Das LG Köln hat in einem aktuellen Urteil die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Bedingungen unterstrichen. Kommt der Winterdienst nicht, muss man selbst ran.  

Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte die Verantwortung für die Überwachung dieser Pflicht nicht aufhebt. Kommt man seiner Pflicht nicht nach, haftet man nach § 823 Abs. 1 BGB für Schäden, die Dritte dadurch erleiden (LG Köln, Urteil vom 18.12.2023, Az. 15 O 169/23). 

Eine Unternehmerin hatte die Räum- und Streupflicht auf ihrem Betriebsgelände an eine Fachfirma übertragen. Als diese an einem winterlichen Tag nicht ausrückte und das Gelände nicht räumte, verunfallte ein LKW 90 Minuten nach dem ausgebliebenen Eintreffen der Fachfirma aufgrund der Glätte. Die Unternehmerin selbst blieb trotz des ihr bekannten Ausfalls untätig. Die Spedition des LKW verklagte sie deshalb auf Schadensersatz.  

Verantwortung für Verkehrssicherungspflicht bleibt beim Auftraggeber 

Das LG Köln betonte nun in seiner Entscheidung, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte grundsätzlich möglich sei, jedoch die Kontroll- und Überwachungspflicht bei der Person verbleibe, die die Pflicht übertragen hat. Im vorliegenden Fall hatte die Unternehmerin selbst erkannt, dass die beauftragte Fachfirma ihrer Pflicht nicht nachgekommen war. Das Gericht argumentierte, dass eine einfache Erinnerung nicht ausgereicht hätte und die Unternehmerin unter Berücksichtigung der Umstände selbst hätte tätig werden müssen. Das wäre ihr zuzumuten gewesen.

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Ihrer Auffassung, dass das Streuen des Geländes zu gefährlich gewesen sei, folgte das Gericht nicht. Vielmehr würden die meisten Fußgänger wissen, wie sie sich auf glattem Untergrund zu verhalten hätten, nämlich vorsichtig und langsam. Das LG Köln gab auch zeitgleich Empfehlungen, wie die Unternehmerin hätte angemessen reagieren können. Das Anbringen eines Warnhinweises an der Einfahrt oder eine telefonische Warnung an die Lieferanten aufgrund ihres Wissens über die Gefahrenlage wären naheliegende Maßnahmen gewesen. Damit hätte sie zumindest vorbeugend handeln können, um die Sicherheit auf ihrem Gelände zu gewährleisten. 

Sie trug daher die Verantwortung für den entstandenen Schaden am Lastwagen. Das Fehlverhalten der beauftragten Fachfirma müsse sie gemäß § 278 BGB ebenfalls verantworten. 

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere in den winterlichen Monaten. Unternehmen und Grundstückseigentümer sollten sicherstellen, dass ihre Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden, um Haftungsansprüche zu vermeiden. 

akl