Unternehmen sind nicht selten auf positive Bewertungen angewiesen. Das gestaltet sich im Zeitalter des Internets jedoch nicht immer leicht, schließlich kann sich mittlerweile jeder an die Tastatur setzen, eine negative Bewertung verfassen und seine Meinung kundtun. Was aber, wenn der Kunde eines Unternehmens eine Tatsachenbehauptung äußert, die womöglich nicht der Wahrheit entspricht? Mit dieser Frage musste sich nun das LG Frankenthal befassen.

Der Inhaber eines Unternehmens darf sich gegen falsche Tatsachenbehauptungen wehren. Das entschied nun das Landgericht (LG) Frankenthal. Streitursächlich war, dass ein Kunde in einer Online-Bewertung behauptete, das Umzugsunternehmen habe eines seiner Möbelstücke beschädigt. Das LG entschied, dass der Kunde die Behauptung löschen muss, wenn er sie nicht beweisen kann (Urt. v. 22.03.2023, Az. 6 O 18/23).

Online-Bewertungen sind im digitalen Zeitalter ein wichtiges Mittel, um das eigene Produkt, Unternehmen oder die angebotene Dienstleistung voranzubringen – wenn die Bewertungen positiv sind. Bewertungen sind jedoch auch für die Kunden ein beliebtes Mittel, um ihrem Unmut Luft zu machen, so wie auch in diesem Fall: Der Kunde eines Umzugsunternehmens aus Ludwigshafen hatte diesem nach durchgeführtem Auftrag auf einer Online-Bewertungsplattform nur einen von fünf möglichen Sternen gegeben. Der Hauptkritikpunkt bestand darin, dass das Unternehmen beim Transport wohl ein Möbelstück beschädigt haben sollte. Außerdem soll sich wohl im Anschluss niemand bemüht haben, den Schaden zu beheben.

Äußerung nicht von der Meinungsfreiheit geschützt

Der Inhaber des Umzugsunternehmens hatte den Vorfall jedoch anders in Erinnerung. Er streitet ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei. Die Behauptung des Kunden, dass das Unternehmen sich nicht richtig gekümmert habe, empfand das Umzugsunternehmen außerdem als rufschädigend. Aus diesem Grund wollte das Unternehmen die Bewertung nicht tatenlos hinnehmen und zog vor das LG Frankenthal. Und er sollte Recht bekommen. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die negative Bewertung dem Unternehmen schade. Freilich stehe dem Kunden laut Gericht zu, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei zu äußern. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Eine solche müsse das bewertete Unternehmen nur hinnehmen, wenn ihr Wahrheitsgehalt feststehe.

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Die Beweislast sieht das Gericht beim Kunden. Der Kunde müsse klar beweisen, dass seine Tatsachenbehauptung auch der Wahrheit entspricht, wenn er eine solche Bewertung abgäbe. Im vorliegenden Fall könne der Kunde jedoch nicht belegen, dass das Unternehmen tatsächlich eines seiner Möbelstücke beschädigt hat. Das LG Frankenthal entschied deshalb, dass der Kunde die Behauptung der Beschädigung des Möbelstücks aus seiner Bewertung löschen müsse. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

Für die Bewertung dieses Falls ist es wichtig, den Unterschied zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung zu beleuchten. Eine Meinungsäußerung ist eine persönliche Ansicht oder Bewertung zu einem Thema, die subjektiv und interpretativ ist. So drückt der Äußernde Gefühle, Überzeugungen oder persönliche Standpunkte aus – die Äußerung beruht nicht auf nachweisbaren Fakten. In einer Meinungsäußerung gibt es keine Beweise, die objektiv als wahr oder falsch angesehen werden können.

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, die auf objektiven und überprüfbaren Fakten beruht. Sie kann entweder wahr oder falsch sein und ist unabhängig von persönlichen Meinungen oder Interpretationen. Tatsachenbehauptungen können durch Beweise oder Quellen belegt werden und sind daher rechtlich von großer Bedeutung. Wenn eine Tatsachenbehauptung unwahr ist und das Ansehen einer Person oder eines Unternehmens schädigt, kann dies für die sich äußernde Person zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie etwa die Erfüllung des Straftatbestandes der üblen Nachrede (§186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB). Daher ist es stets wichtig, gegen solche Äußerungen vorzugehen.

agü