Der VW-Käfer ist durch sein außergewöhnliches Design weltweit bekannt. Ein solch berühmtes Auto bringt selbstverständlich auch großen wirtschaftlichen Erfolg. An diesem wollte nun die Erbin eines früheren Karosseriekonstrukteurs und späteren Leiters der Konstruktionsabteilung der Porsche AG beteiligt werden. Das OLG Braunschweig erteilte der Erbin nun aber eine klare Absage. Der Frau stehe kein entsprechender Anspruch zu.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die Berufung der Erbin eines früheren Konstrukteurs der Porsche AG zurückgewiesen, die von der Volkswagen AG, zu der die Porsche AG seit 2009 gehört, angemessen am wirtschaftlichen Erfolg des VW-Käfers beteiligt werden wollte. Damit bestätigten die Richter die vorherige Entscheidung des Landgerichts Braunschweig. Schon die Urheberschaft des Vaters für die äußere Form des Käfers habe die Erbin nicht nachweisen können (Urt. v. 10.03.2022, Az. 2 U 47/19).

Erbin verlangt urheberrechtlichen Fairness-Ausgleich

Die Erbin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen früheren Konstrukteurs, der als Angestellter in den Jahren 1934 bis 1938 an der Entwicklung des sogenannten Ur-Käfers beteiligt war. Sie ist der Meinung, dass die äußere Gestaltung des Ur-Käfers auf ihn zurückzuführen sei und sich sein Werk auch heute noch in dem Modell VW-Beetle/Käfer fortsetze.

Aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem damaligen Lohn ihres Vaters und dem wirtschaftlichen Erfolg des Fahrzeugs stehe ihr eine weitere Vergütung, ein sogenannter Fairnessausgleich, nach § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu. Der „Fairness-Paragraf“ sieht eine Nachvergütung vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen.

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Urheberschaft des Vaters nicht nachgewiesen

Die Berufung blieb laut OLG aus verschiedenen Gründen erfolglos. Zum einen habe die Tochter nicht nachgewiesen, dass ihr Vater tatsächlich Urheber der äußeren Gestaltung des Ur-Käfers sei. Dieser Bewertung stünde auch nicht die öffentliche Äußerung von Ferdinand Porsche, ihr Vater sei an der Entwicklung der VW-Karosserie beteiligt gewesen, entgegen. Auch die Aussage von Ferdinand Piëch, ihr Vater habe „für den Käfer […] die Karosserie konstruiert“, reiche nicht aus. Diese Aussagen ließen nämlich keine Rückschlüsse darauf zu, welchen konkreten Beitrag ihr Vater geleistet habe.

Die von der Tochter als Nachweis seiner Urheberschaft eingereichten Zeichnungen zeigten entweder nicht den Ur-Käfer, wie er später hergestellt und produziert worden sei, oder sie hätten nicht eindeutig ihrem Vater zugeordnet werden können.

Fehlende Schutzfähigkeit des Fahrzeugs

Zum anderen scheitere der Fairnessausgleich auch daran, dass kein schutzfähiges Werk vorliege, so das OLG Braunschweig weiter. Bei einem Auto, also einem Gebrauchsgegenstand, unterlägen nur solche Merkmale dem urheberrechtlichen Schutz, die nicht allein technisch, sondern auch künstlerisch gestaltet seien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreiche, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

Weder die äußere Gestaltung des Fahrzeugs, wie es sich auf den von der Tochter eingereichten Skizzen zeige, die ihrer Ansicht nach von ihrem Vater stammten, noch die äußere Gestaltung des Ur-Käfers, stellten eine nach Urheberrecht schutzfähige Schöpfung dar. So seien die seitens der Tochter hervorgehobenen Gestaltungselemente, wie z.B. das Trittbrett, das „Käfer-Lächeln“ und der aufgesetzte Kotflügel, bereits damals bekannt und bei anderen Fahrzeugen zu finden gewesen.

Verwendung in Nachfolgemodell als freie zulässige Benutzung

Selbst für den Fall, dass von einer schutzfähigen Gestaltung des auf den Skizzen abgebildeten Fahrzeugs oder des Ur-Käfers auszugehen sei, stellte sich deren Verwendung in dem Nachfolgemodell VW-Beetle/Käfer nach Ansicht der Richter als eine freie zulässige Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a.F. dar.

Danach darf ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Trotz der Übereinstimmung einzelner Gestaltungselemente spiegele sich der Gesamteindruck der früheren Fahrzeuge nicht in dem neuen Modell wider.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann die Erbin Beschwerde einlegen.

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