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Können Arbeitgeber eine Kündigung zurückziehen oder widerrufen?

Grundsätzlich ist es für Arbeitgeber in Deutschland nicht einfach, eine einmal ausgesprochene Kündigung zurückzuziehen oder zu widerrufen, da eine Kündigung einseitig und unmittelbar wirksam ist. Allerdings gibt es bestimmte Umstände, unter denen eine Kündigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann:

  1. Zustimmung des Arbeitnehmers: Wenn der Arbeitnehmer der Rücknahme der Kündigung zustimmt, kann der Arbeitgeber die Kündigung zurückziehen. In diesem Fall sollte eine schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien getroffen werden, um Unklarheiten und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, einer Rücknahme der Kündigung zuzustimmen.
  2. Irrtum oder Täuschung: Wenn der Arbeitgeber die Kündigung aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung ausgesprochen hat, kann er die Kündigung widerrufen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen können, dass der Irrtum oder die Täuschung ursächlich für die Kündigung war und dass er die Kündigung ohne diesen Irrtum oder diese Täuschung nicht ausgesprochen hätte.
  3. Frist für den Widerruf: Der Widerruf der Kündigung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Arbeitgeber den Irrtum oder die Täuschung bemerkt. Der Widerruf kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, aber eine schriftliche Form ist zu empfehlen, um mögliche rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Rücknahme oder der Widerruf einer Kündigung im Allgemeinen schwierig und nur unter bestimmten Umständen möglich ist. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Arbeitgeber Kündigungen sorgfältig prüfen, bevor sie sie aussprechen, und sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

Wenn Sie eine Beratung zu einer Kündigung brauchen, dann holen Sie sich Hilfe vom Anwalt. Bei WBS.LEGAL ist das Erstgespräch komplett kostenfrei und risikolos. Rufen Sie an unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Was ist was?

Wichtige Begriffe rund um Kündigung

Kündigung

Eine Kündigung erfolgt – in der Regel schriftlich – entweder durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber. Sie verweist meist auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrages. Ist im Arbeitsvertrag eine gegenseitige Kündigungsfrist von beispielsweise einem Monat genannt, sollte man im Kündigungsschreiben das daraus folgende Kündigungsdatum benennen.

Aufhebung

Eine Aufhebung hingegen ist im Gegensatz zur Kündigung keine einseitig ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Stattdessen einigt man sich bilateral auf eine Auflösung. Die Einzelheiten wie etwa das konkrete Beendigungsdatum, der Umgang mit restlichen Urlaubsansprüchen oder wie die Rückgabe von Arbeitsmaterialien zu erfolgen hat, werden in einem Aufhebungsvertrag festgehalten.

Abfindung

Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Geldzahlung des Arbeitsgebers im Rahmen des Endes des Arbeitsverhältnisses. In der Regel wird die Höhe der Abfindungszahlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt. Nutzen Sie gerne unseren Abfindungsrechner, wenn Sie Ihre potentielle Abfindungssumme ermitteln möchten.

Meist wird die Abfindung dann gezahlt, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers nur unter Einhaltung hoher Hürden möglich wäre oder ein etwaiges Risiko einer Kündigungsschutzklage gemindert werden soll.

Abwicklung

Unter einer Abwicklung, beziehungsweise den Bestimmungen eines Abwicklungsvertrages, versteht man die Regelungen der Umstände einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Abwicklungsvertrag regelt also nicht das Ende des Vertragsverhältnisses selbst, sondern nur dessen Einzelheiten. Meist ist dem Abwicklungsvertrag eine reguläre Kündigung vorausgegangen.

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