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Gibt es besondere Regelungen zum Kündigungsschutz bei der Insolvenz des Arbeitgebers?

Eine Insolvenz des Arbeitgebers kann zu Unsicherheiten und Veränderungen im Arbeitsverhältnis führen. Im Hinblick auf den Kündigungsschutz bei Insolvenz gelten in Deutschland besondere Regelungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen sollten. Hier sind einige wichtige Aspekte:

  1. Insolvenzverfahren: Wenn ein Unternehmen insolvent ist und ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltung und Abwicklung des insolventen Unternehmens. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern und bestmöglich zu verwerten, um die Gläubigerforderungen zu befriedigen. Dies kann auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen einschließen, wenn dies für die Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens erforderlich ist.
  2. Kündigungsschutz: Grundsätzlich gelten während des Insolvenzverfahrens die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften, wie sie im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt sind. Das bedeutet, dass betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen weiterhin unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen und Fristen möglich sind.
  3. Kürzere Kündigungsfristen: In der Insolvenz gelten gemäß § 113 Insolvenzordnung (InsO) verkürzte Kündigungsfristen für den Insolvenzverwalter. Unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beträgt die Kündigungsfrist in der Insolvenz für den Insolvenzverwalter drei Monate zum Monatsende, sofern keine kürzere gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Kündigungsfrist besteht. Für den Arbeitnehmer gelten die regulären Kündigungsfristen.
  4. Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ist ebenso wie bei anderen Arbeitgebern eine Sozialauswahl durchzuführen. Dabei werden Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eventuelle Schwerbehinderungen berücksichtigt.
  5. Sonderkündigungsschutz: Arbeitnehmer, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, wie beispielsweise Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder, behalten diesen Schutz auch während des Insolvenzverfahrens.
  6. Insolvenzgeld: Wenn der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz seinen Lohnzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld von der zuständigen Agentur für Arbeit. Das Insolvenzgeld sichert den Lohnanspruch der Arbeitnehmer für bis zu drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird in Höhe des Nettolohns gezahlt.

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Was ist was?

Wichtige Begriffe rund um Kündigung

Kündigung

Eine Kündigung erfolgt – in der Regel schriftlich – entweder durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber. Sie verweist meist auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrages. Ist im Arbeitsvertrag eine gegenseitige Kündigungsfrist von beispielsweise einem Monat genannt, sollte man im Kündigungsschreiben das daraus folgende Kündigungsdatum benennen.

Aufhebung

Eine Aufhebung hingegen ist im Gegensatz zur Kündigung keine einseitig ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Stattdessen einigt man sich bilateral auf eine Auflösung. Die Einzelheiten wie etwa das konkrete Beendigungsdatum, der Umgang mit restlichen Urlaubsansprüchen oder wie die Rückgabe von Arbeitsmaterialien zu erfolgen hat, werden in einem Aufhebungsvertrag festgehalten.

Abfindung

Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Geldzahlung des Arbeitsgebers im Rahmen des Endes des Arbeitsverhältnisses. In der Regel wird die Höhe der Abfindungszahlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt. Nutzen Sie gerne unseren Abfindungsrechner, wenn Sie Ihre potentielle Abfindungssumme ermitteln möchten.

Meist wird die Abfindung dann gezahlt, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers nur unter Einhaltung hoher Hürden möglich wäre oder ein etwaiges Risiko einer Kündigungsschutzklage gemindert werden soll.

Abwicklung

Unter einer Abwicklung, beziehungsweise den Bestimmungen eines Abwicklungsvertrages, versteht man die Regelungen der Umstände einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Abwicklungsvertrag regelt also nicht das Ende des Vertragsverhältnisses selbst, sondern nur dessen Einzelheiten. Meist ist dem Abwicklungsvertrag eine reguläre Kündigung vorausgegangen.

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