Der Bundesrat hat einem Regierungsvorschlag zugestimmt, der Verbraucher besser vor Gesundheitsgefahren durch chemische Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen schützen soll. Eingeführt werden soll eine Positivliste, in der alle Farbstoffe aufgeführt sind, die gefahrlos verwendet werden dürfen.

Zum Schutz der Verbraucher vor möglichen Gesundheitsgefahren im Verkehr mit bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Verordnung auf den Weg gebracht, die unter anderem eine Positivliste der Stoffe vorsieht, die bei einer solchen Bedruckung verwendet werden dürfen: die Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung; kurz „Druckfarbenverordnung“ (BR-Drucks. 655/21). Dieser Verordnung hat der Bundesrat am 26. November nun zugestimmt.

Anlass der Verordnung ist, dass manche Druckfarben auf Verpackungen bestimmte chemische Stoffe in hohen Mengen enthalten, die auf Lebensmittel übergehen und gesundheitliche Schäden an Niere, Leber oder Lymphknoten hervorrufen und auch Krebs verursachen können.

Künftig: Positivliste und Höchstmengen

Das Kernstück der Druckfarbenverordnung ist eine Positivliste, in der künftig alle Farbstoffe und deren Höchstmengen aufgeführt sind, die gefahrlos verwendet werden dürfen. In diese Liste dürfen nur solche Stoffe aufgenommen werden, für die eine Risikobewertung oder ausreichende toxikologische Daten verfügbar sind, sodass ihre Auswirkungen auf die Gesundheit überprüft und auf dieser Basis sichere Grenzwerte für den Übergang auf die verpackten Lebensmittel abgeleitet werden können.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Chemikalien mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften, so genannte CMR-Stoffe, dürfen nicht verwendet werden, sofern keine Sicherheitsbewertung verfügbar ist.

Die Positivliste ist derzeit aus Sicht der Druckfarbenhersteller noch unvollständig, weshalb Rohstoffhersteller weiterhin an ihrer Vervollständigung arbeiten.

Übergangsfrist von vier Jahren

Die Verordnung kann nun von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten. Sie enthält eine vierjährige Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Regeln, um eine möglichst praxistaugliche und vollumfängliche Stoffliste zu erhalten. So soll es den Rohstoffherstellern ermöglicht werden, möglichst viele essenzielle Stoffe durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewerten zu lassen und damit die Voraussetzung zur Aufnahme auf die Stoffliste zu schaffen.

Bundesrat fordert einheitliche europäische Regelung

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung allerdings auf, die Kommission bei der Überprüfung des EU-Rechtsrahmens gemäß der Rahmenverordnung (EG) 1935/2004 zu unterstützen und sich nachdrücklich für die Entwicklung einer einheitlichen europäischen Regelung einzusetzen. Sollte die Europäische Kommission innerhalb der Übergangsfrist eine Einzelmaßnahme zu bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen vorlegen, so ist eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist vorgesehen.

Bedruckte Lebensmittelverpackungen sind auf EU-Ebene bisher zwar reguliert, jedoch fehlen spezifische Vorgaben, wie z. B. konkrete Grenzwerte für den Übergang von Stoffen aus Druckfarben auf Lebensmittel.

2016 hatte Deutschland einen Entwurf an die Europäische Kommission notifiziert. Dabei hatten zehn EU-Mitgliedsstaaten sowie die Kommission ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht. Anschließend wollte die Kommission eine EU-Gesetzgebung über bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände entwerfen und hatte Deutschland aufgefordert, sein nationales Verordnungsvorhaben zurückzustellen. Im Zuge der Arbeiten an der EU-Gesetzgebung über bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände identifizierte die Kommission allerdings mögliche grundsätzliche Schwierigkeiten mit dem Rechtsrahmen, die zunächst untersucht werden sollten, bevor die Arbeit an konkreten Einzelmaßnahmen fortgesetzt werden kann. Aufgrund des veränderten Zeitplans auf europäischer Ebene, hat das BMEL seine ursprüngliche Verordnungsinitiative wieder aufgegriffen.

lrü