Verträge im Kunstrecht
Künstler leben davon, Kunst zu verkaufen, sind dabei aber häufig auf Galeristen oder Kooperationspartner angewiesen. Diese geschäftlichen Verbindungen bedürfen jedoch einer rechtssicher gestalteten vertraglichen Grundlage, damit beide Seiten transparent arbeiten und kalkulieren können. Wir unterstützen Künstler bei der Prüfung und Erstellung aller kunstrechtlichen Verträge, insbesondere bei Galerie-, Ausstellungs- und Kooperationsverträgen.
Galerievertrag
Warum sollten Künstler einen Galerievertrag abschließen?
Künstler leben davon, Kunst zu verkaufen, sind dabei aber meist auf Galeristen angewiesen. Galeristen verfügen über die Erfahrung, Branchenkenntnisse und ein gut aufgebautes wie verwaltetes Kundennetzwerk, über das sie die Werke eines Künstlers gewinnbringend der Öffentlichkeit präsentieren können. Der Verkauf von Kunst ist in vielen Fällen nicht von objektiven Merkmalen geprägt, sondern maßgeblich beeinflusst von subjektivem Empfinden. Ein Galerist kennt die Vorlieben vieler seiner Kunden und kann diesen Vorteil gewinnbringend bei der Präsentation von neuen Werken nutzen. Ein Galerist kann es schaffen, den Marktwert eines Künstlers aufzubauen und nachhaltig zu prägen.
Auch wenn das gemeinsame Arbeiten von Galerist und Künstler oftmals auch eine persönliche Vertrauensbasis erfordert, sollte die juristische Grundlage in jedem Fall schriftlich fixiert werden. Ein Galerievertrag, der den beiderseitigen Interessen ausreichend Rechnung trägt, stellt die Basis für eine langfristig erfolgreiche Zusammenarbeit dar.
Auf was Künstler achten sollten
Künstler, denen Galerie- oder Ausstellungsverträge angeboten werden, akzeptieren oftmals zu schlechte Vertragskonditionen, um überhaupt die Chance zu haben, auf dem Wettbewerbsmarkt wahrgenommen zu werden.
Die Verhandlung eines Galerie- oder Ausstellungsvertrages sollte stattdessen fair ablaufen und letztlich eine ausgewogene und angemessene Verteilung der wirtschaftlichen Risiken erreichen.
Daher sollten Sie sich bei der Gestaltung des Vertragsinhaltes bestenfalls von einem im Kunstrecht erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen lassen.
Die Gestaltung des Vertragsinhaltes
Da es im Regelfall einige Zeit dauert, bis ein Galerist einen Künstler nachhaltig auf dem Angebotsmarkt vermarkten kann, sollte die Laufzeit eines Galerievertrages einige Jahre betragen. Gerade, wenn der Künstler noch nicht bekannt ist, birgt das Risiko einer zu kurzen Vertragslaufzeit regelmäßig die Gefahr, dass der Galerist in der Zeit zwar versuchen wird einige Werke zu verkaufen und Provisionen zu verdienen, der Künstler aber keinen langfristigen Aufbau seines Rufes erlebt.
Neben der Vertragsdauer sollte die Vergütungspflicht bzw. Höhe der Provision geregelt werden. Die branchenüblichen 40 – 50 % Provision, die in einem Verkaufsfalle an den Galeristen zu zahlen sind, müssen in Einklang zu dem geregelten Pflichtenkreis des Galeristen stehen. Daher sollte ein Galerievertrag konkrete Regelungen enthalten, die vorgeben, welche Arbeiten der Galerist übernimmt. Beispielhaft können Ausstellungszeiten, Ausstellungsorte und die Form der Öffentlichkeitsarbeit geregelt werden. Im Gegenzug wird der Galerist ein Interesse daran haben, dass der Künstler während der Vertragslaufzeit anderweitig verkaufte Werke nur in ähnlichen Preisdimensionen anbieten und verkaufen darf.
Teilweise drängen Galeristen darauf, dass der Künstler sich an den Galerieausgaben für Ausstellungen und Werbemaßnahmen beteiligt. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da eine solche Beteiligung für den Künstler wirtschaftlich negative Folgen haben kann, sollten keine ausreichenden Werke verkauft werden.
Ebenso wichtig ist es, dass die weiteren Rechte und Kostentragungspflichten mit Bezug auf den Transport und die Lagerung der Kunstwerke geregelt werden und entsprechende Versicherungsnachweise bei auftretenden Schäden an den Kunstwerken verschriftlicht werden. Sofern Galerie und Künstler einen Exklusivvertrag abschließen sollten, muss dieser zwangsläufig genau definieren, welche Kunst in welchem Rahmen nunmehr exklusiv von einem Vertragspartner vertrieben werden darf. Zu weit reichende Formulierungen bergen die Gefahr, dass der Künstler in anderen Bereichen nicht mehr eigenständig unternehmerisch wirtschaften kann.
Die Wahrnehmung und der Marktwert eines Künstlers können sich in kurzer oder längerer Zeit ändern. Die Vertragspartner sollten Öffnungsklauseln fixieren, damit in festen Zeitabständen die geschäftliche Verbindung vertraglich neu gefasst oder verändert werden kann, um den sich geänderten Rahmenbedingungen ausreichend Rechnung tragen zu können.
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Kooperationsvertrag
Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Künstlern, Vereinen oder Institutionen kann eine gewinnbringende Verbindung darstellen, die beiderseitigen Mehrwert produziert.
Haben sich potentielle Kooperationspartner gefunden und gemeinsame Ziele entwickelt, sollte die weitere Zusammenarbeit rechtssicher gestaltet werden. Kooperationsverträge sollten die Dauer einer Zusammenarbeit regeln und festschreiben, wie viel Zeit jeder Partner in welchem Zeitrahmen investieren muss. Vergütungsabreden sollten genauso geregelt werden wie eine mögliche Gewinn- und Verlustteilung.
Gleichzeitig sinnvoll ist es, gemeinsame Projektziele zu verschriftlichen und – wenn möglich – ein grobes Konzept zur Zielerreichung zu fixieren. Sofern Ressourcen geteilt werden, sollte konkret beschrieben werden, welche Rechte und Pflichten mit Bezug auf Bereitstellung und Kostentragungspflichten jeder Kooperationspartner trägt.
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