Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Onlineshop rechtssicher gestalten

Der eigene Onlineshop ist für Unternehmen häufig der einfachste und schnellste Weg, die eigenen Produkte am Markt zu platzieren. Eine entsprechende Webseite ist schnell zusammengestellt und online geschaltet. Wer jedoch die rechtlichen Vorgaben in diesem Bereich nicht einhält, riskiert ebenso schnell, teure Abmahnungen zu erhalten.

Das Marketing von Produkten ist durch einen Onlineshop häufig einfach, schnell und kostengünstig realisierbar. Doch wer Onlineshops und E- Commerce betreibt, muss seine Kunden entsprechend der rechtlichen Vorgaben informieren.

Die Durchsetzung dieser Pflichten erfolgt häufig mithilfe des Wettbewerbsrechts und darauf basierender Abmahnungen. Die Abmahnung ist eine Möglichkeit, Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Im Wettbewerbsrecht dürfen Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unternehmen abmahnen, wenn es gesetzliche Vorgaben nicht beachtet (Vorteil durch Rechtsbruch). Das Wettbewerbsrecht gibt also Unternehmern die Möglichkeit der eigenen Rechtsdurchsetzung. Wegen dieses Risikos sollte ein besonderes Augenmerk auf das Betreiben eines rechtssicheren Onlineshops gelegt werden.

Link zum YouTube-Video Abmahnung vom Konkurrenten erhalten - was tun?
YouTube-Video: “Abmahnung vom Konkurrenten erhalten – was tun?”

Die häufigsten Beispiele von abmahnfähigen Verstößen haben wir für Sie zusammengestellt und erläutert. Dabei handelt es sich um Fehler:

  • bei der Erstellung des Impressums
  • beim Widerrufsrecht
  • bei den AGB
  • beim Datenschutz
  • bei Hinweis auf die OS-Streitbeilegungsplattform
  • bei der Gestaltung der Schaltfläche für den Bestellvorgang
  • bei der Preisdarstellung und
  • bei den Produktinformationen.

Impressumspflicht

Impressum WBS

Eines der in der Praxis relevantesten Themen ist sicherlich die Impressumspflicht. Die mediale Aufmerksamkeit hierfür hat ihren Ursprung in den massenhaften Abmahnungen von Onlineshops. Unter Webseitenbetreibern hat sich das Bewusstsein um das Erfordernis eines rechtskonformen Impressums weitestgehend gefestigt. Mit der Impressumspflicht wird bezweckt, dass der Hintermann einer Webseite direkt und ohne größere Recherchen kontaktiert werden kann. Zunächst gilt: Nahezu jede Webseite benötigt ein Impressum. Eine Ausnahme gilt nur für solche Webseiten, die ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken betrieben werden. Sobald auf der Webseite meinungsbildende Inhalte bereitgestellt oder geschäftsmäßige Tätigkeiten betrieben werden, besteht eine Impressumspflicht. Dabei fallen unter geschäftsmäßige Angebote bereits Werbeanzeigen; der Anwendungsbereich der Impressumspflicht ist also sehr weit. In jedem Fall muss ein Impressum haben, wer im E-Commerce tätig ist bzw. einen Onlineshop unterhält. Im Zweifel sollte ein Impressum immer angegeben werden, sobald die Webseite nicht rein privat ist, sondern auch Dritte erreichen soll.

Ein Impressum muss u.a. folgende Vorgaben erfüllen:

  • Zunächst muss es Namen und Anschrift des Betreibers, bei juristischen Personen die Rechtsform sowie Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten beinhalten. Die Adresse des Betreibers, bzw. bei juristischen Personen der Sitz, muss ladungsfähig sein. Die bloße Angabe eines Postfachs genügt also nicht. Außerdem müssen alle Namen vollständig angegeben werden, was bei juristischen Personen die Rechtsform mit einschließt.
  • Unerlässlich ist zudem die Angabe einer schnellen Kontaktaufnahme, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Neben einer Email-Adresse ist eine Offline-Kontaktmöglichkeit anzubieten. Eine Telefonnummer ist regelmäßig am sinnvollsten.
  • Abhängig vom Betreiber sind auch weitere Angaben nötig. So sind etwaige Register samt Registernummern, die zuständige Aufsichtsbehörde und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.
Link zum YouTube-Video Abmahnung wegen Disclaimer in Impressum
YouTube-Video: “Disclaimer ins Impressum schreiben – eine gute Idee?”

Für alle Einzelheiten ist Unternehmen eine ausführliche Lektüre des § 5 Telemediengesetz (TMG) dringend zu empfehlen.

Das fertige Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Empfehlenswert ist daher ein Link, der von jeder Unterseite des Shops aus erreichbar ist. Dieser sollte klar mit Impressum oder Kontakt bezeichnet sein.

Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung

Im Internethandel steht einem Verbraucher, also einer privat handelnden Person, gemäß § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) meist das Recht zu, sich von einem bereits geschlossenen Waren- oder Dienstleistungsvertrag wieder zu lösen. Dies ist z.B. bei einem Kauf immer dann der Fall, wenn dieser ausschließlich im sog. Fernabsatzhandel (Internet, Telefon, etc.) zustande gekommen ist (vgl. § 312 g BGB). Das trifft auf fast alle Käufe im Internet zu. Gleiches gilt übrigens auch für Dienstleistungsverträge, soweit die Dienstleistung noch nicht in Anspruch genommen worden ist.

Anders als in einem Ladenlokal ist es Käufern im Onlineshop naturgemäß nicht möglich, die Produkte vor dem Kauf in Augenschein zu nehmen. Ohne Angabe von Gründen (die Ware muss also nicht etwa defekt sein!) ist es einer Privatperson nach § 355 BGB möglich, innerhalbder Widerrufsfrist – in Deutschland 14 Tage – vom Kauf Abstand zu nehmen und den vollständigen Kaufpreis zurück zu erlangen. Händlern steht es frei, das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen auf einen längeren Zeitraum zu erweitern, durch ein freiwilliges Rückgaberecht. Amazon etwa bietet ein freiwilliges Rückgaberecht von 30 Tagen an.

Mitarbeiter eines Online-Shops bereitet Paket zum Versenden vor

Über die Möglichkeit des Widerrufsrechts hat der Unternehmer seine privat handelnden Kunden ordnungsgemäß zu belehren. Was zunächst einfach klingt, stellt sich in der Praxis als äußerst schwierig dar. Folge ist eine seit Jahren anhaltende Abmahnwelle, in der Konkurrenten oder Wettbewerbsverbände fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrungen als Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3a UWG angreifen.

Es besteht zwar die Möglichkeit, für die Belehrung auf ein gesetzliches Muster zurückzugreifen. Den Verwender eines solchen Musters darf man grundsätzlich nicht wegen eventueller Belehrungsfehler abmahnen. Um in den Genuss dieser Privilegierung zu kommen, dürfen Anpassungen des Belehrungstextes jedoch nur in den engen Grenzen, die das Gesetz ebenfalls vorgibt, vorgenommen werden. Ein äußerst schwieriges Unterfangen, wie jeder bestätigen werden kann, der sich einmal mit der Anlage 1 zu Art. 246 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus muss das Muster-Widerrufsformular der Anlage 2 zu Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um verbindliche Vorgaben. Das Formular muss also zwingend beigefügt werden.

Unvermindert kommt es somit oftmals zu Abmahnungen in diesem Bereich. Häufigste Fehler sind vor allem die folgenden:

  • Zitieren von veralteten Rechtsvorschriften (BGB-InfoVO)
  • Angabe einer Telefonnummer
  • unvollständige Belehrung über den Fristbeginn.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist im Übrigen auch im Interesse der Shop-Anbieter, denn solange die Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist, beginnt auch die Widerrufsfrist nicht, zu laufen. Das bedeutet, dass der Verbraucher bis zu einem Jahr lang von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. Der Händler ist somit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, wenn er nicht ordnungsgemäß belehrt.

E-Commerce-Checkliste zum Download: Sorgenfrei & rechtssicher verkaufen!

Von Produktdetails bis Datenschutz: Unsere kostenlose E-Commerce-Checkliste stellt sicher, dass Ihr Online-Shop alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Wir schicken Ihnen die Checkliste zum Download kostenlos zu:

Checkliste E-Commerce

Einwilligung(erforderlich)
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

AGB

Sie sind zwar nicht verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in das Vertragsverhältnis mit einzubeziehen, doch es empfiehlt sich durchaus: Zum einen können Sie den Vertrag innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen zu Ihren Gunsten modifizieren (z.B. Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen). Zum anderen können Sie gesetzliche Pflichtangaben (wie zum Beispiel die Lieferzeiten oder Angaben zur Vertragstextspeicherung) in den AGB erfüllen. Bei der Platzierung Ihrer AGB sollte man auf folgendes achten, um rechtssicher zu agieren:

  • Ihr Kunde soll bereits auf der Start- bzw. Bestellseite einen direkten Zugang per Link zu den AGB haben.
  • Außerdem müssen Sie die AGB dem Kunden bei Vertragsschluss in einer speicherbaren Form zur Verfügung stellen.

Informieren Sie sich auch über die Wirksamkeit der von Ihnen verwendeten Klauseln – haben Gerichte diese bereits zuvor als unwirksam beurteilt, gilt an dieser Stelle wieder der Gesetzestext. Häufig verwendete, jedoch unwirksame Bestimmungen sind:

  • Die Angabe von unverbindlichen Lieferzeiten („circa“-Angaben sind erlaubt, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ jedoch nicht)
  • Die Angabe, der Unternehmer trage nicht die Gefahr während des Hin- oder Rückversands
  • Die Pflicht, etwaige Mängel sofort nach Erhalt der Sendung zu rügen
  • Die Ausübung des Widerrufsrechts darf nicht davon abhängig gemacht werden, die Waren in der Originalverpackung zurückzusenden (die bloße Bitte ist hingegen zulässig)

Datenschutz für Onlineshops

Wer einen Onlineshop betreibt, muss schon zur Durchführung seiner Bestellungen personenbezogene Daten verarbeiten. Daher ist es nötig, dass ein Shop-Betreiber in einer Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten er erhebt und wie er diese verarbeitet.

Dabei müssen alle Daten angegeben werden, die durch die Nutzung der Webseite oder des sonstigen Kontaktes mit dem Unternehmen verarbeitet werden. Darunter fallen also auch alle Marktforschungs- oder Marketingtools. Wer also beispielsweise Google Analytics verwendet, muss hierüber aufklären.

Die Pflicht zur Datenschutzerklärung ergibt sich zunächst aus § 13 TMG. Eine Datenschutzerklärung war also auch schon vor Einführung der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) erforderlich, jedoch hat sich der Umfang der Informationspflichten durch Artikel 13 und 14 DSGVO verschärft.

Wenn ein Unternehmen aufgrund der DSGVO einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, dann muss auf der Webseite des Shops im Impressum oder in der Datenschutzerklärung dieser Datenschutzbeauftragte mit einer Kontaktmöglichkeit benannt werden.

Als Folge einer fehlerhaften Datenschutzbelehrung drohen nun empfindliche behördliche Geldbußen. Zudem wird aktuell diskutiert, ob Verstöße gegen die DSGVO auch durch Wettbewerber durchgesetzt werden können.

Da eine fehlerhafte Datenschutzerklärung in jedem Fall eine Angriffsfläche für Sanktionen bietet, sollte man für die Erstellung einer rechtssicheren Datenschutzerklärung bestenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen. Für den Anfang können Sie auch unseren kostenlosen Datenschutzerklärungs-Generator nutzen und den Text zeitnah daraufhin prüfen lassen, ob er jegliche Verarbeitung von Daten auf Ihrer Website abdeckt.

Wir sind bekannt aus


OS-Plattform

Seit dem 9. Januar 2016 gilt eine EU-Verordnung, die Informationspflichten für alle Onlineshop-Betreiber regelt. Shop-Anbieter sind seitdem verpflichtet, auf ihrer Webseite auch auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung bei vertraglichen Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Verbraucher hinweisen. Sie müssen außerdem auf die Online-Plattform der EU verlinken, die über die Möglichkeit der Streitschlichtung informiert und auf verschiedene Stellen verlinkt, die der Verbraucher in Anspruch nehmen kann. Die bloße Angabe einer URL reicht dabei nach Ansicht der überwiegenden deutschen Rechtsprechung nicht aus; erforderlich ist die direkte Verlinkung über einen Hyperlink.

Durch die Schaffung einer grenzüberschreitenden Online-Streitbeilegungsplattform sollen Verbraucher und Unternehmer dazu animiert werden, bei Streitigkeiten in Zukunft den schnellen und kostengünstigen Weg der außergerichtlichen Streitbeilegung zu wählen. Alternative Streitbeilegungsstellen der Mitgliedstaaten sollen bei der Klärung des Rechtsstreits helfen.

Geregelt werden sollen innerdeutsche und grenzüberschreitende Streitigkeiten, bei denen ein Verbraucher gegen einen Onlineshop-Anbieter vorgehen will oder umgekehrt. Offline-Verträge oder Streitigkeiten zwischen zwei Unternehmen werden hingegen nicht erfasst.

Auf der Plattform wird Verbrauchern ein elektronisches Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt.

Unternehmen sind selbstverständlich nicht verpflichtet, sich auf eine außergerichtliche Streitbeilegung einzulassen. Der Link sollte jedoch mit den entsprechenden Hinweisen auf ihrer Webseite erscheinen. Am besten im Impressum. Fehlt der Link, droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Onlineshop Check-out

Frau kauft mit Kreditkarte im Internet ein

Der Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Daher muss die Schaltfläche gut lesbar mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein. Es muss z.B. heißen: „zahlungs- / kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“.

In der Vergangenheit wurde mittels missverständlich gekennzeichneter Schaltflächen ein Vertragsschluss herbeigeführt, der für den Verbraucher nicht erkennbar war. Meist ging es in diesen Fällen um Abonnements, die den Betroffenen für längere Zeit gebunden haben. Um dieses betrügerischer Verhalten abzustellen, wurde die sog. „Button-Lösung“ entwickelt.

Diese Button-Lösung ist notwendig, damit der Zeitpunkt der Verpflichtung des Verbrauchers für diesen transparent und unmissverständlich erkennbar ist. Wenn eine Verpflichtung zustande kommen soll, muss dies für den Verbraucher klar gekennzeichnet sein, damit er nicht unbewusst vertraglich gebunden wird.

In der Warenkorb- oder Check-Out-Ansicht muss dem Kunden darüber hinaus ein Überblick über die ausgewählten Produkte ermöglicht werden. Dabei müssen auch wesentliche Merkmale der Produkte angegeben werden, wobei hier ein schmaler Grat zwischen Detailinformation und Übersichtlichkeit beschritten werden muss. Denn die Onlineshop-Seite darf nicht zu verwirrend und unübersichtlich sein, da der Verbraucher sonst irregeführt werden könnte.

Diesbezüglich besteht aktuell erhebliche Rechtsunsicherheit, da Gerichte immer wieder bestätigen, dass alle wesentlichen Produktmerkmale unmittelbar vor dem Abschluss des Geschäftes nicht nur verlinkt, sondern auf der Seite dargestellt werden müssen. Dabei ist gesetzlich nicht festgelegt, was die wesentlichen Produktmerkmale einer Ware sind, dies lässt sich vielmehr nur von Einzelfall zu Einzelfall aus der Rechtsprechung entnehmen. Wenn man zusätzlich das ebenfalls geforderte Kriterium erfüllen muss, dass der Check-out übersichtlich und nicht verwirrend gestaltet sein muss, dann gleicht die Gestaltung eines Online- Shops der Quadratur des Kreises. Aktuell kann Online-Unternehmen nur geraten werden, alle ihrer Ansicht nach wesentlichen Produktmerkmale auch im Check-Out-Bereich zur Verfügung zu stellen und durch klares Seitenlayout eine möglichst große Übersichtlichkeit zu gewährleisten.

Preisdarstellung

Abgemahnt werden auch häufig Verletzungen der Preisangaben- Verordnung (PAngV), insbesondere von § 1 Abs. 2 und 4 Abs. 4 PAngV. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Verstöße gegen diese Vorschriften wettbewerbswidrig gemäß § 3a UWG.

In einem Werbekontext sollte darauf geachtet werden, dass Preisangaben hinreichend bestimmt sind, da die Angabe von unbestimmten Preisen als irreführende Werbung abmahngefährdet ist.

Ein Onlineshop-Unternehmer sollte im Hinblick auf die Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern folgende Punkte beachten:

  • Grundsätzlich muss immer ein Produktpreis angegeben werden
  • Ausnahmen bestehen, wenn der Kunde sich die Zusammenstellung selbst aussuchen kann. In diesen Fällen liegt noch kein konkretes Verkaufsangebot vor und es ist erlaubt, den Kunden nach seiner individuellen Zusammenstellung per E-Mail über den Preis zu informieren.
  • Die Kosten für das Produkt müssen Sie nach der PAngV als Endpreise in Brutto angeben und mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ versehen.
  • Versandkosten müssen Sie detailliert angeben: Werden Artikel nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, ist ein Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Versenden Sie auch ins Ausland oder im Wege einer Express-Zustellung, geben Sie möglicherweise höhere Kosten hierfür an.
  • Sie müssen von Anfang an die Kosten und die Versandkosten in räumlicher Nähe des Produktpreises nennen (auf die Details können Sie mit einem sprechenden Link verlinken). Eine Nennung, wenn die Ware im Warenkorb ist, ist zu spät!

Grundsätzlich ist immer der Gesamtpreis anzugeben. Soweit sich Kosten erst zu einem bestimmten Zeitpunkt berechnen lassen, sollten sie so früh wie möglich kommuniziert werden. Für Preisangaben gilt es also, ein möglichst hohes Maß an Transparenz und Klarheit zu erreichen.

Produktbeschreibungen und Fotos

Online-Händler sind verpflichtet, den Käufer bereits auf der Bestellseite über alle „wesentlichen Merkmale“ des Produkts zu informieren. Welche dieser Angaben jeweils als wesentlich gelten, variiert je nach Art und Komplexität des Produkts. Die Faustregel lautet: „Je preiserheblicher eine Eigenschaft ist, desto eher sollte man sie mitteilen“. Meist fallen darunter beispielsweise:

  • Hersteller
  • Bezeichnung / Typ / Farbe
  • Zustand (neu oder gebraucht)
  • Zusammensetzung des Produkts
  • Verwendungsmöglichkeiten
  • Gewicht und Maße
  • Wichtige technische Daten
  • Weitere charakteristische Qualitätsmerkmale

Außerdem sind Bilder von den Produkten im Onlineshop verbindlich. Wenn nicht alle auf dem Bild abgebildeten Gegenstände zum Angebot gehören, ist darüber in einem klaren, unmissverständlichen Hinweis aufzuklären.

Der BGH hat entschieden, dass eine mangelhafte Kennzeichnung gegen § 3a UWG verstößt. Damit können Fehler dieser Kategorie ebenfalls von Mitbewerbern gerügt werden.

Beispiel für ein Produktfoto - Soytoo Tofu

Für viele Arten von Produkten geltende Sondervorschriften. Je nach Branche und Art der verkauften Produkte sollen Sie sich also intensiv mit den für Sie geltenden Regeln auseinandersetzen.

Beispiele sind:

  • Kennzeichnungspflichten nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Danach dürfen Produkte nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gewisse Sicherheitsstandards erfüllen und nicht die Gesundheit der Verwender gefährden. Insbesondere stellen die Vorschriften des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Anforderungen an die Kennzeichnung von Verbraucherprodukten auf. Bspw. muss man auch als Online-Händler darauf achten, dass der Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt zu finden sind. Das hat erst kürzlich der BGH entschieden.
  • Verpackte Lebensmittel (Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)). Entgegen allgemeiner Auffassung ist hier zwar keine Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums notwendig, dagegen seit 2016 eine Nährwertdeklaration.
  • Elektronische Geräte (Energiekennzeichnung),
  • Textilien (verwendete Fasern)
  • Spielzeug

Eine Markenrechtsverletzung begeht entsprechend § 14 MarkenG bzw. Art. 9 UMV, wer – bewusst oder unbewusst – fremde Marken in identischer oder ähnlicher Version zur Kennzeichnung der eigenen Produkte nutzt. Häufige Fälle sind etwa der Vertrieb im Onlineshop von Plagiaten, Probleme beim Anhängen an fremde Shop-Angebote oder bei dem Verlinken auf markenrechtsverletzende Angebote im Rahmen von sog. Affiliate-Netzwerken.

Beim Vertrieb gefälschter Waren, der sog. Produktpiraterie, werden oftmals im Ausland produziere Waren angeboten, die unter Ausnutzung des guten Rufs einer Marke diese (fast) identisch kopieren. Bietet jemand selbst auf einem Onlineshop-Portal solche Fälschungen an, so kann er dafür belangt werden.

Rechtsprobleme birgt auch das „Anhängen“ an ein fremdes Shop-Angebot, wie es bei Amazon möglich ist. Um nicht von möglicherweise günstigeren Angeboten desselben Produktes „überholt“ zu werden, haben sich manche Verkäufer eine Marke für ein Produkt eintragen lassen. Hängt man sich nun an das Angebot mit dem Markenprodukt an, das zwar faktisch dasselbe ist wie das eigene, begeht man dennoch eine Markenrechtsverletzung. Der Onlineshop-Händler haftet im Falle eines ersten Verstoßes für den Verstoß auch dann, wenn er von der Markenverletzung keine Kenntnis hatte.

Auch kann es vorkommen, dass Onlineshop-Anbieter – meist unabsichtlich – für eine in der Produktbeschreibung verwendete Abkürzung abgemahnt werden, wenn diese zugleich eine Marke ist, z.B. MO für Modell. Daher sollte man etwa Produktbeschreibungen lieber ausschreiben oder nur absolut gängige Abkürzungen verwenden, um sich keine Rechtsprobleme einzuhandeln.

Schließlich sollte man auch sicherstellen, dass man die verwendeten Produktfotos auch tatsächlich verwenden darf. Dies ist zwar meist keine wettbewerbsrechtliche Problematik, es kann jedoch urheberrechtlich problematisch sein, wenn man ohne explizite Lizenz fremde Bilder verwendet. Auch hier drohen Abmahnungen, die im Vergleich zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen meist deutlich teurer sind.


Abmahncheck

Lassen Sie jetzt Ihre Website sofort und kostenfrei über unseren Abmahncheck rechtlich prüfen. Ihre Website wird hinsichtlich der derzeit häufigsten Abmahngründe überprüft. Sie erhalten umgehend ein Prüfergebnis, das Ihnen das Gefährdungspotential Ihrer Website aufzeigt. Geben Sie hierfür einfach Ihre Internetadresse in die untenstehende Eingabemaske ein und klicken Sie auf „Go!“. Ihre Daten können von uns nicht eingesehen werden, eine Speicherung findet nicht statt – Sie bleiben also zu 100 % anonym.        

Wie WBS Ihnen helfen kann

Wer sich komplett absichern und das Abmahnrisiko seines Shops minimieren möchte, sollte sich vor der Eröffnung der Webseite mit einem Rechtsanwalt abstimmen und den Shop durch den Anwalt prüfen lassen. So lässt sich ein Onlineshop möglichst rechtssicher betreiben. Auch im E-Commerce kann ein Anwalt helfen, Risiken zu minimieren.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Aktuelle Artikel zum Thema Wettbewerbsrecht


BGH setzt strenge Maßstäbe: Online-Marktplätze haften wie Sharehoster

  • 30.10.2024

Inhalt Geschütztes Foto in Verkaufsangebot auf Online-Marktplatz Sharehoster-Rechtsprechung auch auf Online-Marktplätze anwendbar Öffentliche Zugänglichmachung und die Rolle des Plattformbetreibers Keine Haftung für die Vervielfältigung des Lichtbildwerks Der BGH setzt strenge Maßstäbe für Online-Marktplätze wie Ebay, Amazon und Co. Die Plattformen sollen genauso haften, wie der BGH dies bereits für […]

  • 18.10.2024

Inhalt Wer vom BFSG betroffen ist Ausnahme Kleinstunternehmen Was das BFSG von Unternehmen verlangt Weitere Pflichten Umsetzung des BFSG fordert komplexe Prüfung WBS.LEGAL hilft Ihrem Unternehmen bei der Umsetzung Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt […]

Ebay-Abmahnung der Kanzlei HKMW: Michaela Maurer mahnt 3D-Druck-Angebote ab – so wehren Sie sich richtig

  • 15.10.2024

Inhalt 3D-Druck-Produkte im Visier von Michaela Maurer Irreführende Handlung wird abgemahnt Weitreichende Unterlassungserklärung + hohe Kosten Jetzt mit WBS.LEGAL zur Wehr setzen Die Unternehmerin Michaela Maurer mahnt aktuell über die Kölner Kanzlei HKMW Wettbewerber auf Ebay ab. Diese sollen beim Verkauf ihrer 3D-Druck-Produkte Verbraucher getäuscht haben. Verlangt wird eine […]