Ein Oberstudiendirektor wurde wegen mehrfach unangemessenen und gegenüber Schülerinnen sexistischen Äußerungen in das Amt eines Studiendirektors zurückgestuft. Das OVG Koblenz entschied, dass es dem Land nicht zuzumuten sei, den Schulleiter im Statusamt eines Oberstudiendirektors zu belassen.

Der Beamte arbeitete als Oberstudiendirektor und leitete ein staatliches Kolleg. Ihm wurde vorgeworfen, sich während dieser Tätigkeit mehrfach unangemessen und teilweise sexistisch gegenüber Schülerinnen geäußert zu haben. Trotz Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie eines disziplinarischen Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte, arbeitete der Schulleiter weiter als wäre nichts gewesen. So soll er trotz Verbotes, weiterhin Unterricht erteilt haben und – unter Ausnutzung seiner Administratorenrechte – E-Mails aus dem Postfach der Schülervertretung weitergeleitet haben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschied nun auf Berufung des Dienstherrn, dass die Pflichtverletzungen des Oberstudiendirektors, die strengere Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt des Studiendirektors, rechtfertige (Urt. v. 13.09.2023, Az. 3 A 11149/22).

Damit änderte das OVG die Entscheidung des vom Dienstherrn erstinstanzlich angerufenen Verwaltungsgerichts (VG) Trier, welches entschied, dass die Fehltritte des Schulleiters mit einer Kürzung der Dienstbezüge bereits angemessen geahndet werden können.

Zweithöchste Disziplinarmaßnahme

Das OVG sah den Schwerpunkt der Verfehlungen in dem Verstoß gegen das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte. Auch die Weiterleitung zweier im elektronischen Postfach der Schülervertretung befindlichen E-Mails einer ehemaligen Schülerin, komme ein besonderes Gewicht zu. Zuletzt werde die Schwere des Dienstvergehens durch die wiederholten unangemessen und den Schulfrieden erheblich störenden Äußerungen gegenüber Schülerinnen nochmals deutlich erhöht. Mehr als 40 aktuelle und ehemalige Schüler und Schülerinnen hatten wohl in einer Befragung gegen den Lehrer ausgesagt. Mehr als ein Viertel von ihnen sollen selbst betroffen gewesen sein.

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Die Herabstufung in eine geringere Besoldungsstufe sei auch unter Einbeziehung des Persönlichkeitsbildes des ehemaligen Schulleiters gegeben. So habe er mehrfach im Kernbereich seiner innerdienstlichen Pflichten versagt. Bereits die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die Verhaltensweise des Mannes Zweifel an der Eignung als Schulleiter aufkommen lasse. Diesen Zweifeln schloss sich das OVG an – der Beamte sei als Schulleiter nicht mehr tragbar. Weil die Aufgaben eines Oberstudiendirektors mit herausragender Verantwortung und Vorbildfunktion einher gingen, müsse der Beamte also im Interesse der Integrität des öffentlichen Dienstes sowie aus generalpräventiven Gründen zurückgestuft werden.

jsc