Der Dieselskandal hat nicht nur die Autobranche erschüttert, sondern auch Dieselkäufer schwer getroffen. Seitdem haben sich viele von ihnen erfolgreich Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Hersteller durchgesetzt. Der BGH hat nun zu der Frage verhandelt, ob Käufer auch Ersatz dafür verlangen können, dass ihr Auto wegen der Manipulation weniger auf dem Automarkt wert ist. Die Antwortet lautet: Ja!

Käufer eines vom “Dieselskandal” betroffenen Fahrzeugs haben ein Wahlrecht: Sie können gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Anrechnung von Nutzungsvorteilen den gesamten Kaufpreis zurückverlangen (“großer Schadensersatz”). Sie können aber auch das Auto behalten und “kleinen Schadensersatz” erhalten, weil das Auto wegen der Manipulation nun weniger wert ist. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem weiteren “Dieselverfahren”. Betrogene Autokäufer können also Ersatz für den “merkantilen Minderwert” ihres manipulierten Diesels verlangen (Urt. v. 24.01.2022, Az. VIa ZR 100/21).

Der BGH hatte bereits 2020 entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht (Urt. v. 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19).

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In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Gebrauchtwagen Seat Leon, der mit einem von Volkswagen hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Der Käufer hatte zwar nach Bekanntwerden des Dieselskandals das Software-Update aufspielen lassen. Dennoch war er der Auffassung, dass er nun einen Schadensersatzanspruch hat, weil sein Auto nun weniger wert ist.

Von M 93, CC BY-SA 3.0 de

Dem stimmte der BGH grundsätzlich zu. Im konkreten Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Käufer das mit einem Kilometerstand von 60.400 km gebraucht gekaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon über weitere 200.000 km bis zu einem Kilometerstand von rund 275.000 km gefahren hatte. Deshalb muss der Käufer sich den Wert der Nutzungen auf den “kleinen” Schadensersatz möglicherweise in dem Umfang anrechnen lassen, in dem er den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss übersteigt.

Da das Landgericht (LG) Bonn weder Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss noch zum Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen getroffen hatte, hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das LG muss deshalb erneut über den Fall entscheiden.

Dass der BGH für den klagenden Autofahrer entschieden hat, hat sehr positive Auswirkungen auf die Verfahren zahlreicher weiterer Dieselkunden zur Folge.

ahe