Die rigorosen Praktiken der Abmahnindustrie rufen immer wieder den Unmut von mutmaßlichen Filesharern, Verbraucherschützern sowie Rechtsanwälten hervor. Hierzu haben wir im Netz eine Glosse zum Urheberrecht des Rechtsanwaltes Dr. Ralf Petring entdeckt.

Gerade auch als Laie ist man immer wieder darüber erstaunt, wie leicht man als Inhaber eines Internetanschlusses zu Unrecht einer Urheberrechtsverletzung durch das Verbreiten von geschützter Musik oder Filmen über eine Tauschbörse bezichtigt und dann mit hohen Forderungen überzogen wird.

Geradezu erstaunlich ist die Höhe der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten für das Verfassen der Abmahnung, die in den Standardfällen gewöhnlich nicht mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden ist. Der abgemahnte Anschlussinhaber kann häufig das Geld für die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren kaum aufbringen. In manchen Fällen soll der darüber hinaus Schadensersatz an die Rechteinhaber zahlen.

In vielen Fällen können wir zumindest die Höhe der in Rechnung gestellten Abmahnkosten herunterhandeln. Manchmal gelingt uns auch der Nachweis, dass – etwa durch Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers – ein Unschuldiger abgemahnt worden ist. Damit dies gelingt, ist eine unverzügliche Beratung des häufig unter Druck gesetzten Abgemahnten wichtig. Hinzu kommen etwa die Kuriositäten der sogenannten Störerhaftung, nach der ein abgemahnter Anschlussinhaber in bestimmten Fällen für das Verhalten Dritter zur Verantwortung gezogen wird.

All dies hat den Kollegen Dr. Ralf Petring zu einer gelungenen Glosse auf seiner Webseite inspiriert.

Wer sich näher für die Hintergründe interessiert, wird in unserem Filesharing-Spezial sicherlich fündig.

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