Der Erwerb von Eintrittskarten über unautorisierte Zweitmarktplattformen birgt für Fans erhebliche Risiken, die über den reinen Kaufpreis hinausgehen. Das LG Hamburg hat nun klargestellt, dass Anbieter wie Viagogo ihre Nutzer explizit auf die Gefahr einer Zutrittsverweigerung hinweisen müssen, um wettbewerbswidrige Irreführung zu vermeiden.

In einer für die gesamte Veranstaltungswirtschaft richtungsweisenden Entscheidung hat das Landgericht (LG) Hamburg die Ticketbörse Viagogo zu erweiterten Informationspflichten verurteilt. Die Kammer folgte damit der Argumentation des FC St. Pauli und untersagte den Weiterverkauf von Eintrittskarten, sofern nicht deutlich auf eine mögliche Sperrung durch den Veranstalter hingewiesen wird. Das Urteil stärkt die Rechtsposition von Clubs und Veranstaltern, die gegen den unautorisierten Graumarkt vorgehen (LG Hamburg, Urt. v. 02.01.2026 – 415 HKO 73/24).

Strukturelles Defizit: Hohe Nachfrage und AGB-Verstöße

Die juristische Auseinandersetzung wurzelt in einem strukturellen Ungleichgewicht des professionellen Fußballs, das sich am Beispiel des FC St. Pauli besonders drastisch manifestiert. Da das Millerntor-Stadion mit seinen rund 29.500 Plätzen regelmäßig voll ausgelastet ist, übersteigt die Nachfrage das Angebot bei Weitem. Fans, die über die offiziellen Vertriebswege keine Karten erhalten, weichen notgedrungen auf den unautorisierten Zweitmarkt aus, wobei Viagogo als eine der zentralen Plattformen fungiert.

Die Preisgestaltung auf diesen Plattformen entkoppelt sich jedoch häufig vollständig vom ursprünglichen Wert. Um die Dringlichkeit des Problems vor Gericht zu untermauern, legte der FC St. Pauli Dokumentationen vor, wonach Verkäufer in Einzelfällen Aufschläge von bis zu 2.900 Prozent verlangten. Mit diesen extremen Beispielen verdeutlichte der Verein, dass der Zweitmarkt nicht nur preistreibend wirkt, sondern für Fans, die solche Summen zahlen, eine existenzielle Fallhöhe besitzt.

Für den Erwerber birgt dieses Geschäft nämlich ein Risiko, das noch schwerer wiegt als der finanzielle Verlust: die Ungewissheit bezüglich der Gültigkeit der Tickets. Der FC St. Pauli verfolgt eine strikte Politik gegen den unautorisierten Weiterverkauf. Die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des Vereins untersagen den gewerblichen Handel sowie die Veräußerung zu überhöhten Preisen ausdrücklich. Identifiziert der Verein einen solchen Verstoß, wird die betroffene Eintrittskarte elektronisch gesperrt. Dem Käufer auf der Plattform bleibt dieser Umstand in der Regel verborgen. In dem Glauben, eine gültige Zutrittsberechtigung erworben zu haben, scheitern die Fans oft erst an den elektronischen Einlasskontrollen. Der Kläger warf Viagogo vor, dieses erhebliche Risiko bewusst zu verschweigen. Während der Buchungsprozess den sicheren Erwerb suggeriere, kaufe der Kunde faktisch ein Ticket, dessen Nutzbarkeit allein davon abhänge, ob der AGB-Verstoß unentdeckt bleibt. Ziel der Klage war es, diese Intransparenz zu beenden.

Rechtliche Bewertung: Lauterkeitsrecht und Vertragsfreiheit

Der Fall bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der unternehmerischen Freiheit von Zweitmarkthändlern und den legitimen Schutzinteressen der Veranstalter. Juristisch ist der Sachverhalt primär im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verortet, spezifisch in § 5a UWG, der die Irreführung durch Unterlassen regelt. Unlauter handelt demnach, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser für eine fundierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

Die entscheidungserhebliche Vorfrage lautet, ob die vom Veranstalter ausgesprochenen Weiterverkaufsverbote rechtlichen Bestand haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung bejaht. Veranstalter verfügen über ein anerkennenswertes Interesse daran, den Ticketvertrieb zu kontrollieren. Ein zentrales Argument ist die Aufrechterhaltung eines „sozialen Preisgefüges“. Vereine wollen gewährleisten, dass der Stadionbesuch breiten Bevölkerungsschichten offensteht und Tickets nicht zu reinen Spekulationsobjekten verkommen. Zudem ist der Sicherheitsaspekt von Belang: Durch die Personalisierung oder Reglementierung des Verkaufs soll sichergestellt werden, dass rivalisierende Fangruppen getrennt bleiben und Stadionverbote effektiv durchgesetzt werden können.

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Damit solche privaten Weiterverkaufsverbote auch kartellrechtlich zulässig sind, müssen sie verhältnismäßig ausgestaltet sein. Dies erfordert, dass dem Ticketinhaber eine zumutbare Möglichkeit geboten wird, sein Ticket bei Verhinderung – etwa durch Krankheit – legal zu veräußern oder zurückzugeben. Da der FC St. Pauli eine offizielle Ticketbörse für den Rückkauf oder die Weitergabe zum Originalpreis bereitstellt, sind die Klauseln in den ATGB wirksam. Daraus resultiert zwingend: Wenn der Veranstalter das Recht hat, Tickets bei AGB-Verstößen zu sperren, stellt dieses Risiko eine wesentliche Eigenschaft der Ware dar, über die eine Vermittlungsplattform aufklären muss.

LG Hamburg: Verschweigen des Risikos ist wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg schloss sich der Rechtsauffassung des Vereins an und bewertete die bisherige Darstellungspraxis auf Viagogo als wettbewerbswidrig. Die Kammer gelangte zu der Überzeugung, dass das Verschweigen der drohenden Zutrittsverweigerung eine irreführende geschäftliche Handlung durch Unterlassen darstelle.

In seiner Begründung stellte das Gericht maßgeblich auf die Erwartungshaltung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers ab. Wer auf einer spezialisierten Ticketbörse einkaufe, gehe davon aus, ein uneingeschränkt gültiges Zutrittsrecht zu erwerben. Das Bestehen von vertraglichen Weiterverkaufsverboten seitens des Veranstalters und die daraus resultierende reale Gefahr einer Ticketsperrung seien jedoch Umstände, die den Wert der Eintrittskarte fundamental infrage stellten. Die Kammer führte aus, dass ein verständiger Kunde den Vertrag in vielen Fällen wohl gar nicht geschlossen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sein hochpreisiges Ticket möglicherweise wertlos sei. Das Vorenthalten dieser Information sei somit ursächlich für die geschäftliche Entscheidung gewesen.

Des Weiteren ließ das Gericht den Einwand nicht gelten, Viagogo agiere lediglich als technischer Vermittler ohne eigene Verantwortlichkeit. Wer den Marktplatz organisiere, die Angebote strukturiere und an den Transaktionsgebühren partizipiere, trage auch die Verantwortung für die Einhaltung lauterkeitsrechtlicher Informationspflichten. Ein bloßer Hinweis im Kleingedruckten oder in den AGB genüge hierfür nicht; die Warnung müsse vielmehr deutlich und unübersehbar im Buchungsprozess erfolgen. Auch den Einwand der Beklagten, der Verein missbrauche durch die Sperrungen seine Marktmacht, wies das Gericht zurück. Die Durchsetzung sozialverträglicher Preise und der Stadionsicherheit wiege schwerer als das gewerbliche Interesse unautorisierter Händler. Die Pflicht zum Warnhinweis sei daher die logische Konsequenz aus der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Ticket-Regularien.

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