Die VF Nutrition GmbH hatte für ihr pflanzenbasiertes Getränk „vly“ mit einer angeblich biobasierten Verpackung geworben. Weil diese nur teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen bestand und der Hinweis darauf nur online zugänglich war, untersagte das KG Berlin nun die Werbung.

Lebensmittelverpackung: Das muss draufstehen – Vermeide teure Fehler!

Irreführende Werbung mit Umweltangaben ist kein Kavaliersdelikt. Die VF Nutrition GmbH, ein Unternehmen aus der Lebensmittelbranche mit Fokus auf pflanzenbasierte Produkte, bewarb ihren bekannten Pflanzendrink „vly“ mit der Aussage „Verpackung und Deckel sind biobasiert“.

Das Kammergericht (KG) Berlin entschied nun, dass diese Werbeaussage eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. Die Formulierung sei mehrdeutig und für einen erheblichen Teil der Verbraucher geeignet, eine Fehlvorstellung über die Zusammensetzung der Verpackung hervorzurufen. Weil die Verpackung nur zu 82 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen bestand und keine hinreichende Aufklärung auf dem Produkt selbst erfolgte, wurde der VF Nutrition GmbH die Verwendung der beanstandeten Werbeaussage untersagt (KG Berlin, Urteil vom 21.01.2025, Az. 5 U 103/22).

Werbung mit „biobasierter Verpackung“

Die Verpackung des beworbenen Produkts „vly Ungesüßt“ warb gut sichtbar mit dem Versprechen, sie sei biobasiert. Damit wollte das Unternehmen offenbar ein umweltbewusstes Publikum ansprechen. Tatsächlich bestand die Verpackung jedoch nur zu 82 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen. Der Rest bestand aus fossilen Bestandteilen. Diese Information war nicht direkt auf der Verpackung zu finden, sondern versteckt auf einer Webseite, zu der ein kleines Sternchen auf der Verpackung verwies. Wer dort nicht explizit nachschaute, erfuhr nichts über die genaue Zusammensetzung der Verpackung. Die Gestaltung der Verpackung vermittelte damit ein Bild von Umweltfreundlichkeit, das nicht der Realität entsprach.

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Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Form der Werbung für täuschend und reichte Klage ein. Das Landgericht Berlin hatte die Klage zunächst abgewiesen und die Werbeaussage als nicht irreführend gewertet (Landgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2022, Az. 103 O 122/21). Der Verband legte Berufung ein, woraufhin das Kammergericht Berlin das Urteil revidierte und zugunsten der Verbraucherschützer entschied. Die vorherige Instanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, wie der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „biobasiert“ auffasst.

Beschriftung „Verpackung und Deckel sind biobasiert

Wie Verbraucher den Begriff „biobasiert“ verstehen

Im Zentrum der Entscheidung des Kammergerichts stand die Frage, wie der Begriff „biobasiert“ von Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden wird. Der Senat stellte fest, dass es sich dabei um einen nicht eindeutig definierten Begriff handelt. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten darunter verstehen, dass die Verpackung zu 100 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen besteht. Diese Erwartung werde durch die konkrete Angabe auf der Verpackung geweckt. Die Tatsache, dass die Verpackung tatsächlich nur zu 82 Prozent aus solchen Rohstoffen besteht, könne deshalb als täuschend empfunden werden. Gerade im Kontext mit anderen Umweltbotschaften auf der Verpackung wie „natürliche Zutaten“ oder „15 x weniger CO2e“ verstärke sich der Eindruck einer vollständig nachhaltigen Verpackung.

Besonders kritisch bewertete das Gericht die Platzierung der Aufklärung über die genaue Zusammensetzung. Ein Sternchen mit Verweis auf eine Webseite genüge nicht, um eine irreführende Werbung zu beseitigen. Verbraucherinnen und Verbraucher erwarteten eine klare und unmittelbare Erläuterung auf der Verpackung selbst. Ein bloßer Hinweis im Internet reiche dazu nicht aus, zumal nur ein Bruchteil der Kunden sich die Mühe machen werde, diesen Hinweis tatsächlich nachzuverfolgen. Damit werde das gesteigerte Informationsbedürfnis der Käufer nicht erfüllt.

Das KG verwies zudem auf die besondere Sensibilität der Verbraucher gegenüber umweltbezogenen Werbeaussagen. Gerade bei Begriffen wie „umweltfreundlich“ oder „biologisch“ sei eine besonders sorgfältige und transparente Kommunikation erforderlich. Diese Anforderungen sah das Gericht hier verletzt. Wer mit Umweltvorteilen werbe, müsse dies klar, eindeutig und für jedermann nachvollziehbar tun. Das Vertrauen in umweltbezogene Werbung sei hoch, gleichzeitig aber die Gefahr von Fehlvorstellungen erheblich. Unternehmen müssten sich daher an besonders strenge Transparenzmaßstäbe halten.

Bild der streitigen Verpackung

Strenge Anforderungen an Umweltwerbung

Die Entscheidung untermauert, dass werbliche Aussagen mit Umweltbezug genau geprüft werden müssen. Unternehmen, die mit ökologischen Vorteilen ihrer Produkte werben wollen, müssen sicherstellen, dass diese Vorteile objektiv bestehen und für Verbraucher klar erkennbar sind. Mehrdeutige Begriffe ohne transparente Erläuterung bergen ein erhebliches rechtliches Risiko. Gerade im Bereich der Umweltkommunikation erwartet das Publikum klare Aussagen. Wer diesen Erwartungen nicht gerecht wird, läuft Gefahr, eine Abmahnung oder gerichtliche Auseinandersetzung zu riskieren.

Auch die Frage nach der Abgrenzung zwischen „biobasiert“ und „biologisch abbaubar“ wurde vom KG thematisiert. Zwar gehe es im konkreten Fall nicht um die Entsorgung der Verpackung, dennoch sei die potenzielle Verwechslungsgefahr gegeben. Begriffe wie „bio“ sind emotional aufgeladen und können bei Verbrauchern sehr konkrete Vorstellungen hervorrufen. Diese Vorstellungen müssen mit der Realität des Produkts in Einklang stehen, wenn eine Irreführung vermieden werden soll.

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tsp