Wer sich als Mobilfunkanbieter bei der Ersteigerung einer UMTS-Mobilfunklizenz nicht an die auferlegte Versorgungspflicht hält, muss mit dem Widerruf der erworbenen Lizenzrechte sowie des Frequenzzuteilungsbescheides rechnen- ohne dass der Versteigerungserlös erstattet wird. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

 

Die Klägerin nahm im Jahr 2000 an einem von der Bundesnetzagentur durchgeführten Verfahren zur Versteigerung von UMTS-Funkfrequenzen teil. Sie erhielt den Zuschlag für die Erteilung einer bundesweiten Mobilfunklizenz mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 und einer Ausstattung von zwei Frequenzblöcken zum Preis von ca. 8,4 Milliarden €. Gemäß der Lizenzurkunde war die Klägerin verpflichtet, einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % bis zum 31. Dezember 2003 und von mindestens 50 % bis zum 31. Dezember 2005 herzustellen.

In der Folgezeit stellte die Klägerin jedoch ihre Tätigkeit als Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen ein und entließ den größten Teil ihrer Belegschaft. Nachdem der Messdienst der Beklagten im Jahr 2004 keine Sendeaktivitäten in dem der Klägerin zugeteilten Frequenzspektrum festgestellt hatte, widerrief die Bundesnetzagentur die Lizenzrechte der Klägerin und den ihr erteilten Frequenzzuteilungsbescheid.

Die Klägerin erhob gegen den Widerruf Klage und forderte von der beklagten Bundesrepublik die Rückzahlung des Zuschlagspreises. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos. Nach Ergehen des Berufungsurteils und umfangreichen Vorarbeiten der Bundesnetzagentur wurden im Frühjahr 2010 u.a. die der Klägerin seinerzeit zugeteilten Frequenzen erneut versteigert.

Das Bundesverwaltungsgericht wies jetzt die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Die Bundesnetzagentur war zum Widerruf der Lizenz und der Frequenzzuteilung berechtigt. Aufgrund der Nichterfüllung der der Klägerin auferlegten Versorgungspflicht, die in ihren unternehmerischen Risikobereich fiel, bestand ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das unbenutzte Frequenzspektrum zurückzuerlangen, um es dem Markt erneut zur Verfügung zu stellen. Da das der Klägerin zugeteilte Frequenznutzungsrecht von vornherein mit der Einschränkung belastet war, dass die Klägerin von ihm nur nach Maßgabe der im Gemeinwohlinteresse auferlegten Versorgungspflicht Gebrauch machen durfte, berechtigte der Widerruf auch nicht zur Rückforderung des Zuschlagspreises. Denn durch den Preis wurde nicht die während der gesamten Nutzungsdauer konkret bestehende Nutzung, sondern die durch die Zuweisung eröffnete, d.h. bei ordnungsgemäßem Verhalten erzielbare Nutzungsmöglichkeit abgegolten. Mit dem Zweck der Frequenzversteigerung, den am besten geeigneten, effizientesten Nutzer zu ermitteln, wäre es nicht vereinbar, wenn der erfolgreiche Bieter durch eigenes pflichtwidriges Verhalten nachträglich die Rechtsgrundlage des Zuschlagspreises beseitigen könnte. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der bei der Zweitversteigerung erzielte Erlös zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden muss, kam es nicht an, da für das Revisionsurteil auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts abzustellen war.

BVerwG 6 C 9.10 – Urteil vom 17. August 2011

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 68/2011 vom 17.08.2011

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