Eine Bildagentur hatte ohne Erlaubnis Fotos aus dem Kölner Dom kommerziell angeboten. Nun muss sie dafür 35.000 Euro zahlen. Das OLG Köln sah eine klare Pflichtverletzung und sprach auch dem Künstler Gerhard Richter Schadensersatz zu.

Eine Bildagentur muss für Fotos aus dem Inneren des Kölner Doms zahlen. Sie hatte die Fotografien in einer Bilddatenbank ohne Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung angeboten. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden: Die Agentur hat ihre Prüfpflicht verletzt und muss rund 35.000 Euro Schadensersatz leisten. Ein Teil des Betrages steht dem Künstler Gerhard Richter zu, weil auf einigen Fotos das berühmte „Richter-Fenster“ abgebildet ist (OLG Köln, Urt. v. 23.05.2025, Az. 6 U 61/24).

Kommerzielle Nutzung ohne Lizenz

Die Bildagentur hatte 220 Aufnahmen des Kölner Doms auf der Bilddatenbank angeboten. Die Fotos zeigten den Innenraum des Doms, darunter auch das bekannte Richter-Fenster. Die Agentur vermarktete die Bilder kommerziell, obwohl sie keine Lizenz der Eigentümerin des Doms hatte. Sie hatte sich zwar Rechte von den Fotografen einräumen lassen. Doch die Genehmigung zur kommerziellen Verwertung fehlte. Die Bilder wurden mit Agenturzeichen versehen und mit einer eigenen Nummer weitergegeben.

Schon 2022 hatten sich die Gerichte in einem Vorprozess mit dem Fall beschäftigt. Damals entschied zunächst das Landgericht (LG) Köln, dass die Agentur die Fotos nicht kommerziell nutzen dürfe, weil die Eigentümerin des Doms diese nicht lizensiert habe (LG Köln, Urt. v. 8 O 419/19). Das OLG Köln bestätigte diese Einschätzung im Berufungsverfahren (OLG Köln, Urt. v. 19 U 130/21).

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Fiktive Lizenzgebühr als Grundlage

Die nunmehrige Schadensersatzklage, mit der zugleich Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend gemacht wurden, hatte in beiden Instanzen Erfolg (LG Köln, Urt. v. 23.05.2024, Az. 14 O 13/23). Das LG Köln hatte die Agentur zunächst am 23.05.2024 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro verurteilt. Beide Seiten legten Berufung ein. Das OLG bestätigte die grundsätzliche Haftung der Agentur nun. Den Betrag reduzierte es aber auf etwa 35.000 Euro. Maßgeblich sei eine fiktive Lizenzgebühr, wie sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als angemessen angesehen werde.

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Die Agentur könne sich nicht darauf berufen, die Bildrechte nicht selbst überprüfen zu müssen, sondern dies den jeweiligen Fotografen überlassen zu haben. Nach übereinstimmender Ansicht beider Gerichte ist die Agentur selbst verantwortlich für die Rechtsverletzung. Sie lasse sich die Verwertungsrechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen und übertrage diese nach Kennzeichnung mit ihrer Marke und einer auf sich bezogenen Nummer weiter. Ihre Prüfpflichten verletzte die Agentur jedenfalls fahrlässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug überprüft habe. Die Höhe des Schadenersatzanspruches bemesse sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter stehe Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

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tsp