Im November 2020 hatte das OVG NRW die Quarantänepflicht für Reiserückkehrer noch außer Vollzug gesetzt. Allerdings war die Corona-Situation damals eine andere, weshalb das Gericht nun einen Eilantrag gegen die Einreiseverordnung abgelehnt hat. 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die aktuellen Corona-Auflagen des Landes für Reiserückkehrer aus Risikogebieten bestätigt und einen Eilantrag gegen die Corona-Einreiseverordnung abgelehnt.

Wer aus ausländischen Risikogebieten nach Nordrhein-Westfalen zurückkehre, müsse sich weiterhin grundsätzlich in Quarantäne begeben, aus der er sich – mit Ausnahme der Einreise aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika – bereits vor Beginn durch eine freiwillige Testung bei der Einreise oder eine unmittelbar nachfolgende Testung befreien kann. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster hat damit den Antrag des Eigentümers eines Motorschiffs in der Normandie abgelehnt, die entsprechenden Regelungen der nordrhein-westfälischen Coronaeinreiseverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen (Beschluss vom 07.01.2020, Az. 13 B 2046/20.NE).

Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehand­lungsgrundsatz geltend gemacht

Mit Beschluss vom 20. November 2020 hatte das OVG bereits wesent­liche Teile der damals geltenden Coronaeinreiseverordnung außer Vollzug gesetzt, die für Reiserückkehrer aus dem Ausland eine zehntägige häusliche Quarantäne vorsah.

In Reaktion auf den Nach­weis unterschiedlicher Mutationen des Coronavirus im Vereinigten Königreich und in Südafrika hatte das Land NRW am 20. Dezember 2020 eine neue Coronaeinreiseverord­nung erlassen und darin eine zehntägige Quarantäne für Reiserückkehrer aus diesen Ländern vorgesehen. Die Bestimmungen wurden einige Tage später um eine Rege­lung ergänzt, mit der Einreisende aus anderen ausländischen Risikogebieten zur Vornahme eines PCR- oder eines Schnelltests vor oder unmittelbar nach der Ein­reise verpflichtet wurden.

Hiergegen hatte sich der Mann zunächst gewandt. Nachdem während des Verfahrens Zweifel entstanden waren, ob die vom Land NRW in Anspruch genommene Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ermächtigt, wie sie mit der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests mittels Abstrichs aus dem Nasen- und/oder Rachenraum voraussichtlich verbunden sind, hatte NRW die Coronaeinreisever­ordnung Anfang Januar 2021 erneut geändert.

Danach gilt nunmehr auch für Einrei­sende aus anderen Risikogebieten als dem Vereinigten Königreich oder Südafrika eine Absonderungspflicht, deren Eintreten aber bereits vor dem Beginn durch eine freiwillige Testung bei der Einreise oder eine unmittelbar nachfolgende Testung aus­geschlossen werden kann.

Hiergegen richtete sich zuletzt der Eilantrag des Mannes, der eine Reise zu seinem Boot in die Normandie beabsichtigt, die derzeit als Risikogebiet ausgewiesen ist. Er machte unter anderem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehand­lungsgrundsatz geltend. Für Personen, die Nordrhein-Westfalen nicht verlassen oder sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten hätten, bestehe jedenfalls keine geringere Wahrscheinlichkeit, sich mit dem Corona­virus angesteckt zu haben, als für Personen, die nach Frankreich reisten.

Andere Corona-Situation als noch im November

Der 13. Senat lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Es sei voraussichtlich unbedenklich, dass der Verordnungsgeber von einem dringen­den Handlungsbedarf ausgehe und die Absonderungspflicht mit Freitestungsmög­lichkeit als einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Pandemie sehe. Sie solle dazu dienen, den Eintrag von Infektionen – auch solchen mit neuen Virusstäm­men – nach Deutschland zu entdecken, um sodann Schutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen zu können. Die Situation stelle sich im Hinblick auf den nunmehr im gesamten Bundesgebiet geltenden sogenannten strengen Lockdown und die zwischenzeitlich im Vereinigten Königreich entdeckte, möglicherweise deut­lich ansteckendere Virusmutante anders dar als noch im November, als das OVG eine allgemeine Absonderungspflicht für sämtliche Einreisende aus Risikogebieten noch beanstandet hatte.

Die Einschätzung, dass eine Reise in der Regel mit mehr Kontakten und damit einer höheren Infektionsgefahr verbunden sei als ein Verbleib im Bundesgebiet, erscheine unter den gegenwärtigen Umständen plausibel.

Eine Reisetätigkeit könne bei zulässiger typisierender Betrachtung häufige und vielfältige zwischenmenschliche Kontakte zur Folge haben, die bei einem Verbleib im Bundes­gebiet unter den gegenwärtigen Bedingungen mit der nahezu vollständigen Schlie­ßung des Einzelhandels, von Kultur, Sport- und Freizeitstätten, der Gastronomie und der Beherbergungsbetriebe sowie einschneidenden Kontaktbeschränkungen im pri­vaten Bereich weitgehend ausgeschlossen seien.

Test oder Quarantäne

Die Regelungen seien auch nicht deshalb ungeeignet, weil man sich auch durch einen Schnelltest „freitesten“ könne. Auch durch Maßnahmen, die keine vollständige Sicherheit böten, Folgeansteckun­gen zu vermeiden, könne ein nennenswerter Beitrag zur Eindämmung der Pandemie geleistet werden. Die mit der Absonderungspflicht einhergehenden Beeinträchtigun­gen könnten – auch schon im Vorhinein – durch die Durchführung eines (Schnell-)Tests abgewendet werden, der ein nur niedrigschwelliger, in der Regel folgenloser Eingriff sei. Die vom Einreisenden zu tragenden Kosten von etwa 30 bis 40 Euro be­wegten sich – jedenfalls wenn man sie ins Verhältnis zu einer Reisetätigkeit setze – in einem sehr überschaubaren Umfang.

Ein Gleichheitsverstoß ergebe sich insbeson­dere nicht daraus, dass die vom Verordnungsgeber unterstellten typischen infek­tionsbegünstigenden Reisekontakte nicht bei jeder Art von Reise in jedes erdenkliche Zielland bestünden. Der Verordnungsgeber dürfe seiner Regelung vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen, die insbesondere den gegenwärtig hoch belasteten Gesundheitsämtern eine einfache Durchsetzung und Überprüfung der geltenden Vorgaben für Reiserückkehrer ermögliche.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

tsp