Eine Facebook Nutzerin hat keinen Anspruch auf Reaktivierung ihres Kontos, wenn dieses zuvor wegen eines Verstoßes gegen die Standards der Plattform gesperrt worden war. Auch hat sie es hinzunehmen, private Kontakte auf Facebook bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsachenverfahrens nicht pflegen zu können. Dass beschloss nun das OLG Frankfurt am Main und wies die Klage im Eilverfahren zurück.

Die Klägerin verfügte über ein Facebook-Konto. Facebook jedoch deaktivierte dieses Konto, da die Nutzerin (wohl mehrfach) gegen die Gemeinschaftsstandards Facebook verstoßen habe. Die Nutzerin ging daraufhin gegen die Deaktivierung vor und behauptete, ihr Konto sei „gehackt“ worden und verlangte die Wiederherstellung und Nutzungsmöglichkeit ihres Accounts im einstweiligen Verfahren. Jedenfalls sollte Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Das Landgericht Hanau (LG) hatte Facebook erstinstanzlich zumindest untersagt, das Konto unwiederbringlich zu löschen, den Antrag der Klägerin ansonsten jedoch zurückgewiesen (LG Hanau, Beschluss vom 28.2.2023, Az. 9 O 213/23).

Verbot der Kontolöschung bietet hinreichenden Schutz

Die Nutzerin legte gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde ein, welche nun vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zurückgewiesen wurde (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.3.2023, Az. 17 W 8/23). Die Facebook Nutzerin habe keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch das bereits vom LG veranlasste Verbot der Kontolöschung sei die Nutzerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten gesichert.

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Das OLG entschied, dass die Nutzerin des Kontos es hinzunehmen habe, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die Nutzung ihres Facebook Accounts und der Pflege ihrer privaten Kontakte zu verzichten. Schließlich gehe es hierbei nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl an Followern. Vielmehr sei es fernliegend, dass die Nutzerin diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen könne. Auch stehe weiterhin im Raum, das Konto sei „gehackt“ und von unberechtigten Dritten genutzt worden. Eine unberechtigte Nutzung durch Dritte könne allerdings im Fall der Wiederherstellung des Kontos im Eilverfahren auch nicht ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

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