Inwieweit darf eine Gemeinde einen Internet-Pranger für unhygienische Gaststätten betreiben? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe.

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Vorliegend führte die Stadt Pforzheim in einer Gaststätte eine Kontrolle durch. Dabei stellte sie nach ihren Vorbringen Mängel bei der Betriebshygiene sowie Reinigungsmängel fest.

Im Folgenden ging die Gemeinde damit an die Öffentlichkeit. Sie wies auf ihrer Webseite auf die festgestellten Missstände hin und nannte dabei sowohl den Namen der Gaststätte, als auch den des Gastwirtes. Dieser zog hiergegen vor Gericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erließ mit Beschluss vom 07.11.2012 (Az. 2 K 2430/12) die begehrte einstweilige Verfügung. Zwar spricht nach Ansicht des Gerichtes Einiges dafür, dass die Vorwürfe in Bezug auf die mangelnde Hygiene aller Wahrscheinlichkeit nach berechtigt sind. Es fehle jedoch an einer einschlägigen Rechtsgrundlage für einen Online-Pranger in der Gastronomie.

Nach Auffassung des Gerichtes kann sich die Gemeinde bezüglich der Veröffentlichung des Gaststätte sowie des Gastwortes unter Hinweis auf die mangelnde Hygiene nicht auf die Vorschrift von § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) berufen. Hiernach dürfe die zuständige Behörde lediglich eine Warnung herausgeben, die sich auf ein bestimmtes Lebensmittel bezieht. Aus dem Wortlaut ergebe sich hingegen keine Berechtigung, die Öffentlichkeit über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu informieren. Aufgrund dessen habe die Stadt Pforzheim rechtswidrig gehandelt.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde Pforzheim hat hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Abzuwarten bleibt, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden wird.

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