Wer als Händler bei eBay eine Garantieerklärung abgibt, muss dort auch nähere Informationen geben. Ansonsten muss er mit einer Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.

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Im vorliegenden Fall handelte ein Händler mit Zubehörteilen für Handys und bot diese über die Plattform eBay an. Dabei verwies er auf seine „volle Garantie“, ohne auf nähere Einzelheiten einzugehen. Dafür wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt und schließlich auf Unterlassung verklagt.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage des Konkurrenten statt. Die Richter verwiesen mit Urteil vom 22.11.2011 (Az. 4 U 98/11)darauf, dass ein Händler bei eBay zusätzliche Informationspflichten erfüllen muss. Diese sind weitergehend als bei einem gewöhnlichen Online-Händler. Nach Ansicht der Richter muss er angeben unter welchen genauen Bedingungen überhaupt die Garantieerklärung greift. Darüber hinaus muss ein eBay-Händler darauf hinweisen, dass dadurch nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte eingeschränkt werden. Ansonsten liegt eine Irreführung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG vor. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm kommt nicht überraschend. Es entspricht den Vorgaben des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Urteil vom 15.04.2011 Az. I ZR 133/09).

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