Hochzeitsfotos, die nicht den Vorstellungen des Brautpaares entsprechen, können zu einer großen Enttäuschung führen. Im rechtlichen Kontext stellt sich aber die Frage: Kann die Enttäuschung so groß sein, dass sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet? Damit mussten sich die Kölner Gerichte beschäftigen, nachdem ein Paar mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld von ihrem Hochzeitsfotografen forderte.

Die reine Enttäuschung über Hochzeitsfotos eines Fotografen begründen noch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das entschied nun das Landgericht (LG) Köln. Damit bestätigte das LG die Entscheidung des Kölner Amtsgerichts (AG), welches den Anspruch auf Schmerzensgeld ebenfalls verneint hatte (Urt. v. 08.04.2024 – Az. 13 S 36/22).

Es soll einer der schönsten Tage des Lebens werden: Der Tag der Hochzeit. Oft machen sich die Brautpaare monatelang Gedanken und planen die gesamte Feier bis ins letzte Detail. Alles muss stimmen – egal ob das Essen, die Location oder die Musik. Auf der eigenen Hochzeitsfeier darf nichts schief gehen. Und für die perfekten Erinnerungen einer Hochzeit soll auf den meisten Feiern noch ein professioneller Fotograf sorgen. Leider läuft die eigene Hochzeit nicht immer so reibungslos ab, wie sie im Voraus geplant wurde. So kam es auch für ein Brautpaar, das im Jahre 2020 heiratete.
Dass sie später wegen ihrer Hochzeitsfotos vor Gericht landen würden, hätte das Paar bei den Planungen wohl nicht gedacht.

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Die Kölner Gerichte mussten sich mit einem Brautpaar beschäftigen, das übermäßig enttäuscht von den vom Hochzeitsfotografen angefertigten Fotos war. Der Hochzeitsfotograf hatte dem frisch vermählten Paar einen USB-Stick mit 170 Fotos der Hochzeit überreicht. Allerdings fehlten Ereignisse wie das Steigenlassen von Luftballons. Gruppenfotos hätten bei den abgebildeten Motiven sogar gänzlich gefehlt.

Das Paar zog vor das AG Köln und forderte mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld. Begründet wurde die Forderung damit, dass das Bilderangebot eine große Enttäuschung und Trauer beim Paar ausgelöst hätte. Dadurch werde die Hochzeit für immer negativ behaftet und vom Streit mit dem Fotografen ein Leben lang überschattet sein.

Reine Enttäuschung begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld


Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht Köln jedoch erstinstanzlich nicht. Laut dem AG sei bereits fraglich, ob das nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit (Steigenlassen von Luftballons, Gruppenbilder) eine Pflichtverletzung darstellen könne. Darüber hinaus habe das Paar nicht vorgetragen, dahingehend bestimmte Absprachen mit dem Fotografen getroffen zu haben. Außerdem würden immerhin 170 Fotos zur Verfügung stehen. Ferner habe das Paar selbst vortragen, dass die Gäste des Paares im Außenbereich Fotos angefertigt hätten. Somit würden weitaus mehr Erinnerungen und Fotos als die bestehen, die vom Fotografen angefertigt wurden.

Das AG kam außerdem zu der Überzeugung, dass sich keine persönliche Beeinträchtigung des Paares entnehmen lasse, die Anlass für den Ausgleich eines immateriellen Schadens geben würde. Die Begründung der Eheleute versteife sich eher auf die Enttäuschung und Trauer, die das Paar erlebt hat. Geringfügige Beeinträchtigungen, etwa des seelischen Wohlempfindens (Bagatell-Beeinträchtigungen), würden jedoch keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen, so das AG.

LG Köln schließt sich der Vorinstanz an

Das Paar zeigte sich nicht glücklich mit der Entscheidung und ersuchte mittels Berufung das LG Köln um eine erneute Prüfung. Nach einer gesetzlich bedingten Unterbrechung des Verfahrens von fast zwei Jahren erging am 08.04.2024 eine Entscheidung des Landgerichts ohne mündliche Verhandlung. Ein einstimmiger schriftlicher Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wies darauf hin, dass das Gericht beabsichtige, die Berufung der Kläger abzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet sei.

Doch auch das LG Köln konnte keine guten Nachrichten an das Brautpaar vermitteln. Die Entscheidung der Kollegen des Amtsgerichts beruhe weder auf einer Verletzung des Rechts noch sei eine andere Entscheidung gerechtfertigt, da das AG die Klage zu Recht in Bezug auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen habe. Das LG erläuterte in seiner Begründung, dass bei Verletzung vertraglicher Pflichten eine Entschädigung in Geld nur dann in Betracht komme, wenn diese Verletzung im Sinne der adäquaten Kausalität direkt zu einer psychischen Beeinträchtigung geführt habe.

Das LG entschied, dass die bloße Enttäuschung (selbst über Wochen hinweg) nicht ausreiche. Insbesondere hätte das Paar nicht ausreichend dargelegt, dass eine psychische Beeinträchtigung von krankhaftem Ausmaß vorliege. Trotzdem äußerte das LG Mitgefühl für das Paar, indem es ihre Unzufriedenheit mit dem Fotografen als nachvollziehbar bezeichnete. Es fehle jedoch an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Nach dem Hinweisbeschluss des LG zog das Paar seine Berufung zurück, das Urteil des AG ist damit rechtskräftig.

agr