Wer als Autofahrer einen Bußgeldbescheid erhält und den Verstoß nicht zeitig behebt, der riskiert ein weiteres Bußgeld. Dass dies möglich ist, hat das AG Lübeck im Fall um eine abgelaufene HU-Plakette entschieden.

Eine Ordnungswidrigkeit kann auch in zeitlich nahen Abständen erneut geahndet werden, da ansonsten der Verstoß ungehindert fortgesetzt werden könnte. Dies hat das Amtsgericht (AG) Lübeck entschieden (AG Lübeck, Urteil vom 01. Dezember 2023, Az. 70 OWi 750 Js 50232/23).

Hauptuntersuchung war seit 8 Monaten fällig

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall eines Autobesitzers, gegen den in kurzer zeitlicher Folge zwei Bußgeldbescheide ergangen waren. Die Hauptuntersuchung seines Autos war seit mehreren Monaten überfällig. Die Frage, die sich stellte: Kann der Halter eines Autos mehrfach für dieselbe Ordnungswidrigkeit belangt werden?

Während ihres Rundgangs durch Travemünde, einem bekannten Ferienort an der Ostsee, bemerkten Mitarbeiter des Ordnungsamtes, dass bei einem parkenden Auto die Hauptuntersuchung bereits seit acht Monaten überfällig war. Gegen den Halter des Autos wurde deshalb ein Bußgeld in Höhe von 60,- € verhängt.

Der Fahrzeughalter legte Einspruch beim Amtsgericht (AG) Lübeck ein. Er habe bereits wenige Tage zuvor wegen des gleichen Verstoßes einen Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt in Hamburg erhalten. Er empfand es als ungerecht, zweimal für denselben Verstoß belangt zu werden. Jedenfalls solange der Bescheid aus Hamburg nicht rechtskräftig sei, müsse er vor weiteren Bußgeldbescheiden geschützt sein.

Erneute Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist möglich

Das AG Lübeck sah dies jedoch anders: Eine erneute Ahndung einer Ordnungswidrigkeit sei auch dann möglich, wenn bereits ein Bußgeldbescheid ergangen sei.

Anderenfalls könne es nämlich zu langen Zeiträumen kommen, in denen der Verstoß ungehindert und ungeahndet fortgesetzt werden könnte. Dies stünde im Gegensatz zu dem klaren Willen des Gesetzgebers, Ordnungswidrigkeiten effektiv zu verfolgen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

tsp

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