Ein Kommissaranwärter hatte vor seiner Ernennung zum Polizeibeamten rassistische und antisemitische Nachrichten in einer Chat-Gruppe verbreitet. Sein Arbeitgeber, das Polizeipräsidium Duisburg, erlangte später Kenntnis von den Nachrichten und entließ ihn aus dem Beamtenverhältnis. Ein solches Verhalten wecke Zweifel an der persönlichen Eignung des Mannes für den Polizeivollzugsdienst. Die Entlassung sei deshalb gerechtfertigt, so die Auffassung des VG Düsseldorf.

Der Kommissaranwärter hatte vor seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis in einer WhatsApp-Gruppe zwei Bilder verbreitet. Diese spiegelten rassistische und antisemitische Inhalte wider. Das Polizeipräsidium Duisburg erlangte 2021 Kenntnis von den Chat-Nachrichten woraufhin der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde. Er wendete sich mit einer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied nun, dass die Entlassung des Beamten auf Widerruf rechtmäßig war (Urt. v. 25.07.2023, Az. 2 K 2957/23).

Entlassung auf Widerruf

Es war Zufall, dass die Chat-Nachrichten des Polizeianwärters seinem Arbeitgeber 2021 bekannt wurden. Denn erst im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten Ermittlungsverfahrens war die Polizei auf die Chatgruppe aufmerksam geworden. Im Chat hatte der damals 17-Jährige zwei Bilder verbreitet. Das Gericht befand, dass auf ihnen Menschen mit dunkler Hautfarbe und Menschen jüdischen Glaubens in unerträglicher Weise herabgewürdigt wurden. Das Polizeipräsidium Duisburg hatte dem Anwärter zunächst die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. In einem zweiten Schritt wurde er dann aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

Entlassung aus Vorbereitungsdienst

Der junge Anwärter war im Vorbereitungsdienst gewesen, also Beamter auf Widerruf. Nach § 23 Abs. 4 S. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Trotz des damit sehr weit gefassten Ermessensspielraums des Dienstherrn, muss die Entlassung dennoch von sachlichen Erwägungen getragen sein und darf nicht willkürlich erfolgen. Ein sachlicher Grund ist beispielsweise bei einem Fehlen der fachlichen und persönlichen und insbesondere charakterlichen Eignung gegeben. Derartige Mängel müssen jedoch nicht positiv festgestellt werden. Vielmehr genügen bereits berechtigte Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten auf Widerruf für das jeweils angestrebte Amt oder die angestrebte Laufbahn. Im vorliegenden Fall erwecke der Entlassene durch sein Verhalten jedenfalls Zweifel an seiner persönlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst, so die Begründung des Polizeipräsidiums Duisburg zu der Entlassung.

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Chat-Nachrichten sind mehr als jugendliches Fehlverhalten

Der heute 21-jährige Mann hatte sich zu seiner Verteidigung darauf berufen, er sei zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen und damit minderjährig. Als Jugendsünde wollte das Gericht seine Nachrichten jedoch nicht durchgehen lassen und bestätigte die Entlassung. Durch die Chat-Nachrichten habe der Polizeianwärter zur Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen. Das Verhalten des Anwärters dokumentiere eine tiefgreifende Charakterschwäche. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung nochmals die charakterlichen Anforderungen an Polizeibeamte. Gerade von ihnen sei zu erwarten, dass ihr Verhalten sowohl inner- als auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordert. Dass der Kommissaranwärter die Nachrichten nicht während seiner Zeit als Beamter abgesetzt habe, ändere nichts an der Beurteilung, dass er charakterlich nicht geeignet sei. Die von Polizisten geforderten charakterlichen Grundeinstellungen würden nicht erst mit Eintritt in den Polizeivollzugsdienstes beginnen.

jvo/ezo