Das Bundesverfassungsgericht hat gestern, am 25. Februar 2026, gleich zwei bemerkenswerte Entscheidungen veröffentlicht, die die Meinungsfreiheit in Deutschland deutlich stärken. In beiden Fällen hatten die Vorinstanzen Äußerungen vorschnell als strafbare Beleidigung eingeordnet und dabei übersehen, dass selbst scharfe, polemische Kritik grundrechtlich geschützt sein kann. Für uns Anwälte und für alle Bürger ist das ein wichtiges Signal: Die Justiz muss sich die Mühe machen, den Kontext einer Aussage genau zu prüfen, statt Begriffe pauschal zu verbieten.

Im ersten Fall ging es um einen Vater, der sich während der Corona-Pandemie mit der Schulleitung seines Sohnes stritt. In E-Mails warf er dem Schulleiter vor, „faschistoide Anordnungen“ umzusetzen, und sprach davon, dass das System hoffentlich bald „von Faschisten gereinigt“ werde. Die Strafgerichte verurteilten ihn wegen Beleidigung, weil sie dies als reine persönliche Herabwürdigung, sogenannte Schmähkritik, ansahen.

Karlsruhe sah das anders. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass der Begriff „faschistoid“ sich hier erkennbar auf die staatlichen Maßnahmen bezog und nicht zwingend auf die Person des Schulleiters. Selbst der heftige Wunsch nach einer „Reinigung von Faschisten“ war in eine sachliche Kritik an den Schulmaßnahmen eingebettet. Wenn Bürger staatliche Machtausübung kritisieren – die sogenannte Machtkritik –, dürfen sie auch drastische Worte wählen. Die Gerichte hätten hier abwägen müssen, statt sofort zu verurteilen.

Im zweiten Fall wehrte sich ein Mann gegen Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie. Er schrieb seiner Verfahrenspflegerin und bezeichnete das Krankenhauspersonal, das ihn fixiert hatte, als „psychiatrischen Mob“. Das Oberlandesgericht Stuttgart weigerte sich, dieses Schreiben überhaupt zuzustellen, weil das Wort „Mob“ angeblich synonym mit „Abschaum“ sei und damit eine Formalbeleidigung darstelle.

Auch hier griffen die Verfassungsrichter ein. Das Wort „Mob“ sei kein Tabubegriff wie etwa Fäkalsprache. Es bedeute ursprünglich einfach eine aufgewiegelte Volksmenge. Wer sich im „Kampf ums Recht“ gegen tiefgreifende Grundrechtseingriffe wie eine Fixierung wehrt, darf seiner emotionalen Wahrnehmung auch drastisch Ausdruck verleihen. Das Gericht hätte prüfen müssen, wer genau gemeint war und warum der Mann so emotional reagierte, anstatt nur im Duden nachzuschlagen.

Was das für Sie bedeutet

Diese Entscheidungen sind kein Freibrief für wüste Beschimpfungen, aber sie rücken die Maßstäbe gerade. Gerichte dürfen es sich nicht leicht machen, indem sie einzelne Reizwörter herausgreifen und die Geschichte dahinter ignorieren. Wenn Sie sich gegen Behörden, Schulen oder Institutionen wehrt und dabei Kritik an der Sache übt, ist vieles erlaubt, was auf den ersten Blick beleidigend wirkt. Es kommt immer auf den Kontext und den Sachbezug an.

Sollten Sie wegen einer Äußerung eine Abmahnung erhalten, eine Anklage bekommen oder selbst Opfer von wirklichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz geworden sein, helfen wir Ihnen bei WBS.LEGAL gerne weiter. Wir prüfen genau, ob die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten wurden oder ob die Justiz hier zu streng urteilt.