Yous­sou­fa Mou­ko­ko, Dortmunder-Bun­des­li­ga- und Na­tio­nal­spie­ler, strei­tet mit dem Nach­rich­ten­ma­ga­zin “DER SPIEGEL” über des­sen Be­richt­erstat­tung zu Un­stim­mig­kei­ten bei sei­nem Alter. Vor dem OLG Frank­furt a.M. konnte Moukoko nun einen Er­folg verbuchen.

Youssofa Moukoko, Von Sandro Halank, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat auf Antrag des Profi-Fußballers Youssoufa Moukoko von Borussia Dortmund dem Nachrichten Magazin “DER SPIEGEL” die Behauptung und Verbreitung mehrerer Angaben über sein Alter und seine Herkunft untersagt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2024, Az. 16 U 33/23). Vor einer Verdachtsberichterstattung seien Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, den Anknüpfungstatsachen und den Argumenten zu konfrontieren. Werde der Verdacht wesentlich auf ein vermeintliches Indiz gestützt, erstrecke sich die Verpflichtung den Betroffenen anzuhören auch hierauf. Andernfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Berichterstattung in einem für den Leser wichtigen Punkt bei erfolgter Anhörung anders ausgefallen wäre, so das Gericht.

Eingriff in Persönlichkeitsrecht von Moukoko

Moukoko wendete sich gegen Aussagen aus einem Artikel aus dem “SPIEGEL”. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte dem Eilantrag Moukokos zunächst nur zu einem geringen Teil stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.2.2023, Az. 2-03 O 425/22).

Die Berufung Moukokos hatte vor dem OLG nun zum überwiegenden Teil Erfolg. Zu Recht wende sich Moukoko gegen in dem Artikel enthaltene Verdachtsäußerungen, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingriffen, entschied so das OLG. Da es an einer ausreichenden Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den wesentlichen den Verdacht stützenden Indizien vor der Veröffentlichung gemangelt habe, könne er Unterlassung verlangen.

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Maßgeblich für die Frage, ob Unterlassung verlangt werden könne, sei die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht Moukokos einerseits und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit des Magazins “DER SPIEGEL” andererseits. Bei dem Artikel handele es sich um eine Verdachtsberichterstattung über Zweifel und Gerüchte am tatsächlichen Alter Moukokos. Es werde der Verdacht geschildert, dass er tatsächlich älter als angegeben sei und andere leibliche Eltern habe. Diese Schilderungen seien geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des über den Artikel identifizierbaren Profispieler auszuwirken. Sie hätten zudem eine erhebliche Breitenwirkung. Demgegenüber habe aber auch das vom “SPIEGEL” verfolgte Informationsinteresse hier ein großes Gewicht. Die Berichterstattung „leistete einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse, denn das Alter eines Fußballprofis ist ein erhebliches Kriterium bei dessen Marktwert“, führte das OLG weiter aus.  

Auch bei Indiz muss Betroffener um Stellung gebeten werden

Dass für eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen habe hier zwar vorgelegen. Auch erfolge durch den Bericht keine unzulässige Vorverurteilung. Der Vorrang des Informationsinteresses bestehe aber darüber hinaus nur, wenn dem Betroffenen Moukoko vorab ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Daran fehle es in diesem Fall aber. Die Möglichkeit zur Stellungnahme habe unter anderem den Zweck, „dass der Autor seine Recherchen und Ergebnisse kritisch hinterfragt und gegebenenfalls Nachermittlungen anstellen kann“, so das OLG. Moukoko sei mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, den Anknüpfungstatsachen und Argumenten zu konfrontieren.

Werde wesentlich auf ein vermeintliches Indiz abgestellt, müsse auch dazu die Sichtweise des Betroffenen eingeholt werden. “DER SPIEGEL” stütze hier seinen Verdacht u.a. auf eigene Recherchen, insbesondere Gespräche mit angeblichen Angehörigen. Aus diesen leite das Magazin wesentliche Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht her. “DER SPEIGEL” hätte Moukoko deshalb auch hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen.

Das Benennen des Kernverdachts allein sei nicht ausreichend gewesen. Da die Konfrontation mit den Vorwürfen inhaltlich unzureichend gewesen sei, habe die „konkrete Berichterstattung in einem für den durchschnittlichen Leser wesentlichen Punkt anders ausfallen (können), wenn eine Stellungnahme Moukokos eingeholt und berücksichtigt worden wäre“, begründet das OLG die Stattgabe der Unterlassungsanträge weiter.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

tsp