Das Landgericht München II ist der Ansicht, dass Jens Lehmann durch die monierte Äußerung in der Bild-Zeitung noch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.  

Im Rechtsstreit um die Schmerzensgeldklage der Torwartlegende Jens Lehmann gegen Tim Wiese entschied das Landgericht München II in der Entscheidung vom 25.08.2011 (Az. 8 O 127/11)  zu Gunsten des Nationaltorhüters. Ein Anspruch auf die von Lehmann geforderte Schmerzensgeldsumme in Höhe von 20.000 € bestehe nicht.

Ausgelöst wurde der verbale Schlagabtausch durch die Kritik des Ex-Nationaltorhüters an den Leistungen seines Konkurrenten während eines Champions-League-Spiels. Wiese hatte sich daraufhin gegenüber der Bildzeitung ausfallend geäußert. Lehmann solle in die Muppet-Show gehen. Er gehöre auf die Couch –am Besten in die Geschlossene, zitierte die Bild. Diese Äußerung wollte Lehmann nicht auf sich sitzen lassen und verklagte Wiese auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €, weil er in den Worten einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sehe.

Dieser Ansicht folgte das Landgericht München II nicht. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beklagten sei jedenfalls einzelfallabhängige  Abwägungssache. Es sei, so das Gericht, im Profifußball durchaus üblich in ähnlicher Weise über die Medien Konflikte auszutragen. Man dürfe daher nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Die Ernsthaftigkeit der Aussage des Beklagten sei zu bezweifeln. Außerdem habe sich der Beklagte zudem auch sachlich mit der Kritik des Klägers auseinander gesetzt.“ Nicht nachahmenswert, jedoch nicht rechtswidrig“, so die Einschätzung des Gerichts.

Ob der Ballwechsel im Berufungsverfahren vor dem OLG München in die zweite Runde geht, ist noch nicht bekannt. Bleibt zu hoffen, dass es in Zukunft bei sportlichen Auseinandersetzungen bleibt.