Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Google-Eintrag löschen – so geht es!

Es gibt viele Gründe, einen Google Eintrag löschen zu lassen. Schließlich beginnt inzwischen jede Recherche bei Google. Daher ist es von großem Nachteil, wenn Betroffene feststellen, dass zur eigenen Person oder zum eigenen Unternehmen Suchergebnisse angezeigt werden, die ein schlechtes Licht auf Verhalten, Ruf oder Geschäftstätigkeit werfen. Ein Vorgehen gegen die einzelnen Websites oder Blogs ist langwierig, aufwendig und kostenintensiv. Allerdings können Sie auch direkt gegen den Suchmaschinenbetreiber vorgehen und bewirken, dass unliebsame und rufschädigende Einträge zu einem Google Eintrag aus den Suchergebnissen verschwinden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie ihre Online-Reputation schützen!

„Das Internet vergisst nichts“ dieser düstere Satz konnte bis zur Google spain Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.05.2014 (EuGH C 131/12) durchaus Anspruch auf Gültigkeit für sich beanspruchen. Doch seit dieser Entscheidung ist zumindest in Europa klar, dass jeder Mensch ein Recht – ein Grundrecht – darauf hat, vergessen zu werden und dementsprechend die Löschung von unliebsamen Sucheinträgen von Google verlangen zu können. Die DSGVO regelt seit ihrer Anwendbarkeit am 25.05.2018 in Art. 17 DSGVO den Löschungsanspruch ausdrücklich.  

Bereits zuvor war es aber möglich, Google Einträge gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht löschen zu lassen – etwa, wenn man mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen im Netz konfrontiert war. 

YouTube-Video Google-Einträge löschen lassen – so geht es | Rechtsanwalt Christian Solmecke
YouTube-Video “Google-Einträge löschen lassen – so geht es”

Allerdings sind die Betreiber der Plattformen wie Google nicht verpflichtet, jedem Löschantrag nachzukommen. Im Gegenteil: Sie sind gleichermaßen der freien Kommunikation und Information und damit dem Interesse der Öffentlichkeit im Netz verpflichtet. Schließlich ist Google bei den meisten Internetnutzern die erste Anlaufstelle bei jeglicher Internetaktivität und damit maßgeblich für die weltweite Verbreitung und der Aufbereitung und Darstellung jeglicher Inhalte im Internet. Somit kommt es am Ende häufig auf eine Interessenabwägung an. Hier ist es wichtig, dass Sie die richtigen Argumente vorbringen, um die Suchmaschine von einer Löschung zu überzeugen. 

Im Folgenden erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie einen Google Eintrag löschen lassen können, wie dies funktioniert und wie wir als erfahrene Anwälte Ihnen dabei helfen können. 

Welche Einträge kann ich löschen lassen?

Bei dieser Art von Einträgen sind Löschungsanträge in der Regel erfolgreich, weil ein anerkannter Löschungsgrund vorliegt. Es lohnt sich also, aktiv zu werden und solche Einträge nicht hinzunehmen:

  • Daten, die wahr, aber veraltet sind und an denen kein überwiegendes öffentliches Interesse mehr besteht (Art. 17 DSGVO – „Recht auf Vergessenwerden“)
  • Persönlichkeitsrechtsverletzende Meinungsäußerungen sowie unwahre Tatsachenbehauptungen (allgemeines Persönlichkeitsrecht)

Löschungsanspruch aus dem Datenschutzrecht – Art. 17 DSGVO

Zumindest für natürliche Personen gibt es das sog. „Recht auf Vergessenwerden“. Seit Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das Recht in Art. 17 DSGVO sogar gesetzlich kodifiziert. Dadurch haben Betroffene nun einen unmittelbaren Anspruch darauf, dass ihre personenbezogenen Daten von Suchmaschinenbetreibern wie Google nicht mehr verarbeitet und verbreitet werden, wenn die eigenen Interessen denen der Öffentlichkeit überwiegen. 

Die DSGVO greift immer dann, wenn es um sog. personenbezogene Daten geht. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die eine Identifizierung einer einzelnen Person zulassen. Dies kann durch die Namensnennung erfolgen, allerdings auch über andere Daten, wie die Adresse, Steuer- / Handelsregister-Nummer sowie durch detaillierte Umschreibung. Auch eine indirekte Identifizierbarkeit mittels einer Kennnummer oder anderen spezifisch personenbezogenen Elementen ist ausreichend um einen Personenbezug herzustellen. Google Einträge sind daher personenbezogen, wenn sie Ihnen zugeordnet werden können. 

Wenn also eine Website oder ein Blog solche personenbezogene Daten in einem Artikel veröffentlicht und dieser dann bei Google angezeigt wird, kann man – neben oder anstelle des eigentlichen Website-Betreibers – auch von Google als Suchmaschinenbetreiber ein Unterlassen der Verarbeitung verlangen. Dies liegt daran, dass Google als Suchmaschinenbetreiber über seinen Algorithmus eigenständig die personenbezogenen Daten erhoben und weiterverbreitet hat. 

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten dann unverzüglich zu löschen, wenn:

– die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

– die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es keine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gibt.

– die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen.

– die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

– es eine rechtliche Verpflichtung nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten zur Löschung gibt.

– die personenbezogenen Daten eines Kindes im Zusammenhang mit angebotenen Diensten der Informationsgesellschaft, d.h. in der Regel gegen Entgelt geleistete Dienstleistungen im Internet, erhoben wurden.

Von dieser Pflicht zur Löschung der personenbezogenen Daten gibt es allerdings auch Ausnahmen. Ein Recht auf Löschung ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsbeschaffung verarbeitet werden. Hier findet sich auch der Aspekt der Google-Spain-Entscheidung wieder, wonach das Informationsinteresse gegen das Interesse des Betroffenen an der Löschung abgewogen werden muss.

Meist wird es daher auf eine Interessenabwägung ankommen. Die Notwendigkeit einer Abwägung im Einzelfall hat kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main betont. Das Gericht hat entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden darf, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten (Urt. v. 06.09.2018, Az. 16 U 193/17). Vielmehr setze ein Löschungsanspruch nach Art. 17 der DSGVO eine umfassende Interessenabwägung voraus. Es komme nach Inkrafttreten der DSGVO also darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse. Konkret abzuwägen sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit. 

Das durch die DSGVO anerkannte „Recht auf Vergessenwerden“ überwiegt entgegen der Google-Spain-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum früheren Recht nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse (Urt. v. 13.05.2014, Az. C-131/12). Der EuGH habe damals in seiner Entscheidung vor Erlass der DSGVO angenommen, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dass Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Das Recht auf Vergessenwerden war 2014 in der genannten Meilenstein-Entscheidung des EuGH zum Datenschutz entwickelt worden. Es bedeutete, dass jeder Mensch nach Ablauf einer bestimmten Zeit einen Anspruch darauf hat, Suchmaschinenergebnisse über die eigene Person löschen zu lassen, wenn seine Interessen die Interessen der Öffentlichkeit an der Information überwiegen. Der Grund: Die Nutzung von Suchmaschinen kann einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, da jeder ein mehr oder weniger detailliertes Profil zu einer gesuchten Person erstellen kann, entschied der EuGH. Das Informationsinteresse der Allgemein lasse danach immer weiter nach, je länger ein Ereignis zurück liegt.  

Die DSGVO, die das Recht auf Vergessenwerden nun kodifiziert, enthält außerdem noch eine weitergehende Verpflichtung Google & Co: Einen Informationsanspruch Dritten gegenüber in Art. 17 Abs. 2 DSGVO. Sollte z.B. Google nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO selbst zur Löschung verpflichtet sein, müsste Google die Webseitenbetreiber darüber informieren, dass der Betroffene die Löschung der Google Einträge verlangt hat. Durch die Ergänzung des allgemeinen Löschungsanspruchs mit dieser Informationspflicht soll das Recht auf Vergessenwerden im Internet besser umgesetzt werden. Die Information erlaubt es dem Dritten, eigenständig zu prüfen, ob möglicherweise ein Löschungsanspruch gegen die von ihm veröffentlichten Daten geltend gemacht werden kann.

Löschungsanspruch aus dem Persönlichkeitsrecht

Neben dem datenschutzrechtlichen Weg gibt es aber auch die Möglichkeit, eine Löschung des betreffenden Google-Eintrages über den Schutz des eigenen Persönlichkeitsrechts zu verlangen. Wer etwa durch eine unwahre Tatsachenbehauptung geschädigt, beleidigt oder verleumdet wird, der erfährt eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, gegen die er vorgehen kann. 

Google selbst veröffentlicht die Persönlichkeitsrechtsverletzung zwar nicht selbst. Doch die Wiedergabe auf der eigenen Website schafft eine Grundlage für eine sog. Störerhaftung. Danach kann man auch gegen Google im Wege des sog. notice-and-takedown-Verfahrens vorgehen und von Google verlangen, einen rechtswidrigen Sucheintrag zu löschen. Reagiert das Unternehmen nicht, kann es als Störer auf Unterlassung haften.   

Meist beziehen sich die Löschungsbegehren insbesondere auf folgende Inhalte: 

  • Schmähkritik und Beleidigungen: Diese sind stets rechtswidrig und müssen von Google auf einen entsprechenden Hinweis hin gelöscht werden. Doch auch harsche Kritik in Form von überzogenen oder scharfen Äußerungen oder auch unter Gebrauch von Schimpfworten werden von Betroffenen häufig als unangenehm aufgefasst. Diese Angriffe muss man als Betroffener aber bis zu einer gewissen Grenze hinnehmen, wenn die Äußerung über die Meinungsfreiheit geschützt ist. Das kann sogar auf überzogene oder gar ausfällige Kritik zutreffen. Besagte Grenze des Erlaubten ist aber bei der Schmähkritik erreicht bzw. überschritten: Die Schmähung ist eine Äußerung, deren ehrverletzender Gehalt außerhalb jeglicher Auseinandersetzung in der sachlichen Diskussion steht. Es geht dem Äußernden ausschließlich um die Diffamierung des Betroffenen, jenseits von polemischer oder überspitzter Kritik und ohne Sachbezug. Die Grenzziehung kann leider nicht trennscharf vorgenommen werden. Wenn eine Äußerung aber jeglicher sachlichen Grundlage entbehrt und nur böswillig und gehässig ist, liegt eine Schmähkritik vor.
beleidigender Kommentar auf Smartphone
  • Auch unwahre Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig, sodass man sich für gewöhnlich erfolgreich dagegen wehren kann. Denn diese sind – anders als Meinungsäußerungen nicht von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz (GG) geschützt. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von den Meinungsäußerungen dadurch, dass die dem Beweis zugänglich sind, also objektiv „richtig“ oder „falsch“ sein können.  
  • Wahre Tatsachenbehauptungen aus der Intimsphäre– etwa das Sexualleben betreffend oder intime Informationen aus Tagebüchern. 
  • Verdachtsberichterstattungen: Gerade im Fall von Straftätern oder Verfahrensbeteiligten in Zivil- oder Strafprozessen kann eine mediale Berichterstattung auch lange Zeit nach dem betreffenden Prozess oder Ereignis das Leben oder die (Geschäfts-)Tätigkeit der betroffenen Person beeinträchtigen. So können etwa zu der Zeit zulässige Berichterstattungen später unzulässig werden und zu löschen sein. 

Können Unternehmen einen Google Eintrag löschen lassen?

Zwar können Unternehmen sich nicht auf das Datenschutzrecht berufen, da es nur natürliche Personen schützt. Doch auch Unternehmen können die Löschung von Google Einträgen verlangen, denn auch Unternehmen kommt anerkanntermaßen ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu. 

Mitarbeiterinnen schauen kritisch auf Bildschirm

Allerdings steigt im Vergleich zu Ansprüche einer Privatperson der Begründungsaufwand hinsichtlich einer Unternehmenspersönlichkeitsverletzung. Denn dieses bietet ein nämlich ein geringeres und weniger umfassendes Schutzniveau als das Persönlichkeitsrecht eines Menschen.

Zusätzlich können Unternehmen auch die Löschung von Einträgen verlangen, wenn diese Tatbestände wie die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB), Kreditgefährdung (§ 824 BGB) oder Straftatbestände erfüllen.

Sucheinträge, die erwiesen unwahr, beleidigend oder in sonstiger Weise rechtswidrig sind, können also grundsätzlich auch von Unternehmen rechtlich „bekämpft“ werden. 

Was ist mit Begriffen aus der Autocomplete-Funktion von Google?

Auch Begriffe, die als automatische Ergänzung zu einem Suchbegriff auftauchen, können entfernt werden.

Immer wieder kommt es vor, dass durch haltlose Beschuldigungen oder Veröffentlichungen Dritter der eigene Name in der Google-Suchleiste mit rufschädigenden Komponenten in Verbindung gebracht wird. Dies geschieht durch die Autovervollständigung der Google-Suchfunktion. Diese basiert auf der Auswertung von Metadaten und Suchanfragen sowie -ergebnissen zu dem im Suchfeld stehenden Begriff. Dieser automatisierte Prozess kann rein theoretisch durch Dritte beeinflusst werden, indem sie die Suchfunktion mit verschiedenen negativ assoziierten Schlagwörtern in Verbindung bringen. 

Google Suchleiste

Google selbst wies lange Zeit jede Schuld für solche Autovervollständigungen von sich und weigerte sich, entsprechende Vorschläge zu unterbinden. So wurden bei der Gattin des früheren Bundespräsidenten, Bettina Wulff, die Schlagworte „Prostituierte“ sowie „Rotlicht“ angezeigt. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem anderen, ähnlichen Fall (Urt. v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12) wurde auch für diese Arten von Google-Einträgen ein Anspruch auf Löschung anerkannt. 

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch solche Vervollständigungen, insbesondere bei rufschädigenden Assoziationen, kann also ein Anspruch auf Löschung gegen Google geltend gemacht werden. 

Gilt das Ganze auch für Ergebnisse in der Google-Bildersuche?

Das Veröffentlichen von Bildern unterliegt gegenüber dem Veröffentlichen von einzelnen Blogbeiträgen, Rezensionen oder Artikeln noch einmal anderen, spezielleren rechtlichen Bedingungen – je nach Situation denen des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) oder der DSGVO.

Wer sich allerdings durch eine Aufnahme, die in der Google-Bildersuche erscheint, rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlt, muss auch in diesem Anwendungsfall § 10 TMG beachten. Google muss also zunächst zur Löschung des Bildes unter Nennung der Gründe aufgefordert werden.   

Kann man auch gegen negative Google-Bewertungen vorgehen?

Ja. Grundsätzlich ist an eine Produkt- oder Dienstleistungsbewertung derselbe Anspruch an Richtigkeit und das Persönlichkeitsrecht wahrende Wortwahl zu stellen wie auch an sonstige Aussage oder Blogartikel. Eine unbegründet negative Bewertung kann einen Anspruch auf Löschung begründen, genauso wie eine rufschädigende Beleidigung in der Bewertung. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „negative Bewertungen löschen“.

Bewertungen

Was heißt „Löschen“ eines Google Eintrags?

Ein erfolgreicher Löschantrag bei Google bewirkt, dass unliebsame Ergebnisse zu einem bestimmten Suchbegriff entfernt werden. Die Suchergebnisse nicht mehr gelistet. Dadurch wird der Link zu dem entsprechenden Inhalt nicht mehr zu Ihrem Namen oder einer bestimmten Suchbegriffskombination angezeigt wird.

Unberührt davon bleibt die Information auf der Website selbst, auf die in den Suchergebnissen verwiesen wird.

Für Betroffene ist durch die Löschung des Google Eintrags aber schon viel gewonnen: Was bei Google nicht auftaucht, ist für die meisten Leute aus dem Netz verbannt.

Momentan werden bei einem erfolgreichen Antrag auf Löschung eines Suchergebnisses nicht weltweit die Suchergebnisse angepasst, sondern nur die innerhalb der EU. Diese Praxis wurde vielfach kritisiert – sie ist daher auch Gegenstand aktueller Gerichtsverfahren. Unter dem Stichwort „Geoblocking“ wird die rechtliche Frage diskutiert, ob das Suchergebnis nur in Deutschland, in der europäischen Union oder gar weltweit zu sperren ist.

Wie muss ich gegen solche Google-Suchergebnisse vorgehen, um diese zu löschen?

Stellen Sie einen Löschantrag. Haben Sie einen unliebsamen Sucheintrag gefunden, sollte Google darüber in Kenntnis gesetzt werden und zur Löschung des entsprechenden Eintrages aufgefordert werden. 

Google kann nämlich selbst für die rechtswidrigen Einträge auf Unterlassung haften, allerdings nur vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an. Das Inkenntnissetzen muss aber so formuliert sein, dass die Rechtsverletzung für Google „offensichtlich“ wird. Das wiederrum setzt eine genaue Beschreibung der Rechtsverletzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voraus. 

Beides können Sie erreichen, indem Sie einen Löschantrag bei Google stellen. Ein solcher Antrag kann mittels eines Online-Formulars, welches von Google bereitgestellt wird, erfolgen. Entsprechende Formulare finden sich auch bei anderen Suchmaschinenbetreibern. 

Das Ausfüllen des Formulars ist relativ unkompliziert. Sie benötigen folgende Daten:

  • Ihr Herkunftsland
  • Ihren vollständigen Namen
  • Eine Kontakt-Emailadresse
  • Einen Identitätsnachweis, welchen Sie als Datei hochladen 
  • Angaben zu den zu entfernenden Daten und deren Standort
  • Einen Löschungsgrund

Gerade die Beschreibung des Löschungsgrundes muss sorgfältig geschehen. Sie als Antragsteller trifft eine sog. Darlegungs- und Substantiierungslast hinsichtlich möglicher Löschungsgründe. Das bedeutet, Sie müssen den Rechtsverstoß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genau beschreiben. Aus der Beschreibung muss hervorgehen, warum genau der Inhalt veraltet, rechtswidrig oder sonst unangemessen ist. Ohne nachvollziehbare Begründung wird Google den Inhalt nicht löschen.

Hier lohnt sich meist das Hinzuziehen eines erfahrenen Rechtsanwalts. Dieser kann neben einer juristisch tragfähigen Darstellung der Rechtsverletzung den Antrag auch mit anwaltlichen Schreiben stellen und so den Online-Antrag nachdrücklich ergänzen. Auch unser Team von Rechtsanwälten im Internet- und Datenschutzrecht steht ihnen hierfür zur Verfügung. Eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten sie unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

Nachdem Sie den Antrag abgeschickt haben, erhalten Sie eine Bestätigung von Google, dass die Anfrage eingegangen ist. 

Daraufhin prüft Google den Antrag und muss sich mit den rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Dieses Prüfverfahren dauert in der Regel zwischen zwei bis drei Wochen. Danach erhalten Sie das Ergebnis der Prüfung. 

Was kann ich tun, wenn Google dem Antrag nicht nachkommt?

Sollte der Antrag auf Löschung hingegen nicht zum gewünschten Erfolg führen, muss Google die Entscheidung begründen und auf die Möglichkeiten einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und auf eine gerichtliche Geltendmachung hinweisen. 

Bevor der Rechtsweg beschritten wird, kann erfahrungsgemäß eine erneute – juristisch fundiertere – Beschreibung des Sachverhalts, Google zu einer Löschung bewegen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn Sie ohne Hilfe eines Rechtsanwalts einen Löschantrag gestellt haben.

Ansonsten bleibt nur der Rechtsweg: Betroffene können dann eine Klage auf Verpflichtung zur Löschung gegen Google erheben. Hier sollten Sie im Vorfeld unbedingt rechtlichen Rat einholen, um abschätzen zu können, wie wahrscheinlich es ist, dass Google durch ein Gericht zur Löschung gezwungen werden kann. 

Möglicherweise bietet es sich für Betroffene auch an, gegen den Betreiber der Website, die die von Google verlinkte Information enthält, vorzugehen. Auch in diesem Fall können entsprechende Ansprüche notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Gern unterstützen wir Sie bei Ihrem Anliegen, Ihren Eintrag bei Google löschen zu lassen, sollte Google die Löschung ablehnen. Das Team um Rechtsanwalt Christian Solmecke verfügt über jahrelange Erfahrung im Bereich des Reputations- und Datenschutzrechts. Unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) erreichen Sie uns. 


Aktuelle Artikel zum Thema Medienrecht


VG Wort: Wird der BGH Regeln zur Herausgebervergütung verwerfen?

  • 23.04.2024

Inhalt Autor klagt gegen VG Wort OLG München hatte Regeln zur Herausgebervergütung verworfen Die VG Wort hat jahrelang das für Urheber eingesammelte Geld auch an Herausgeber ausgeschüttet. In der bisherigen Form zu Unrecht, urteilt das OLG München. Nun muss der BGH sich ab Juli mit dem Fall befassen. Der […]

,,Manta Manta – Zwoter Teil‘‘: Drehbuchautor bekommt 35.000 Euro von Constantin Film

  • 22.04.2024

Inhalt Weiteres Verfahren vor dem LG Hamburg Die Frage der Autorenschaft ist Ansichtssache Auch andere Formulierung zulässig Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen Der Dreh­buch­au­tor von “Manta Manta” Stefan Cantz klagt gegen die 2023 er­schie­ne­ne Fort­set­zung des Til-Schwei­ger-Films „Manta Manta – Zwoter Teil“. Vor Ge­richt kam es nun […]

Kein Pastiche: YouTube-“Lehrvideo”verletzt Rechte an Heinrich Böll-Kurzgeschichte

  • 19.04.2024

Inhalt Auch Umwandlung in Film stellt Urheberrechtsverletzung dar § 51a UrhG als Rechtfertigung? Jeder Schüler dürfte in seiner Laufbahn wohl mindestens einen Lehrer gehabt haben, der sich sehr kreative Methoden hat einfallen lassen, um den Stoff bestmöglich an seine Klasse zu vermitteln. Einem dieser Lehrer brachte die eigene Kreativität […]