Dürfen Apotheken für rezeptpflichtige Medikamente Werbegaben wie einen Apotheken-Taler ausgeben? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig.

Vorliegend gewährte eine Apotheke ihren Kunden einen Apotheken Taler, wenn sie dort rezeptpflichtige Medikamente erworben haben. Diese hatten einen Wert von etwa 50 Cent. Diese konnte der Kunde entweder gegen spätere Prämien oder bei Kooperationspartnern eintauschen. Als die zuständige Apothekerkammer hiervon erfahren hatte, untersagte sie dies. Doch der Betreiber der Apotheke zog vor Gericht und klagte gegen diese Untersagungsverfügung.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Klage mit Urteil vom 23.06.2012 (Az. 5 A 34/11) statt. Zwar verstoße ein derartiger Bonus wegen der Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente gegen die sogenannte Arzneimittelpreisbindung. Gleichwohl sei die Verfügung rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Zu bedenken sei, dass nach dem Heilmittelwerberecht lediglich ein Barrabatt ausnahmslos untersagt sei. Anders sehe es jedoch bei „geringwertigen Kleinigkeiten“ aus. Hierunter fielen etwa die pro Rezept ausgegebenen Apotheken Talers aufgrund ihres niedrigen Wertes.
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