Da Covid-19 während des ersten Corona-Lockdowns 2020 noch nicht als Krankheit im IfSG aufgeführt war, müssen Versicherungen für Betriebsausfälle in dieser Zeit nicht leisten. So entschied das OLG Rostock hinsichtlich mehrerer Schadensersatzklagen gegen Betriebsschließungs-Versicherungen. Diese müssen nach Ansicht des Gerichts nur für Betriebsausfälle wegen bekannter Krankheiten leisten. Covid-19 habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht dazugehört.

Drei Betreiber touristischer Einrichtungen hatten gegen ihre jeweiligen Betriebsschließungs-Versicherungen geklagt. Diese hatten alle die Zahlung einer Versicherungssumme verweigert. In den drei Fällen ging es um Betriebsschließungen während des ersten coronabedingten Lockdowns im März 2020. Die Tourismusbetreiber mussten allesamt ihre Betriebe für längere Zeit schließen und entsprechende Umsatzeinbußen vermerken. Für die Zeit der Schließung forderten sie ihre Versicherungen auf, eine Versicherungssumme zu zahlen. Ihrer Meinung nach war der Versicherungsfall in dieser Zeit eingetreten und ihre Versicherungen damit zur Leistung verpflichtet.

Die Versicherungen sahen das anders: Ihrer Meinung nach lag kein Versicherungsfall vor. Dieser betreffe nämlich ausschließlich Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgezählt seien. Zur Leistung seien sie laut ihrer Versicherungsverträge nur dann verpflichtet, wenn die Betriebe durch eine Anordnung aufgrund des IfSG oder aufgrund einer im Vertrag genannten Krankheit beeinträchtigt wurden. Eine Versicherung nahm in ihrem Vertrag direkt Bezug auf die im IfSG genannten Krankheiten, die anderen beiden nannten selbst abschließend Krankheiten, die den Versicherungsfall auslösen. Covid-19 war zu dieser Zeit in keinem der Fälle genannt. Mit dieser Argumentation verweigerten die Versicherungen die Leistung.

Die Tourismusbetreiber klagten gegen die Weigerung. Nachdem sie in den Vorinstanzen erfolglos blieben, folgte nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Rostock der Argumentation der Versicherungen und lehnte den Anspruch auf die Versicherungsleistung in allen Fällen ab (Urt. v. 14.12.2021, Az. 4 U 37/21 und 4 U 15/21).

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Versicherungsfall lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor

Auch das Gericht ist der Ansicht, dass die Betriebsschließungen damals nicht vom Versicherungszweck erfasst gewesen seien. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls sei die Anordnung zur Schließung der Betriebe nach dem Infektionsschutzgesetz vom Stand März 2020 gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Aufzählung der Krankheiten im IfSG abschließend gewesen. Covid-19 war darin eindeutig nicht genannt.

Erst am 23. Mai 2020 wurde Covid-19 ins IfSG aufgenommen, sodass Versicherungsleistungen erst ab diesem Zeitpunkt möglich seien. Aus Sicht eines „verständigen Versicherungsnehmers“ bestünden keinerlei Anhaltspunkte, noch kaum bekannte Krankheiten in ihre Versicherungsleistung mit aufzunehmen. Dass Covid-19 später ins IfSG aufgenommen wurde, ändere daher nichts an der Einschätzung der Versicherungen zuvor. Ein Versicherungsfall könne immer nur auf Grundlage der aktuell bekannten und versicherten Krankheiten ausgelöst werden. Dementsprechend seien die Versicherungen in allen drei Fällen nicht zur Leistung verpflichtet.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Ähnliche Fälle liegen bereits dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Revision vor. Demnach könnte eine abschließende Entscheidung noch ausstehen.

lpo