Bald ist der Digital Services Act voll anwendbar, auch für kleine Dienste. Umsetzen müssen ihn vor allem die Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung hat im Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz vorgestellt, wie das in Deutschland aussehen soll. Klar ist: Für Fehler drohen Meta & Co. immens hohe Bußgelder.

Das Bundeskabinett hat am 20. Dezember 2023 den Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verabschiedet, welches den Digital Services Act (DSA) ergänzen und den Rechtsrahmen für digitale Dienste in Deutschland an die Vorgaben des DSA anpassen soll.  

Beim DSA handelt es sich um eine EU-Verordnung, welche direkt in den Staaten anwendbar ist. Der DSA schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste wie Onlineplattformen und Suchmaschinen. Er nimmt die Anbieter insbesondere in die Pflicht, Vorkehrungen gegen rechtswidrige Inhalte wie Hassrede, aber auch gefälschte Produkte, zu treffen. Kommen die Online-Dienste diesen Verpflichtungen nicht nach, können Nutzer dies künftig bei der Bundesnetzagentur melden.

Der DSA ist bereits seit November 2022 in Kraft, seit August 2023 wird er direkt von der EU-Kommission durchgesetzt. Doch erst ab dem 17. Februar 2024 wird der der EU in vollem Umfang gelten, also auch für kleinere Dienste. Unklar ist, ob das DDG rechtzeitig mit der vollen Geltung des DSA in Kraft treten kann.

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Zentrale Regelungen des geplanten DDG

Die Aufsicht über die Vorgaben des DSA erfolgt in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Künftig gibt es laut DDG in der Bundesnetzagentur eine zentrale Stelle, die darüber wacht, dass Onlineplattformen und Suchmaschinen die Regeln einhalten und gegen illegale Inhalte vorgehen. Sie soll eng mit den Aufsichtsbehörden in Brüssel und anderen EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Im Bereich Jugendschutz wird außerdem die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) neben einer von den Ländern zu bestimmenden Stelle zuständige Behörde tätig werden. Im Bereich des Datenschutzes ist der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig. Bislang war das Bundesjustizministerium für die Plattformaufsicht zuständig.

Außerdem regelt das DDG Buß- und Zwangsgelder für Verstöße gegen den DSA: Diese können für Plattformbetreiber beispielsweise mit bis zu 6 Prozent ihres Jahresumsatzes sanktioniert werden. Damit übersteigt der Bußgeldrahmen sogar den der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), bei dem maximal 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich sind.

TMG und NetzDG werden (fast) abgelöst

Das bisher geltende Telemediengesetz (TMG) wird durch das DDG abgelöst, wobei einige der bisherigen Regelungen im DDG wieder aufgenommen werden. Die meisten Regelungen des bisherigen NetzDG werden ebenfalls gestrichen. Anbieter sind damit nicht mehr verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden offensichtlich rechtswidrige Inhalte wie Hassrede zu löschen. Vielmehr soll künftig nur noch ein Verhaltenskodex für Anbieter digitaler Inhalte bestehen, welcher diesen aufgibt „zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen“ zu entscheiden.

Einen Entwurf für das ebenfalls geplante „Gesetz gegen digitale Gewalt“, welches das Auskunftsverfahren gegenüber sozialen Netzwerken verbessern und Accountsperren möglich machen soll, gibt es noch nicht. Der letzte Stand hier sind die Eckpunkte aus April 2023.