Frage:

Seit fünf Jahren wohne ich in Köln zur Miete. Letzten Monat musste ich zwei Wochen lang täglich kalt duschen, weil es morgens kein warmes Wasser gab. Darauf habe ich meinen Vermieter, der in Aachen wohnt, sofort hingewiesen und aufgefordert, etwas zu unternehmen. Der hat aber nichts getan. Vor zwei Wochen habe ich unter Hinweis auf eine Minderung deswegen Rückzahlung von 5 % der gezahlten Miete verlangt. Auch darauf hat er nicht reagiert. Nun will ich gleich hier vor Ort klagen. Ich bin mir aber unsicher, weil in Nr. 14 des Mietvertrages steht: „Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist Aachen.“ Kann ich in Köln klagen?

Antwort WBS:

Ja, Sie können in Köln klagen. Insbesondere steht die Klausel nicht entgegen, da sie unwirksam ist.

Grundsätzlich ist nach § 12 1. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand, also nach § 13 ZPO am Wohnsitz der beklagten Person, örtlich zuständig. Danach müssten Sie in Aachen Klage erheben.

Dies gilt allerdings unter anderem gemäß § 12 2. Halbsatz ZPO nicht, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Nach § 29a Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Daher können Sie in Köln klagen.

Dem steht auch nicht Nr. 14 des Mietvertrages entgegen. Unabhängig davon, dass solche sogenannten Gerichtsstandsvereinbarungen nur unter bestimmten in § 38 ZPO genannten Voraussetzungen, insbesondere wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind, zulässig sind, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn für die Klage – wie in Ihrem Fall – ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Somit können Sie in Köln klagen.

Dabei weise ich noch darauf hin, dass das Amtsgericht (Köln) gemäß § 23 Nr. 2 GVG bei Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ausschließlich sachlich zuständig ist. Das ist ein Spezialfall. Üblicherweise richtet sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit, d.h. ob man vor dem Amts- oder Landgericht klagen muss, nach dem sogenannten Streitwert, also der Höhe des eingeklagten Anspruchs. Das Landgericht ist nur zuständig, wenn der Streitwert mehr als 5.000 € beträgt, ansonsten ist das Amtsgericht zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 ZPO.