Immer wieder kommt es vor, dass Rauchern bezüglich einer Therapie zur Raucherentwöhnung falsche Versprechen in Bezug auf die Erfolgsaussichten gemacht werden. So war es auch in einem Fall, über den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte.

Raucher sind eine begehrte Zielgruppe für die Anbieter von Raucherentwöhnungstherapien. Vorliegend machte dieser Reklame für seine Soft-Laser-Therapie mit den folgenden Worten: “Das Prinzip der Raucherentwöhnung mittels Soft-Laser-Therapie ist einfach…“ „…Das Besondere: Oft reicht schon eine Behandlung, um aus Rauchern dauerhaft Nichtraucher zu machen.” Hiergegen ging ein Wettbewerbsverein vor. Er war der Ansicht, dass diese Art der Werbung irreführend sei.

Die Klage hatte Erfolg. Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. 15 O 488/10), dass der Anbieter diese Werbung zu unterlassen ist. Es wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die therapeutische Wirksamkeit des Verfahrens wissenschaftlich abgesichert sei und Raucher daher auch auf den Eintritt des Erfolges vertrauen dürften. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, weil der Anbieter keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Gerade im Heilmittelbereich müssen Anbieter mit ihren Aussagen vorsichtig sein und klare Formulierungen wählen.