Nach einer EU-Verordnung muss auf Verpackungen, die einzeln verpackte Lebensmittel enthalten, die enthaltene Stückzahl angegeben werden. Die Klage eines Süßwarenherstellers, ihre Produkte unterfielen dieser Vorschrift nicht, wies das BVerwG als unbegründet zurück.

Bei Lebensmitteln wie z.B. bei Bonbons wie “Nimm2”, die in einer größeren Verpackung jeweils nochmals einzeln verpackt sind, müssen sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 09.03.2023, Az. 3 C 15.21).

Ein Hersteller von Bonbons und anderen Süßigkeiten, laut einem Medienbericht handelt es sich dabei um die Firma Storck mit ihrem Produkt “Nimm 2”, hatte auf mehreren seiner im Handel angebotenen Produkte zwar auf den Verpackungen das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben, nicht aber, wie viele einzeln verpackte Bonbons sich in der entsprechenden Verpackung befinden.

Bei einer Untersuchung durch das rheinland-pfälzische Landesamt für Mess- und Eichwesen wurde als Folge der fehlenden Angabe ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen verantwortlichen Mitarbeiter eingeleitet. Denn auch wenn eine Gesamtfüllmenge angeben sei, reiche dies nach Angaben der Behörde nicht aus, um die Vorschriften der EU Lebensmittelverordnung zu erfüllen.

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Verstoß gegen EU-Recht

Die Angabe der Stückzahlen sei nach Ansicht der Behörde genau in Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 der Lebensmittel-Informationsverordnung (LIMV) geregelt. Danach müsste auf einer Verpackung, die aus mehreren Einzelverpackungen besteht, die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben sein, wenn die Einzelverpackungen nicht als eigene Verkaufseinheit anzusehen sind.

Der Süßwarenproduzent wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und strengte seinerseits eine Feststellungsklage an. Storck begehrte die Feststellung, dass die fehlende Angabe nicht gegen die einschlägige Verordnung verstoße. Als Begründung machte das Unternehmen geltend, dass der Begriff „Einzelverpackungen“ nicht hinreichend definiert sei. Denn es sei unklar, ob mit dem Begriff jede „Umschließung“ eines Lebensmittels gemeint sei, oder ob noch bestimmte Kriterien erfüllt sein müssten.

Weiterhin bemängelte der Süßwarenhersteller, dass die genaue Stückangabe zu weiteren, unauflösbaren Problemen führen würde. So gäbe es eine Toleranzgrenze für das Füllgewicht. Wenn diese ausgereizt würde, käme es zu großen Schwankungen bezüglich der Stückzahl.  Außerdem würde eine unter- oder überfüllte Verpackung die abgedruckten Nährwertangaben fehlerhaft erscheinen lassen.

Anzahl der Einzel-Bonbons muss angegeben werden

Sowohl beim VG Koblenz als auch mit dem Berufungsverfahren vor dem OVG blieb die Süßwarenherstellerin jedoch ohne Erfolg.

Auch die Revision Storcks hatte nun keinen Erfolg. Nach Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV seien auf einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen bestehe, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen seien, sowohl die Gesamtnettofüllmenge als auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben.

Die Produkte des Unternehmens Storck unterfielen auch dieser Vorschrift. Für ihre Annahme, die Vorschrift sei auf Vorverpackungen nicht anzuwenden, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthielten, finde sich im maßgeblichen Unionsrecht kein Anhaltspunkt. Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke greife nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein.

Die Angabe habe für Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördere den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Durch diese Pflicht würden die Lebensmittelunternehmer auch nicht unangemessen belastet.

Insbesondere sei es ihnen nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des OVGs auch angesichts produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Füllmengenabweichungen verstießen.