Trennungen sind oft kompliziert – wenn man als Paar ein gemeinsames Haustier gehalten hat, wird es nicht gerade einfacher. Ein Ex-Paar aus Rheinland-Pfalz traf sich vor Gericht wieder, weil keine Einigung darüber erzielt werden konnte, wie mit dem während der Beziehung angeschafften Hund verfahren werden sollte. Das Landgericht Frankenthal sorgte mit seinem Urteil für Klarheit.

Ein Ex-Paar konnte keine Einigung darüber finden, wie mit dem gemeinsam angeschafften Hund verfahren werden soll. Das LG Frankenthal verurteile den Ex-Partner, bei dem der Labrador zunächst verblieben ist, in eine “Verwaltungs- und Benutzungsregelung” einzuwilligen (LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2023, Az. 2 S 149/22).

Halter verweigerte Ex-Partner Umgang unter Verweis auf das Tierwohl

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während ihrer gemeinsamen Beziehungszeit einen Labrador zugelegt. Leider trennte sich das Paar, der gemeinsame Hund verblieb bei einem der beiden Ex-Partner. Zum Konflikt kam es dann, als der andere sich ebenfalls um das einst gemeinsame Haustier kümmern wollte. Der Ex-Partner forderte einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Rüden.

Sein Wunsch wurde mit der Begründung verweigert, dass es für den Hund als Rudeltier besser sei, wenn er sich nur bei einem der ehemaligen Partner aufhält. Der Partner, der zu dem Zeitpunkt das Tier bei sich hielt, sei für den Labrador wie im Rudel die Hauptbezugsperson. Daher sei ihm der Hund allein zuzuweisen.

Ex-Partnern steht jeweils Miteigentum zu

Da die beiden keine Lösung finden konnten, landete der Fall zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Bad Dürkheim. Das Gericht stellte sich auf die Seite des klagenden Ex-Partners. Damit gab sich der aktuelle Halter des Labradors aber nicht zufrieden und zog daher vor das Landgericht (LG) Frankenthal. Die Kammer konnte seine Argumentation, dass es für das Tierwohl besser sei, wenn der Hund nur bei einem der beiden Partner bleibt, nicht bestätigen. Das LG schloss sich überwiegend der Ansicht des AG Bad Dürkheims an. Dabei führte das Gericht aus, dass der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden sei, auch wenn es sich um ein Tier handelt­, da der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden sei.

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Die Wahl müsse damit nicht zwingend auf einen der beiden Hundehalter, beziehungsweise Miteigentümer, fallen, dem der Hund zuzuweisen sei. Es stehe beiden Miteigentümern zu, nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können, so das Gericht. Miteigentümer eines Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer “Benutzungsregelung nach billigem Ermessen” verlangen. Das Pfälzer Gericht empfand eine Regelung dahingehend, dass beide Ex-Partner als Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern können, als interessengerecht.

Dem klagenden Ex-Partner wurde damit letztendlich ein Umgangsrecht eingeräumt. Dass das Tierwohl durch das Wechselmodell beeinträchtigt sein könnte, sah das LG Frankenthal ebenfalls nicht. Somit werden sich die beiden Ex-Partner zukünftig in einem zweiwöchigen Rhythmus abwechseln müssen. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen.

agü