten hatten (OLG Dresden, Urt. v. 14.04.2026 – Az. 14 UKl 3/25).

Intensiver Streit um manipulative Designelemente im Buchungsablauf

Der gerichtlichen Auseinandersetzung lag das Vorgehen der Verbraucherzentrale Niedersachsen zugrunde, die ein bekanntes Online-Portal für Reisevermittlungen wegen dessen Gestaltung der Buchungsstrecke abgemahnt hatte. Das Portal nutzte systematisch sogenannte Social-Proof-Patterns und Scarcity-Patterns, um den Nutzern eine vermeintliche Verknappung der Angebote zu signalisieren. Konkret ging es um auffällige Hinweise wie der Angabe, dass eine bestimmte Unterkunft stark nachgefragt sei und im selben Moment fast zweihundert andere Personen in der identischen Region nach Hotels suchten. Zudem forderte das Portal die Nutzer mit dem Satz auf, nicht zu lange zu überlegen, da die ausgewählte Unterkunft in den vergangenen Wochen bereits weit über tausendmal gebucht worden sei. Ergänzt wurden diese Texte durch rote Balken und Warnsymbole im direkten Umfeld der Preisdarstellung, die optisch zusätzlichen Entscheidungsdruck aufbauten.

Die Verbraucherschützer sahen in dieser aggressiven und emotionalisierenden Gestaltung eine unzulässige Manipulation der Webseitenbesucher. Nach Auffassung des klagenden Verbandes handelte es sich bei den Elementen um verbotene Dark Patterns, welche die freie und informierte Entscheidung der Kunden gezielt behinderten und zu übereilten Vertragsschlüssen drängten. Aus diesem Grund forderte die Verbraucherzentrale die gerichtliche Untersagung dieser Praktiken und stützte ihre Argumentation sowohl auf das moderne europäische Plattformrecht als auch auf das etablierte deutsche Wettbewerbsrecht. Das Reiseportal verteidigte seine Gestaltung hingegen als branchenübliche Werbemaßnahmen, die lediglich reale Marktdaten transparent an die Kunden weitergeben und einen Anreiz zum Abschluss bieten sollten.

Das Verhältnis zwischen Digital Services Act und nationalem Wettbewerbsrecht

Der rechtliche Hintergrund des Verfahrens berührt komplexe Fragen des europäischen Digitalrechts, das mit dem Digital Services Act (DSA) eine einheitliche Grundlage für Online-Schnittstellen in der Europäischen Union geschaffen hat. Artikel fünfundzwanzig Absatz eins des Digital Services Act verbietet es Anbietern von Online-Plattformen ausdrücklich, ihre Webseiten so zu konzipieren, zu organisieren oder zu betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder in sonstiger Weise in ihrer Fähigkeit zu einer freien Entscheidung maßgeblich beeinträchtigt werden. Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher durch geschicktes Interface-Design in Abonnements gedrängt oder zu ungewollten Käufen verleitet werden. Allerdings regelt Absatz zwei derselben Vorschrift eine wichtige Ausnahme für das Verhältnis zu anderen Gesetzen. Das unionsrechtliche Verbot greift nämlich dann regelmäßig nicht, wenn die konkreten Praktiken bereits von den spezifischen Vorgaben der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erfasst werden, die im deutschen Recht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt worden ist.

Aufgrund dieses gesetzlichen Vorrangs der lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen stand im Dresdner Verfahren vor allem die nationale Vorschrift des Paragrafen vier-a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Fokus. Diese Norm verbietet aggressive geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer Druck ausübt oder die Entscheidungsfreiheit durch die Ausnutzung von Machtpositionen einschränkt. Für die Beurteilung einer unzulässigen Beeinflussung zieht das Gesetz eine Wesentlichkeitsschwelle heran. Es reicht folglich nicht aus, dass eine geschäftliche Handlung den Verbraucher emotional anspricht, motiviert oder ihm ein gewisses Gefühl der Eile vermittelt, sondern die Einwirkung muss eine erhebliche Intensität erreichen, um die freie Willensbildung des Durchschnittsverbrauchers tatsächlich zu blockieren.

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Die Begründung der Dresdner Richter zur Zulässigkeit von Kaufdruck

Das Oberlandesgericht Dresden folgte der Argumentation der Verbraucherschützer nicht und verneinte einen Verstoß gegen die gesetzlichen Verbote. Die Richter führten aus, dass die beanstandeten Designelemente zwar begrifflich unter die Kategorie der Dark Patterns gefasst werden könnten, da sie unzweifelhaft darauf abzielten, einen psychologischen Kaufdruck zu erzeugen und mit der Sorge der Kunden vor dem Verlust eines guten Angebots zu spielen. Allein das Vorliegen eines solchen Musters führe jedoch nach der rechtlichen Systematik keineswegs automatisch zu einer Unzulässigkeit der gesamten Gestaltung. Das Gericht betonte, dass eine geschäftliche Praxis erst dann die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreite, wenn das Verhalten des Webseitenbetreibers die gesetzliche Wesentlichkeitsschwelle überschreite und die freie Entscheidungsfähigkeit der Nutzer im juristischen Sinne maßgeblich beeinträchtige.

In seiner Urteilsbegründung legte der Senat dar, dass die konkreten Hinweise auf eine hohe Nachfrage oder die grafische Hervorhebung von Preisen durch rote Balken für sich genommen noch im Rahmen der rechtlich zulässigen Verbraucherwerbung lägen. Das Erzeugen von Aufmerksamkeit und das bewusste Setzen von Kaufanreizen gehörten zum Wesen der kommerziellen Kommunikation und seien auch im Online-Handel nicht grundsätzlich untersagt. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Internetnutzer sei heutzutage an knappe Fristen sowie an die Hervorhebung von Angeboten im Buchungsprozess gewöhnt und könne die werbliche Funktion solcher Hinweise sachgerecht einordnen. Eine aggressive Beeinflussung, die den Willen des Kunden völlig ausschalte oder ihn unzulässig blockiere, liege bei derartigen Hinweisen im Regelfall nicht vor, weshalb das Portal die Gestaltung in der gewählten Form beibehalten dürfe.

Die Grenze der Zulässigkeit und wichtige Hinweise für Shopbetreiber

Das Urteil aus Sachsen stellt zwar eine erhebliche Erleichterung für die Betreiber von E-Commerce-Plattformen und Buchungsportalen dar, beinhaltet jedoch gleichzeitig eine strikte rechtliche Grenze für die tägliche Praxis. Das Oberlandesgericht Dresden machte deutlich, dass die Zulässigkeit solcher Social-Proof- und Scarcity-Patterns zwingend an die absolute Wahrheit der gemachten Angaben gekoppelt ist. Die werbliche Verknappung und die Hinweise auf die Aktivität anderer Nutzer dürfen nicht künstlich erzeugt werden, um den Verbraucher in die Irre zu führen. Wer in seinem Online-Shop behauptet, dass ein Produkt stark nachgefragt sei oder nur noch wenige Exemplare auf Lager zur Verfügung stünden, obwohl das Lager in Wahrheit voll ist und kein gesteigertes Interesse besteht, handelt wettbewerbswidrig und setzt sich einem massiven Abmahnrisiko aus.

Plattformbetreiber und Online-Händler müssen daher sicherstellen, dass sämtliche im System hinterlegten Daten zur Auslastung, zu den Verkaufszahlen oder zur verbleibenden Stückzahl präzise und nachprüfbar sind. Wettbewerbshüter und Verbraucherzentralen nutzen zunehmend automatisierte Testbestellungen und Software-Tools, um die Angaben auf Webseiten systematisch zu überprüfen und falsche Verknappungshinweise aufzudecken. Da zudem andere Oberlandesgerichte bei der Bewertung von Druckelementen im Einzelfall eine strengere Linie verfolgen könnten, empfiehlt sich für Unternehmen eine sorgfältige juristische Überprüfung der eigenen Buchungsstrecken und Shop-Schnittstellen. Die Gratwanderung zwischen zulässigem Marketing und unzulässiger Täuschung bleibt im digitalen Wirtschaftsverkehr eine Einzelfallentscheidung.

Kompetente Vertretung im E-Commerce und Wettbewerbsrecht

Die rechtlichen Anforderungen an die Gestaltung von Online-Shops und digitalen Buchungsplattformen werden durch die europäische Gesetzgebung und die fortlaufende Rechtsprechung der nationalen Gerichte immer komplexer. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Webseiten und Vertriebsprozesse rechtssicher zu gestalten und gleichzeitig Ihre wirtschaftlichen Marketingziele nicht aus den Augen zu verlieren. Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten prüft Ihre Benutzeroberflächen detailliert auf potenzielle Risiken im Bereich der Dark Patterns und schützt Sie effektiv vor kostspieligen Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände.

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