Das Web 2.0 bietet einen breiten Fächer an Möglichkeiten für Werbung und Imagepflege. Dazu verspricht es auch unschlagbar günstig zu sein.

Kein Wunder, dass der ganz überwiegende Teil deutscher Unternehmer den Weg ins Netz sucht um sich zu präsentieren.

Ob Fanpages bei Facebook, Blogs oder Twitter – den Möglichkeiten des Social Marketings sind kaum Grenzen gesetzt. Oder doch? Wir zeigen Ihnen in 10 Schritten, was Unternehmen aus rechtlicher Sicht unbedingt beim Social-Media-Marketing beachten sollten.

Teil 7 – Das richtige Wort an der richtigen Stelle

Gerne nutzen Unternehmen das Internet, um positive Meinungen über sich und ihre Produkte in Umlauf zu bringen. Dem steht soweit auch nichts entgegen – solange es sich erkennbarer um PR handelt.

Nach dem Transparenzgebot (§ 4 Nr. 3 UWG, § 6 Abs. 1 TMG) sind jegliche Werbemaßnahmen, die verschleiert stattfinden, verboten. Pseudo-redaktionelle Beiträge oder positive Kommentare über Fake-Profile, die dem Leser unrichtigerweise suggerieren, ein Dritter habe sich positiv über das Unternehmen geäußert, sind nicht erlaubt. Das bestätigte auch das LG Hamburg im Januar dieses Jahres. Hier wurde unter Verwendung eines Pseudonyms vom Unternehmen selbst ein positiver Blogbeitrag verfasst (LG Hamburg, Beschluss v. 03.01.2012, Az. 312 O 715/11).

Darüber hinaus sollten keine finanziellen Anreize zur positiven Bewertung durch Nutzer geschaffen werden. Das OLG Hamm hielt es für wettbewerbswidrig, Kunden 25 Prozent Rabatt unter der Kondition zu gewähren, dass eine positive Bewertung für das Portal abgeben wird (OLG Hamm, Urteil v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10).

Schließlich findet das Transparenzgebot auch mittelbar auf Fälle Anwendung, in denen zwar nicht positiv über ein bestimmtes Unternehmen berichtet wird, sondern negativ über dessen Mitbewerber.

Es gilt also der Grundsatz: Bleiben Sie bei der Wahrheit. Ansonsten riskieren Sie nicht nur teure Abmahnungen, sondern auch eine starke Imagebeschädigung. Erlaubt ist und bleibt aber die erkennbare Werbung auf der eigenen Seite nach den jeweiligen Spielregeln der Dienstanbieter.

Weitere Teile der Serie zum Social Marketing finden Sie hier.
 
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