In zwei dem BGH vorliegenden Verfahren beschäftigt sich dieser zurzeit erneut mit Fragen, die sich aus dem VW-Abgasskandal ergeben. In der Sache geht es in beiden Prozessen darum, ob Käufer eines manipuliertes Fahrzeugs gegenüber VW Schadensersatzansprüche geltend machen können, obwohl sie diese Fahrzeuge an Dritte verkauft haben. Eine Entscheidung steht noch aus, trotzdem gab der BGH bereits eine vorläufige Einschätzung ab, die viele VW-Kunden erfreuen dürfte. Nach Ansicht des BGH bestehen deren Schadensersatzansprüche gegen VW nämlich auch noch nachdem sie ihre Fahrzeuge verkauft haben. Damit bestätigt sich die Auffassung, dass getäuschte Kunden umfassende Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen, die auch WBS schon seit langem vertritt.

In den zwei dem Bundesgerichthof (BGH) vorliegenden Verfahren geht es jeweils um die Frage, ob Schadensersatzansprüche wegen manipulierter Fahrzeuge gegen VW auch nach dem Verkauf der Autos weiterhin bestehen.

In dem ersten Verfahren hatte eine Kundin zunächst vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln geklagt und Schadensersatz für ihr manipuliertes Fahrzeug verlangt. Ihr Fahrzeug, einen VW mit dem Motor ‘EA189’, hatte sie im laufenden Verfahren nach Klageerhebung für rund 4.500 € verkauft. Das OLG Köln entschied, das der Frau trotzdem Schadensersatz zustehe – es komme allein darauf an, ob das Auto beim Kauf mangelhaft gewesen sei (Az. VI ZR 575/20).
Gegen dieses Urteil legte VW Revision beim BGH ein, da der Konzern der Ansicht ist, Schadensersatzansprüche bestünden nur, solange die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs sei.

In dem zweiten Verfahren hatte ein Kunde seinen VW bei einem Audi-Vertragshändler in Zahlung gegeben und zusätzlich eine “Wechselprämie” von 6.000 € erhalten. Nachdem VW ihm diese Summe von seinen Schadensersatzansprüchen abziehen wollte, klagte auch dieser Kunde vor dem OLG Oldenburg. Dieses entschied, dass die “Wechselprämie” nicht vom Schadensersatzanspruch abzuziehen sei (Az. VI ZR 533/20).
Auch gegen dieses Urteil legte VW mit der Begründung Revision ein, Erstattungsansprüche hätten nur bis zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs bestanden.

In beiden Sachen verhandelte der BGH am 15. Juni 2021 und gab bereits vorläufige Einschätzungen ab, die seiner bisherigen Linie im VW-Abgasskandal treu blieben, nämlich den Interessen der vielen Millionen getäuschten Kunden zu entsprechen.

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BGH scheint Argumentation der Kläger zu folgen

In beiden Verfahren bestätigte der BGH in seiner vorläufigen Einschätzung die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Sowohl das OLG Köln (Oberlandesgericht Köln, Az. 7 U 167/19) als auch das OLG Oldenburg hatten zugunsten des Bestehens der Schadensersatzansprüche argumentiert, dass die Fahrzeuge schon beim Kauf mangelhaft gewesen waren und der Schaden der Kunden damit längst eingetreten war. Der Weiterverkauf der Fahrzeuge kompensiere diesen Schaden nicht. Deswegen sei der Schadensersatzanspruch der Kläger weder durch die Kaufpreiszahlung beim Weiterverkauf noch durch die “Wechselprämie” entfallen und daher von VW in voller Höhe zu entrichten.

Nach Ansicht der Kläger komme es zudem darauf an, dass der ursprüngliche Vertrag nie zustande gekommen wäre, hätten die Käufer von den tatsächlichen Schadstoffwerten gewusst. Die Konsequenz dürfe nicht sein, dass man ein Auto, das man nicht mehr haben wolle, nicht verkaufen könne.
Dieser Argumentation stimmte der BGH in seiner Einschätzung zu und wies damit das Vorbringen der VW-Anwälte, Erstattungsansprüche bestünden nur bis zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs, zurück.

BGH-Urteil ist bald zu erwarten

Das Urteil des BGH ist in den nächsten Tagen zu erwarten und wird, bleibt er bei seiner Auffassung, für viele Tausende Verfahren richtungsweisend sein.

Wie es aussieht, wird der BGH damit VW zur Zahlung von Schadensersatz an die Kläger verurteilen. Die Entschädigung, die die Kläger erhalten, wird auf Grundlage des Kaufpreises abzüglich des Verkaufspreises sowie einer von der Laufleistung abhängigen Nutzungsentschädigung berechnet.

Diese Nutzungsentschädigung legte der BGH in einem Urteil aus dem letzten Jahr fest. Darin entschied er, dass die Schadensersatzansprüche geschädigter Kunden um eine Nutzungsentschädigung für gefahrene km zu kürzen sind.
Durch das zu erwartende Urteil dürften sich diesbezüglich nun aber neue Möglichkeiten für Kunden auftun: wer verhindern möchte, dass seine Schadensersatzansprüche durch die Nutzung immer weiter gekürzt werden, kann sein Fahrzeug nun einfach verkaufen.

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lpo