Ist die 2019 ins Gesetz eingefügte Verdachtsberichterstattung durch den Verfassungsschutz auch bei Parteien zulässig? AfD-Abgeordnete aus Brandenburg klagten gegen die Verdachtsberichterstattung durch Verfassungsschutzbehörden und unterlagen nun vor dem Verfassungsgericht.

Die brandenburgische Verfassungsschutzbehörde stufte die AfD in ihrem öffentlichen Tätigkeitsbericht als Verdachtsfall ein. Dadurch fühlten sich mehrere AfD-Landtagsabgeordnete in ihren Rechten verletzt und zogen vor das Brandenburger Verfassungsgericht (VfGBbg). Das hat nun entschieden, dass eine solche Einstufung grundsätzlich rechtmäßig sei. Der Normenkontrollantrag blieb damit ohne Erfolg (Brandenburger Verfassungsgericht, Urteil vom 20.05.2022, Az. 94/20).

Ursprung des Streits war eine Gesetzesänderung von 2019. Nach § 5 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (BbgVerfSchG) darf die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit z.B. durch einen zusammenfassenden Tätigkeitsbericht über verfassungsfeindliche Tätigkeiten informieren. Dies gilt bereits dann, wenn nur ein Verdacht für verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht und diese noch nicht als sicher gelten. Aufgrund dessen informierte die brandenburgische Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit darüber, dass sie die AfD als Verdachtsfall einschätze.

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Auffassung der AfD: Verletzung in ihren Rechten aus der Verfassung

Dadurch sahen sich mehrere AfD Landtagsabgeordnete in ihren parteilichen Rechten verletzt und strengten en sog. Normenkontrollverfahren vor dem VfGBbg an. Sie wollten überprüfen lassen, ob das Gesetz, das zu einer Verdachtsberichterstattung über Parteien berechtigt, rechtmäßig sei.

Nach Auffassung der AfD verletze eine Verdachtsberichterstattung die Partei in ihren Rechten aus dem Grundgesetz (Art. 21 GG) und aus der Landesverfassung (Art. 20 LV-Brandenburg). Deshalb dürfe § 5 BbgVerfSchG nicht für Parteien gelten. Besonders da die Verfassungsschutzbehörde dem Innenministerium angehöre und damit nicht vollständig politisch neutral sei. Dadurch könne die Regierung die Parteien der Opposition, wie eben die AfD, schwächen.

Grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung

Dies sah das VfGBbg anders. Das Gericht urteilte, dass die Vorschrift auch für die Verdachtsberichterstattung von Parteien anwendbar sei. Das Gesetz beziehe sich eindeutig auf „Personenzusammenschlüsse“, worunter auch Parteien zu fassen seien. Außerdem sei die Verdachtsberichterstattung über Parteien bereits zulässig, wenn hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit ermittelt wurden.

Das Gericht bestätigte zwar, dass die Verdachtsberichterstattung in die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der politischen Parteien aus dem Grundgesetz und der Landesverfassung eingreife. Jedoch sei dies durch die Schutzpflicht des Staates für die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt. Auch diese Pflicht sei ein Gut von Verfassungsrang. § 5 BbgVerfSchG bring diese beiden kollidierenden Verfassungsgüter in einen angemessenen Ausgleich und sei deshalb nicht zu beanstanden.

Damit hat die AfD abermals vor Gericht verloren. Das Verwaltungsgericht in Köln hatte erst kürzlich entschieden, dass auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD beobachten dürfe. Im Fall in Brandenburg wurde nun aber nicht entschieden, ob die AfD rechtmäßig als Verdachtsfall geführt wurde, sondern nur, dass eine Verdachtsberichterstattung über politische Parteien grundsätzlich rechtmäßig sei.

mha