Es ist sicher jedem schon mal passiert, dass er an der Kasse beim Bäcker, der Tankstelle, im Supermarkt oder in ähnlichen Geschäften bemerkt hat, dass der jeweilige Kassierer versehentlich zu viel Wechselgeld herausgibt.

Ohne die Integrität eines jeden in Frage stellen zu wollen, ist es auch bestimmt fast jedem schon so ergangen, dass er wenigstens einmal kurz darüber nachgedacht hat, den Mund zu halten und den Mehrbetrag einzustecken. Aber natürlich gehen wir davon aus, dass jeder unserer Leser so ehrlich ist und den Kassierer auf sein Versehen hinweist.

Neben dieser moralischen Pflicht, stellt sich aber die Frage nach der rechtlichen Beurteilung. Wie ist es zu werten, wenn ich mit Geld, das mir nicht zusteht, den Laden verlasse? Mache ich mich gegebenenfalls sogar strafbar?

Zur Beruhigung: In aller Regel macht man sich nicht strafbar, wenn man das Geld einfach nur mitnimmt, selbst dann, wenn man dies in „böser“ Absicht tut. Bemerkt man den Fehler nicht, dann natürlich erst recht nicht.

In Betracht käme hier allenfalls ein Betrug gemäß § 263 StGB. Nimmt man das Geld wortlos entgegen, so kann es sich allenfalls um einen Betrug durch Unterlassen handeln. An einer aktiven Täuschungshandlung fehlt es ja gerade. Zwar wird der Betrug durch Unterlassen grundsätzlich nicht anders bewertet, als der durch aktives Tun. Allerdings setzt die Unterlassungstäterschaft eine sogenannte Garantenpflicht voraus. Im Rahmen des Betrugs bedeutet dies eine konkrete Pflicht zur Aufklärung über den beim anderen bestehenden Irrtum.

Im Klartext heißt das: Nur wenn ich verpflichtet wäre, den Kassierer über sein Versehen aufzuklären, könnte ich mich strafbar machen.

Eine solche Pflicht im allgemeinen Rechtsverkehr besteht allerdings nicht. Denn eine solche würde eines besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnisses voraussetzen. Ein solches kann aber in aller Regel nicht gegenüber einem Kassierer im Einzelhandel bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn man langjähriger Kunde mit persönlichen Bindungen sein sollte. Insoweit werden vom Gesetz und von der Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine Garantenpflicht gestellt.

Mangels einer solchen Garantenpflicht scheidet daher eine Strafbarkeit wegen Betrugs aus.

Selbstverständlich sollte dagegen sein, dass man das zuviel gezahlte Geld natürlich nicht behalten darf. Insoweit besteht eine zivilrechtliche Rückzahlungspflicht.

Zu bedenken ist darüber hinaus vor allem der sich aufdrängende, und wahrscheinlich auch die meisten vom Mitnehmen des Geldes abhaltende Faktor der moralischen Zweifelhaftigkeit. Nicht nur, dass man sich unredlich verhalten würde. Es ist wahrscheinlich nicht selten so, dass der Kassierer bei der Abrechnung seiner Kasse für Fehlbeträge einzustehen hat, die ihm dann von seinem Lohn abgezogen werden. Möglicherweise verliert er sogar seinen Job, sollte dieses Versehen zu oft vorkommen. Auch darüber sollte man sich als Kunde im Klaren sein.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass in aller Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten sind, hingegen aber zivilrechtlich das Geld zurückzuzahlen ist. Darüber hinaus gebietet es der Anstand, sein Gegenüber auf dessen Fehler hinzuweisen. Anstelle von ein paar Euro mehr verlässt man das Geschäft dafür mit einem reinen Gewissen.