Wer im Internet den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine öffentlich feiert oder rechtfertigt, muss mit empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Pro-Putin-Kommentare in sozialen Netzwerken den Tatbestand der Billigung von Straftaten erfüllen können, wenn sie den öffentlichen Frieden in Deutschland stören. Damit bleibt die strafrechtliche Verurteilung einer Frau auch in letzter Instanz bestehen.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, und die Grenzen der Meinungsfreiheit sind dort erreicht, wo Straftaten verherrlicht werden und der gesellschaftliche Frieden gefährdet wird. In einem bedeutsamen Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig nun die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revision einer Frau zurückgewiesen, die sich auf einer russischsprachigen Social-Media-Plattform im Netz drastisch für die Kriegspolitik von Wladimir Putin ausgesprochen hat. Wir blicken auf die juristischen Details dieser Entscheidung und erklären, warum das Urteil eine Signalwirkung für die Kommentarkultur in sozialen Medien hat. (OLG Braunschweig, Urt. v. 18.05.2026 – Az. 1 ORs 12/26)
Ein digitaler Appell und eine folgenschwere Reaktion
Der Fall nahm seinen Anfang im April 2022, kurz nach dem Beginn des großflächigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine. Die Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt Göttingen veröffentlichte auf ihrer Profilseite in einem russischen Online-Kontaktnetzwerk (Odnoklassniki) einen Appell an die russischsprachige Community in Deutschland. Sie kritisierte darin Veranstaltungen, auf denen der Krieg verherrlicht wurde, und rief die Bevölkerung auf, sich von solchen Aktionen zu distanzieren und auf das Zeigen des „Z-Symbols“ zu verzichten.
Die spätere Angeklagte reagierte noch am selben Tag mit einem vehementen Kommentar unter diesem Post. Sie schrieb unter anderem wörtlich: „Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben.“ Zudem warf sie den Kritikern vor, man habe ihr „Geschrei“ zuvor nicht gehört, als im Donbass ältere Menschen und Kinder starben. Da dieser Kommentar sowohl für die rund 800 Kontakte der Vorsitzenden als auch für die eigenen Kontakte der Frau frei einsehbar war, rief die Äußerung die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan.
Der juristische Hintergrund: Wann ist ein Kommentar strafbar?
Das Amtsgericht Duderstadt verurteilte die Verfasserin zunächst wegen der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 1.980 Euro. Die dagegen gerichtete Berufung vor dem Landgericht Göttingen blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision vor dem OLG Braunschweig wollte die Frau den Schuldspruch endgültig zu Fall bringen – doch wir sehen hier eine klare Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung.
Die rechtliche Krux liegt in der Kombination zweier Gesetze: § 140 StGB stellt es unter Strafe, bestimmte schwere Katalogtaten öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten in einer Weise zu billigen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zu diesen Katalogtaten gehört über den Verweis auf § 138 StGB ausdrücklich auch das Verbrechen der Aggression nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) – also die Führung eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges.
Die Verteidigung argumentierte im Verfahren, dass der eigentliche Angriffskrieg im Ausland stattfindet und nach den strengen Regeln des VStGB (§ 1 Satz 2 VStGB) für Auslandstaten mangels eines deutschen Täters oder Opfers hierzulande gar nicht unmittelbar strafbar sei. Dem erteilte das OLG Braunschweig jedoch eine Absage: Eine strafbare Billigung setzt nicht voraus, dass die gebilligte Haupttat im Inland strafrechtlich verfolgt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Billigung selbst im Inland erfolgt und den hiesigen Frieden stört.
Die Friedensstörung und die kriminogene Inlandswirkung
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage, wann der öffentliche Friede in Deutschland konkret in Gefahr ist. Das OLG Braunschweig verlangt hierfür eine sogenannte kriminogene Inlandswirkung. Eine bloße Unruhe über Geschehnisse weit außerhalb der Bundesrepublik reicht nicht aus.
Bei Posts in sozialen Medien kommt es maßgeblich auf die Reichweite und den Adressatenkreis an. Dadurch, dass der Kommentar in einem Netzwerk mit direktem Bezug zur russischsprachigen Community in Deutschland platziert wurde und für mindestens 800 Kontakte direkt sichtbar war, entfaltete er eine erhebliche Wirkung. Das Gericht betonte, dass ein solcher Kommentar fraglos geeignet ist, bei vielen Menschen in Deutschland Ängste vor weiteren Angriffskriegen zu schüren. Wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die internationale Rechtssicherheit und die Geltung des Völkerrechts derart erschüttert wird, ist der Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit – und damit der öffentliche Friede im Inland – unmittelbar gestört.
Das OLG hielt den Schuldspruch daher für absolut rechtmäßig. Lediglich bei der Höhe der Geldstrafe gab es eine kleine Korrektur: Wegen des erheblichen zeitlichen Abstands zwischen der Tat im Jahr 2022 und dem jetzigen Urteil im Jahr 2026 senkte der Strafsenat die Anzahl der Tagessätze leicht ab. Die Frau muss nun eine reduzierte Geldstrafe von insgesamt 1.485 Euro zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Kompetente Vertretung im Straf- und Medienrecht
Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien können schneller als gedacht den Tatbestand einer Straftat erfüllen – ob bei der Billigung von Straftaten, Beleidigungen oder Volksverhetzung. Die Grenzen zwischen einer pointierten Meinungsäußerung und strafbarem Verhalten im Netz sind fließend und erfordern eine präzise juristische Bewertung des Einzelfalls.
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